@Ronny
Auch Normsonderkunden können die Unbilligkeitseinrede gegen den Preis nur dann erfolgreich einwenden, wenn überhaupt ein
einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, sonst sind sie (ebenso wie der Versorger) an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden (vgl. LG Potsdam, Urt. v. 02.10.2006 in Sachen EMB).
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Ein vertraglich vereinbartes Preisänderungsrecht oder gar eine
vertraglich vereinbarte Preisänderungspflicht bei bereits vereinbartem Preis/ vorhandener Einigung über den Preis ist nicht gleichzusetzen mit einem vertraglich vereinbarten einseitigem Leistungsbestimmungsrecht, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Ich weiß nicht, wer erntshaft Gegenteiliges behauptet und sich dafür auf den BGH berufen will.
Ein Preisänderungsrecht/ eine Preisänderungspflicht setzt einen bereits vertraglich vereinbarten Preis voraus, was ein
vertraglich vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das zu unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt, gerade ausschließt.
Bei vertraglich vereinbartem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht besteht die Verpflichtung, ein der Billigkeit entsprechendes Äquivalenzverhältnis erst zu bilden/ zu bestimmen.
Eine Preisanspassungsklausell muss hingegen ein bereits bestehendes Äquivalenzverhältnis wahren, wenn sie nicht unwirksam sein soll.
Der Sondervertragskunde hat nur dann einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine nachträgliche Preisabsenkung, wenn eine entsprechende Verpflichtung im Vertrag klar geregelt ist. Unter spiegelbildlich gleichen Voraussetzungen hat der Klauselverwender auch nur einen Anspruch auf eine Preiserhöhung.