Original von Black
Wird der Vertrag vom Versorger gekündigt, dann muss diese Kündigung dem Kunden auch zugehen um wirksam zu sein.
Versorger, die eine Kündigung per normalem Brief aussprechen, gehen also ein gewisses Risiko ein.
Original von Black
Original von ESG-RebellWar der bisherige Vertragspartner der Sondervertrags zugleich auch Grundversorger des Kunden, so ist dieser auch der Versuchung ausgesetzt, den Kunden heimlich in die Grundversorgung einzustufen und ihn erst mit der ersten Jahresabrechnung damit zu überraschen.
Eine \"heimliche Umbuchung\" in die Grundversorgung ist ohne Zustimmung des Kunden nicht wirksam.
Natürlich würde der Versorger behaupten, dem Kunden gekündigt zu haben und dieser habe durch Schweigen dem Wechsel in die Grundversorgung zu den dann gültigen Allgemeinen Tarifen zugestimmt.
Dies läuft aber auf das oben genannte Problem des Zugangsnachweises hinaus, wenn der Kunde die Kündigung bestreitet.
Original von Black
Original von ESG-Rebell- Der Wechsel zu einem neuen Lieferanten dauert oft sechs Wochen oder länger. Die Ankündigung einer Preiserhöhung oder eine Kündigung durch den Altlieferanten erfolgt aber nicht selten weniger als sechs Wochen vor Inkrafttreten; mithin nicht rechtzeitig für eine lückenlose Anschlusslieferung.
Dafür gibt es § 5 Abs. 3 GasGVV/StromGVV eine Preiserhöhung wird für den \"Wechselkunden\" nicht wirksam.
Grundversorgungsverträge können doch garnicht gekündigt werden.
Wir reden über Sonderverträge, die die GasGVV/StromGVV nicht unbedingt einbeziehen müssen (und inzwischen auch vielfach garnicht mehr tun). Dort können daher auch abweichende Kündigungs- und Ankündigungsfristen geregelt sein.
Original von Black
Original von ESG-Rebell- Der Grundversorger bietet als einziger Sonderverträge in einem Gebiet an und entscheidet, dies zukünftig zu unterlassen. Seine bisherigen Sondervertragskunden kündigt er in seine eigene - lukrativere - Grundversorgung.
Das ist kein Problem von Vertragsschluss und § 315 BGB sondern ein Kartellrechtsproblem. Dafür gibt es auch rechtliche Handlungsoptionen.
Aber sicher doch.
Einerseits kann das Kartellamt einschreiten, wenn es noch Personal für die Bearbeitung der entsprechenden Kundenbeschwerde frei hat und anderseits kann der Kunde dem Versorger ein kartellrechtswidriges Verhalten nachweisen und daraus einen Unterlassungsanspruch für die Zukunft ableiten.
Original von Black
Original von ESG-Rebell- Der zum selben Konzern, wie der Grundversorger, gehörende Netzbetreiber behindert einen Lieferantenwechsel von Kunden mutwillig, um diese zumindest für einige Monate in die Grundversorgung zu zwingen.
Wenn das der Fall ist können Sie Schadenersatz verlangen.
Was selbstverständlich wieder eine wasserdichte Beweisführung voraussetzt, welche i.d.R. den Zugang zu betriebsinternen Dokumenten erfordert. Das auch zahlreiche andere Kunden über Behinderungen beim Wechsel berichten, ist für solche Prozesse vollkommen ohne Belang.
Ein sehr effektiver Weg, seine Forderungen durchzusetzen, besteht auch darin, die Ansprüche der Gegenseite garnicht abzuwehren sondern mit einer unerfüllbaren Beweislast zurück zu lassen; genauso wie bspw. die notwendige Beweisführung zur Unbilligkeit in Rückzahlungsprozessen. Weshalb die Versorgerseite ja auch zunächst versucht hat, jegliche Unbilligkeitsprüfung mit Verweis auf eben solche zu unterbinden.
Original von Black
Wenn Ihre größte Sorge ist, dass der Versorger Sie durch \"Behinderungen\" oder \"heimliche Umbuchungen\" hintergeht, muss ich Ihnen sagen, dass Sie gegen solches rechtswidriges Verhalten der \"Anfangswiderspruch\" auch nicht schützen könnte. Denn ein solcher Versorger mit der von Ihnen befürchteten kriminellen Energie könnte auch dieses Verhalten kriminell umgehen.
Es ist nicht meine größte Sorge aber eine bestehende Möglichkeit. Welche ggf. kriminellen Maßnahmen könnte der Versorger denn gegen meinen \"Anfangswiderspruch\" einleiten?
In den allermeisten Fällen dürfte eine Ersatz- oder Grundversorgung, wie oben geschildert, vorübergehend eintreten.
Hinzu kommen derzeit noch die zahlreichen Kunden, die sich noch in einem Sondervertrag wähnen, der sich aber ggf. erst viel später doch als wirksam gekündigt herausstellen wird.
Oder Kunden, die auch die Preise der angebotenen Sonderverträge für überhöht halten, noch auf mehr Verständnis des BGH für die Verbraucher hoffen und deshalb in der Grundversorgung bleiben.
Langfristig werden aus meiner Sicht aber nur noch wenige Kunden in der Grundversorgung sein. Offen ist nur noch die Frage, ob die Preise der Grundversorgung - und damit auch die der Sonderverträge - gedeckelt sind oder vollkommen unkontrolliert explodieren können. Dies hängt meines Erachtens hautpsächlich von der weiteren Rechtsprechung des BGH ab und weniger vom Wettbewerb der Sondervertragsanbieter.
Um auf die Eingangsfrage zurückzukommen:Wenn ich Energie beziehe, ohne eine vorherige Willenserklärung abzugeben, dann kann der Versorger einwenden, ich sei mit dem verlangten Preis einverstanden; genauso wie ein Kunde, der auf die Tankstelle fährt, zur Zapfpistole greift und den ersten Tropfen Benzin in seinen Tank rinnen lässt.
Der BGH könnte dem Argument folgen oder es zurückweisen.
Wenn ich aber zuvor erkläre, dass ich den Preis nur dann akzeptiere, wenn er der Billigkeit entspricht und außerdem Energie beziehe nur weil ich keine andere Wahl habe, dann kann mir niemand eine konkludente Einverständniserklärung unterstellen.
Der BGH müsste dann erklären, dass einseitig festgelegte Preise auch dann bindend sind, wenn sie unbillig überhöht sein könnten (sie werden ja gerade nicht auf ihre Unbilligkeit hin überprüft) wenn der Verbraucher auf die Lieferung angewiesen ist.
Um bei dem Autofahrer zu bleiben: Dieser kann immer an der Tankstelle vorbeifahren und es ist ihm immer zuzumuten, auf ÖPNV umzusteigen; dies wird regelmäßig sogar Hartz-IV-Eltern mit vier Kindern zugemutet(!)
Die Unterschiede zwischen Autofahrern und Heizöl-Verbrauchern einerseits und leitungsgebundenen Energiebeziehern andererseits können und dürfen nicht unberücksichtigt bleiben.
Gruss,
ESG-Rebell.