@Black
Wir warten mal die Urteilbegründungen ab. Es steht zu erwarten, dass der Senat darin
obiter dicta eine entsprechende Auffassung äußert.
Bei der Inhaltskontrolle geht es immer darum, wie der Inhalt der Klauseln konkret gestaltet ist.
Sicher wird es Ihnen schwerfallen, aus den Urteilgründen herauszulesen, dass in der Grundversorgung eine gesetzliche Verpflichtung besteht, rückläufige Kosten durch Preisabsenkungen weiterzugeben. Diese Frage wird für Sie weiter nicht entschieden sein, da es ja- wie auch bei der Entscheiung KZR 2/07 - lediglich um Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen geht....
Eine Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB wird bei Sonderverträgen auch weiterhin nur möglich sein, wenn die Parteien vertraglich vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Vertragsabschluss die Leistung bestimmen, woran es fehlt, wenn sich die Parteien bereits auf einen Preis geeinigt haben.
Solche Klauseln werden deshalb auch weiterhin einer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB
nicht standhalten:
„kgu darf den Festpreis und den Verbraucherpreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen“
Nach dem, was Sie hier verbreiten, hätte diese Klausel ja einer Inhaltskontrolle standhalten müssen.
Hat sie aber nicht, was wir noch schriftlich bekommen.
Es handelt sich um keine Fragestellung aus dem Energierecht, sondern um eine Frage des Allgemeinen Vertragsrechts.