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Autor Thema: Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?  (Gelesen 113053 mal)

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Offline RR-E-ft

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #240 am: 20. Juli 2009, 16:05:17 »
@Black

In Grundversorgungsverträgen gibt es doch nach Lesart des Senats keine vertragliche Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.

Zitat
BGH VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Ist zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen, dann haben die Parteien gerade nicht vereinbart, dass eine von ihnen nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen soll, so dass deshalb die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB nicht vorliegen.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #241 am: 20. Juli 2009, 16:10:09 »
In Grundversorgungsverträgen ist der Anfangspreis nach Rechtsprechung des BGH einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Gesetz als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet.

In zukunft wird es vergleichbare Sonderkundenverträge geben in denen der Anfangspreis einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Vertrag als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet sein wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #242 am: 20. Juli 2009, 16:31:29 »
Zitat
Original von Black
In zukunft wird es vergleichbare Sonderkundenverträge geben in denen der Anfangspreis einvernehmlich zwischen Kunde und EVU vereinbart und das Anpassungsrecht per Vertrag als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ausgestaltet sein wird.


@Black

Mag sein, dass es solche Verträge zukünftig geben wird.
Mag vielleicht auch sein, dass es solche Verträge sogar bereits gibt.

Ich las da mal aus der Feder eines Kollegen:

Zitat
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“

Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare  vertragliche  Verpflichtung zur nachträglichen  Preisabsenkung  bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten  besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #243 am: 20. Juli 2009, 16:43:09 »
Es mag sein, dass Preisabsenkungen Fragen in diesem System aufwerfen. Aber die Idee der Absenkungen kam nachträglich von Kartellsenat, mag dieser sich Gedanken machen, wie seine Idee in das bestehende Konzept passt.

Das es einen nicht prüfbaren Preissockel gibt, ist ja mittlerweile allgegenwärtige Praxis und noch kein Gericht hat den Gesamtpreis als prüfbar angesehen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #244 am: 20. Juli 2009, 16:48:42 »
@Black

Möchten Sie uns bespaßen?

Die entsprechenden \"Hausaufgaben\" hat aber doch der VIII. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 15.07.2009 aufgegeben.

Zitat
Wie es dann bei den konkreten Verträgen um eine durchsetzbare vertragliche Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung bei rückläufigen Kosten steht, müssen wir erst noch sehen. Daran entscheidet sich aber, ob überhaupt eine durchsetzbare vertragliche Berechtigung zu nachträglichen Preiserhöhungen bei gestiegenen Kosten besteht (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07; BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08].

Das hat gewiss nichts mit einem prüfbaren Preissockel im Sinne einer Billigkeitskontrolle zu tun. Es ist der Prüfstein bei der Inhaltskontrolle einer Klausel gem. § 307 BGB nch dem Leitbild.

Einige werden wohl noch merken, wenn sie die Hausaufgaben nicht verstanden oder vergessen haben sollten. Manche meinen vielleicht, ihnen sei die Lösung der Hausaufgaben gleich mitgegeben worden.  Realistisch ist eine solche Erwartung nicht unbedingt, wie man aus der Schule weiß. Wer meint, die Lösung der Hausaufgaben sei einem anderen (Kartellsenat) überlassen, der irrt gewiss.


Zitat
Original von Black
Es mag sein, dass Preisabsenkungen Fragen in diesem System aufwerfen. Aber die Idee der Absenkungen kam nachträglich von Kartellsenat, mag dieser sich Gedanken machen, wie seine Idee in das bestehende Konzept passt.

Putzig wie ein Pennäler, der sich um die eigenen Hausaufgaben drücken will. ;)

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #245 am: 20. Juli 2009, 17:41:57 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Das hat gewiss nichts mit einem prüfbaren Preissockel im Sinne einer Billigkeitskontrolle zu tun. Es ist der Prüfstein bei der Inhaltskontrolle einer Klausel gem. § 307 BGB nch dem Leitbild.

Es gibt keinen \"Prüfstein\" des § 307 BGB mehr. Sie haben hier früher seitenlang die Theorie verbreitet eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes könne niemals § 307 BGB standhalten. Nun hat der BGH das Gegenteil entschieden.

Der von Ihnen als unüberwindbar aufgebaute Prüfstein des § 307 BGB ist damit endgültig gefallen.
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« Antwort #246 am: 20. Juli 2009, 17:47:11 »
Zitat
Es gibt keinen \"Prüfstein\" des § 307 BGB mehr. Sie haben hier früher seitenlang die Theorie verbreitet eine Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes könne niemals § 307 BGB standhalten. Nun hat der BGH das Gegenteil entschieden.

Der von Ihnen als unüberwindbar aufgebaute Prüfstein des § 307 BGB ist damit endgültig gefallen.

@Black

So so.

Es gibt keinen Prüfstein für die Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB mehr?

In den Urteilsgründen zu VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 werden wir wohl lesen, was der Prüfstein [den ich nicht aufgebaut habe]  ist und ob die inkriminierten Klauseln gemessen an diesem einer Inhaltskontrolle nun standhielten oder aber nicht. Und nach diesen Entscheidungen wurde der Prüfstein zur Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB dann weggeworfen?! (Wohin ist er denn gefallen?)

Ich habe hier auch nicht seitenlang verbreitet, eine inhaltliche Übernahme sei nicht möglich. Im Gegenteil habe ich sogar eine Klausel aufgezeigt, die hierfür ggf. geeignet sein könnte.

Offline Black

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« Antwort #247 am: 20. Juli 2009, 17:55:45 »
Sie haben stets vertreten die Prüfung nach § 307 BGB würde eine Übernahme des einseitigen Preisanpassungsrechtes nach billigem Ermessen in jedem Fall verhindern.

Nach der Rechtsprechung des BGH wird § 307 BGB nur noch relevant werden, wenn vom Leitbild abgewichen wird.

Zitat
Original von RR-E-ft
Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt dabei nicht den Anforderungen, die dabei an die Konkretisierung zu stellen sind, vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2004 - KZR 10/03 .

Nichts anderes ergibt sich aus § 310 Abs. 2 BGB (früher § 23 AGBG), da dieser sich überhaupt nicht auf die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, 9 AGBG bezieht, noch nie bezog.

Der Kartellsenat des BGH hat zutreffend entschieden, dass § 4 AVBGasV keine Leitbildfunktion für eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).
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« Antwort #248 am: 20. Juli 2009, 17:58:17 »
@Black

Bei Sonderveträgen wird sich immer die Frage nach der wirksamen Einbeziehung und der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB stellen.
Und seien Sie gewiss, dass es dafür einen Prüfstein gibt.

Entscheidend wird sein, ob eine Verpflichtung zur nachträglichen Preisabsenkung im Falle rückläufiger Kosten enthalten ist, dem Kunden also ein dahingehender durchsetzbarer Anspruch eingeräumt wird. Wo dies nicht der Fall ist, wird die Klausel bereits unangemessen benachteiligend und deshalb unwirksam sein.

Das wird die quint essenz der Entscheidungen sein.

Offline Black

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Leitbildfunktion der AVB/GVV - Doppelte Verneinung = Bejahung?
« Antwort #249 am: 20. Juli 2009, 18:05:26 »
Sie drücken sich mit Gemeinplätzen und Vorfragen um eine Antwort. Das mag für Mitleser etwas unbefriedigend sein. Mir zeigt es nur, dass es keine tragfähigen Gegenargumente mehr gibt.

Der BGH hat ja entschieden, dass eine \"unveränderte Übernahme\" des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes mit § 307 BGB vereinbar ist.

Die Frage war daher wie in genau diesem idealen Fall (den der BGH im Sinn hat) mit der Billigkeitskontrolle zu verfahren ist.

Es mag ja sein, dass auch künftig Klauseln das Leitbild verfehlen und an § 307 BGB scheitern. Aber das Energierecht ist ein evolutionärer Prozess. Die Versorgerseite ist einen Schritt weiter.

Die Frage \"ob\" man das Leitbild übernehmen kann ist gelöst. Jetzt geht es nur noch um das \"wie\".
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« Antwort #250 am: 20. Juli 2009, 18:11:14 »
@Black

Wir warten mal die Urteilbegründungen ab. Es steht zu erwarten, dass der Senat darin obiter dicta eine entsprechende Auffassung äußert.
Bei der Inhaltskontrolle geht es immer darum, wie der Inhalt der Klauseln konkret gestaltet ist.

Sicher wird es Ihnen schwerfallen, aus den Urteilgründen herauszulesen, dass in der Grundversorgung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, rückläufige Kosten durch Preisabsenkungen weiterzugeben. Diese Frage wird für Sie weiter nicht entschieden sein, da es ja- wie auch bei der Entscheiung KZR 2/07 - lediglich um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen geht....

Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.

Solche Klauseln werden deshalb auch weiterhin  einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht standhalten:

Zitat
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“

Nach dem, was Sie hier verbreiten, hätte diese Klausel ja einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.

Hat sie aber nicht, was wir noch schriftlich bekommen.

Es handelt sich um keine Fragestellung aus dem Energierecht, sondern um eine Frage des Allgemeinen Vertragsrechts.

Offline Black

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« Antwort #251 am: 20. Juli 2009, 18:49:19 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.

Im Osten nichts Neues. Und durch stumpfes Wiederholen wird dieser Satz nicht richtiger.  :rolleyes:

Beginnender Altersstarrsinn oder eine neue Form von Autismus?
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« Antwort #252 am: 20. Juli 2009, 18:52:23 »
@Black

Richtiger wird der Satz gewiss nicht.  ;)
Aber Sie wollen doch wohl nicht ernthaft behaupten, dass er falsch sei?

Zitat
Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.

Siehe BGH Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 Tz. 32 und Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16 !

Offline Black

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« Antwort #253 am: 20. Juli 2009, 19:01:50 »
Der Satz ist deshalb falsch, weil es bereits in der Grundversorgung ein Nebeneinander von Preisvereinbarung und einseitiger Preisbestimmung gibt.

Da dieses System laut BGH nun auch auf Sonderverträge übertragbar ist, muss es auch hier ein Nebeneinander von Preisvereinbarung und einseitiger Preisbestimmung geben können.
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« Antwort #254 am: 20. Juli 2009, 19:18:16 »
@Black

Eben dies stimmt nicht.

Für Tarifkunden hat der BGH mehrfach ausdrücklich entschieden:

Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.2008 VIII ZR 138/07 Tz. 16

Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.

Das gilt generell, auch für Sondervetragskunden von Energieversorgungsunternehmen.

Warum Sie sich mit der Übertragung auf Sonderverträge so schwer tun, ist mir vollkommen unverständlich.

Naturlich können Kunde und EVU im Rahmen der Vertragsfreiheit vertraglich vereinbaren, das EVU solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen. Und selbstredend findet dann § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbare Anwendung, weil dann die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Sie bringen auch keine einzige Entscheidung eines Gerichts bei, aus der anderes hervorginge.

Preisänderungsklauseln auch in Energielieferungsverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB nicht stand:

Zitat
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“

 

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