@nomos
Original von RR-E-ft
@nomos
Der Inhalt des gesetzlichen Preisänderungsrechts ergibt sich deshalb nicht aus aus dem Gesetzeswortlaut selbst.
Ein vertraglich vereinbarter Preis ist hingegen nicht gesetzlich an den Maßstab der Billigkeit gebunden.
@Black
Ich bin sehr dafür, § 315 BGB dort
unmittelbar anzuwenden, wo die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Anwendung vorliegen:
a)
gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB (Tarifkunden/ Grundversorgung)
b)
vertraglich vereinbartes Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, führt zur Gesamtpreiskontrolle (VIII ZR 138/07 Tz. 16)
Da sind wir uns wohl einig.
Ich würde a) und b) bekanntermaßen gleichbehandeln wollen undzwar wie b).
Da sind wir uns nicht einig.
Bei Sonderverträgen geht es hingegen zunächst um die Fragen der wirksamen Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB und um der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB von Preisänderungsklauseln.
Da sind wir uns wohl einig.
Ich entnehme der Entscheidung vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 16), dass bei Sonderverträgen die Voraussetzungen für eine
unmittelbare Anwendung des § 315 BGB wohl nur in Ausnahmefällen vorliegen können.
Da sind wir uns wohl einig.
Möglicherweise stellen Sie sich insoweit eine
entsprechende Anwendung des § 315 BGB vor, wofür wohl zunächst zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen für eine
analoge Anwendung der Norm überhaupt vorliegen. Zu letzterer Frage gibt es ja Literatur
en masse. (Schade um den Regenwald.)
Im Ernst:
Wenn die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält, dann muss man das Recht zur vorgenommenen Preisänderung oder die Verpflichtung, eine unterlassene Preisänderung vorzunehmen, anhand der Klausel selbst (gerichtlich) kontrollieren.
Eine Klausel, die der gesetzlichen Regelung inhaltlich entspricht (vgl. BGH VIII ZR 36/06, KZR 2/07, VIII ZR 138/07), könnte etwa lauten:
Der Lieferant ist zu folgenden Terminen berechtigt den Preis im Umfange eines seit dem vorhergehenden Termin zwischenzeitlich eingetretenen Bezugskostenanstiegs zu erhöhen, soweit dieser zur Anpassung an die Marktverhältnisse im Vorlieferantenverhältnis notwendig war und nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren des Preissockels ausgeglichen werden konnte. Dabei gelten die Formalien des § 5 Abs. 2 und 3 GVV entsprechend. Der Lieferant ist zu den gleichen Terminen verpflichtet, zwischenzeitlich eingetretenen Kostensenkungen bei preisbildenden Kostenfaktoren des gesamten Preissockels nach gleichen Maßstäben durch eine Preissenkung Rechnung zu tragen.
Wenn die Klausel darüber hinaus auch noch die preisbildenden Kostenfaktoren des bei Vertragsabschluss vereinbarten Preises und deren Gewichtung (Anteil) an diesem Preis benennt, werden wohl nur wenige noch etwas auszusetzen haben.
Die Voraussetzungen für eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB \"
im Zweifel\" liegen dann nicht vor, weil die Klausel selbst das Preisänderungsrecht und die Preisänderungspflicht inhaltlich konkreter regelt.
Hält also eine Klausel der Inhaltskontrolle stand, so erfolgt die Kontrolle anhand der tatbestands- und rechtsfolgenseitigen Bestimmungen der vertraglichen Klausel selbst und nicht mehr am Maßstab der Billigkeit gem. § 315 BGB.
Dogmatisch sauber. Oder wollen Sie jetzt wieder der
entsprechenden Anwendung des § 315 BGB das Wort reden?!
Nach alldem gelangen wir bei Sondervertragskunden nicht zur Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, weil die Voraussetzungen dafür schon nicht vorliegen, es sei denn, es handelt sich um den Fall, der in VIII ZR 138/07 Tz. 16 im ersten Satz beschrieben ist.
BGH, Urt. v. 19.11.2008 - VIII ZR 138/07 Tz. 16
Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistung bestimmen.
Daran fehlt es, wenn zwischen den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.