Die NWZ von heute meldet, dass sich der BGH \"in Kürze\" mit der EWE befassen dürfte.
Die EWE-Eigentümer gehen davon aus, dass die Preisanpassungsklauseln der EWE vor dem BGH \"halten\" werden.
Zur Klagewelle gegen die EWE wird berichtet, dass beim LG Oldenburg 40 neue Klagen eingegangen seien.
Das LG Aurich berichtet von 230 Klagen.
Hintergrund sei die Befürchtung von Verjährungen zum Jahreswechsel
Rechnet man dazu die Klagen (~ 600), die bei RA Reshöft lauern, kommt da allerhand auf die EWE zu.
Wer bisher nicht geklagt und auch nicht gekürzt hat, der wird klagen müssen, wenn er Geld zurückerhalten will.
Die Versprechungen der EWE von dunnemals, alle Kunden gleich zu behandeln, die werden vermutlich bald kassiert werden, sind sie doch schon bei den Verhandlungen vor dem OLG Oldenburg im September 2008 spitzfindig relativiert worden.
Dass die EWE bei solchen Klagen auf die Einrede der Verjährung verzichten wird, das ist auch nicht anzunehmen.
Wer also 2004 und früher mit dem Protest begonnen hat, der sollte etwas unternehmen.
Irgendwo habe ich die Zahl von ~ 3000 Kürzern unter den Kunden der EWE aufgeschnappt.
Wird die EWE die alle einzeln verklagen, ohne die Revision beim BGH abzuwarten?
Vor März 2007 gab es überhaupt keine Preisanpassungsklauseln in den Sonderverträgen der EWE.
Über den Verweis auf §4 AVBGasV (Art der Versorgung) hat man versucht, sich ein einseitiges Recht zur Preisbestimmung herauszunehmen.
Seit März 2007 verweist man auf §5 der GasGVV und nennt in den AGB für die Lieferung von Energie außerhalb der Grundversorgung als Preisanpassungsklausel:
Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.
Auch diese Konstruktion geht davon aus, dass sich die EWE durch den Verweis auf §5 GasGVV - und die Zustimmung des Kunden dazu - selbst ein einseitiges Recht zur Änderung der Preise einräumt.
Sie ist keinen Deut transparenter und ermöglicht es den Kunden keinesfalls, sich anhand öffentlich zugänglicher Kriterien selbst auszurechnen, wann und in welcher Höhe eine Preisänderung gerechtfertigt ist.
Es gibt auch keine Verpflichtung der EWE zur Senkung der Preise, wenn dies die (allerdings fehlenden) Kriterien anzeigen.
Das OLG Oldenburg hat ausdrücklich auch diese Konstruktion verworfen, da es alle Preisänderungen bis August 2008 in seinem Urteil gewürdigt hat.
Woraus die EWE nun die Hoffnung schöpft, diese Regelungen könnten in Karlsruhe \"halten\", das ist mir ein Rätsel.