Konzessionsabgaben für Strom Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt:
für Tarifkunden in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
für Strom im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh
für Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh
Als Sondervertragskunden gelten hierbei nur Kunden, die:
in Niederspannung (bis 1kV) versorgt werden, zweimal (im Jahr) eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh (gem. neuem EnWG) haben, oder
in Mittelspannung versorgt werden
Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Bei Sondervertragskunden gewinnt der Grenzpreis hinsichtlich der Feststellung der Abgabepflicht an Bedeutung.
Konzessionsabgaben für Gas [Bearbeiten]Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt:
für Gas, dass ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird, in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,51 Ct/kWh
bis 100.000 Einwohner 0,61 Ct/kWh
bis 500.000 Einwohner 0,77 Ct/kWh
über 500.000 Einwohner 0,93 Ct/kWh
für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden
bis 25.000 Einwohner 0,22 Ct/kWh
bis 100.000 Einwohner 0,27 Ct/kWh
bis 500.000 Einwohner 0,33 Ct/kWh
über 500.000 Einwohner 0,40 Ct/kWh
für Sondervertragskunden 0,03 Ct/kWh
keine Konzessionsabgabe, wenn der Jahresverbrauch über 5 Mio kWh liegt