@reblaus
@RR-E-ft
Ihre Ansprüche an die Formulierung von Preisänderungsklauseln laufen doch nur darauf hinaus, diese unmöglich zu machen. Kurzfristig dienen Sie damit den Interessen der Verbraucher, da bei bestehenden Verträgen mit bestehenden Lieferanten nur durch Kündigung Änderungen vollzogen werden können. Langfristig schadet diese Strategie aber mehr als sie nützt. Unanwendbare gesetzliche Rahmenbedingungen schrecken potentielle Lieferanten ab, auf dem Markt tätig zu werden.
Das stimmt doch nicht. Änderungskündigungen beleben sogar den Wettbewerb, weil die Verbraucher sich anlässlich einer solchen neu auf dem Markt orientieren.
Sehen Sie sich nur die Entscheidungen des BGH NJW 200, 651; Urt. v. 13.07.04 - KZR 10/03 unter II.6; Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06 und Urt. v. 21.04.09 - XI ZR 78/08 dazu an, welche Anforderungen für die Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln gem. § 307 BGB nach allgemeinem Vertragsrecht zu stellen sind, gerade weil anders keine Ausgewogenheit sprich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt. Insbesondere § 310 Abs. 2 BGB rechtfertigt keine Abweichung hiervon.
BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 78/08 Tz. 38 schlagen Sie also in den Wind?!
Der Grundsatz lautet, dass beide Vertragspartner
gleichermaßen für die Dauer eines Lieferverhältnisses an den bei Abschluss vertraglich vereinbarten Preis gebunden sind, § 433 II BGB. Will ein Energielieferant durch Preisänderungsklauseln in AGB diese Bindung für sich lockern, bedarf es dafür einer
transparenten Preisänderungsklausel gem. § 307 BGB. Sonst wird der vertraglich geschuldete Preis für den Kunden vollkommen unkalkulierbar. Folglich kann er auch nicht wissen, ob der abgeschlossene Vertrag für ihn nicht etwa nur für den Augenblick günstig ist bzw. günstig erscheint.
Man kommt auch ganz ohne Preisänderungsklauseln aus, wenn man zB. Lieferverträge mit vorgegebener Laufzeit abschließt oder der Lieferant sowieso ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages hat und sich deshalb aus einem für ihn ungünstig werdenden Vertragsverhältnis durch (Änderungs-) Kündigung lösen kann.
Dass die geltenden rechtlichen Regelungen dazu führen könnten, dass weniger Energie angeboten oder nachgefragt wird, halte ich für nicht unbedingt naheliegend.