@Ronny
Eine Entscheidung, in der zu lesen steht, dass § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf Normsonderveträge unmittelbare Anwendung findet, habe ich noch nicht gelesen. Wenn Sie eine haben, zeigen Sie mir die bitte mal.
Ich habe mehrere Entscheidungen gelesen, wo der BGH sagt, dass § 315 BGB auf \"genormte\" Sonderkundenverträge keine Anwendung findet (KZR 2/07; VIII ZR 274/06; VIII ZR 225/07).
Ich habe gelesen, was der BGH zur Voraussetzung der unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 2 BGB sagt und dazu wann diese Voraussetzungen nicht vorliegen (BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16). Das prüft der Senat immer vorrangig. Davon ist der Senat bisher ersichtlich nicht abgerückt.
Wenn nämlich ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vertraglich vereinbart wurde, bedarf es schon keiner Preisänderungsklausel, die erst einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten müsste.
Und deswegen wäre es ein Fehler vieler Normsondervertragskunden, anzunehmen, § 315 Abs. 1 und 3 BGB fänden auf ihre Verträge unmittelbare Anwendung. Oft wird es an der Voraussetzung fehlen, dass die Parteien vereinbart haben, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen.
Haben Normsondervertragskunden jedoch bei Vertragsabschluss vereinbart, der Versorger solle nach Vertragsabschluss die Leistung einseitig bestimmen, so bin ich doch bekanntermaßen einer der ersten Befürworter der unmittelbaren Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB.
Ich habe aber auch gelesen, dass der Senat auch Preisänderungsklauseln, die gegenüber Normsondervertragskunden Verwendung finden, einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterzieht.
Preisänderungsklauseln folgenden Inhalts halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB jedenfalls
nicht stand:
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
Es handelt sich nämlich auch dabei um eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.