Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 234960 mal)

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #75 am: 10. April 2008, 14:24:56 »
@nomos

Das soll nun ein Argument gegen die Konzessionsabgaben sein?

Selbst wenn sich bei der Abrechnung einer Heizöllieferung manipulieren ließe, stellt doch niemand in Frage, dass Heizöllieferungen abgerechnet werden müssen... Oder wenn es im Supermarkt die Möglichkeit der Manipulation beim Wiegen der Ware (mit Verpackung/ ohne) gibt, stellt auch niemand die Notwendigkeit des Wiegens in Frage.

Als Strom- und Gaskunde hat man gar keine realistische Möglichkeit, herauszubekommen, ob Konzessionsabgeben im eingepreisten Umfang überhaupt an die Gemeinde geschuldet waren und bezahlt wurden....

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #76 am: 10. April 2008, 14:51:59 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Das soll nun ein Argument gegen die Konzessionsabgaben sein?
    RR-E-ft, aber ja! Nur ein Argument unter Vielen.  ;)
Zitat
Selbst wenn sich bei der Abrechnung einer Heizöllieferung manipulieren ließe, stellt doch niemand in Frage, dass Heizöllieferungen abgerechnet werden müssen... Oder wenn es im Supermarkt die Möglichkeit der Manipulation beim Wiegen der Ware (mit Verpackung/ ohne) gibt, stellt auch niemand die Notwendigkeit des Wiegens in Frage.
    Es geht hier doch nicht um die Abrechnung einer Energielieferung. Es geht auch nicht um eine Abrechnungsmanipulation. Der gelieferte Strom, auch der Verschwendete, wird ja korrekt gemessen und auch bezahlt.  Wo wird denn der Zähler oder das Messen in Frage gestellt? Es geht alleine um die zweimalige  künstliche Überschreitung einer Leistungsgrenze um einen günstigern Preis zu erreichen, der im Zusammehang mit dieser sogenannten \"Abgabe\" steht. Auch wenn die Kalkulation nicht offen gelegt ist, der hier aufgezeigte Zusammenhang ist ja eindeutig begründet. Was soll da jetzt noch bestritten oder verteidigt werden? Einen möglichen Vergleich mit dem Supermarkt und dem Wiegen von Ware sehe ich hier nicht.

Offline tangocharly

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Konzessionsabgabe
« Antwort #77 am: 15. April 2008, 22:17:16 »
Zitat
Die Konzessionsabgabe ist genau wie die Umsatzsteuer ein Durchlaufposten für ein Unternehmen, der keinerlei Auswirkungen auf den Gewinn haben darf und auch nicht hat, es sei denn, jemand dreht daran bewusst und besch.....

Sicherlich richtig.
Aber mal Hand auf\'s Herz : Prüfen Sie die Vorgehensweise Ihres Versorgers beim Umgang mit der KA ? Prüft irgendein Verbraucher wirklich, ob sein Versorger den \"richtigen\" Satz abrechnet ? Prüft irgendwer, ob das, was man als die Summe der KA-Einkünfte bezeichnen muß, derjenigen Summe entspricht, die der Versorger dann letztlich auch abführt/abführen muß ?

In der veröffentlichten Ergebnisrechnung sucht man bei den Betriebsergebnissen vergeblich Details zu den \"vereinnahmten\" KA, als Bestandteil des Gaspreises. Die \"Aufwendungen\" KA sind in der Ergebnisrechnung aber dann schon differenziert ausgewiesen.

War der Begriff \"besch...\" nur Rhetorik oder verfügen Sie über gewisse Vorstellungen, konkrete Fakten hierzu ?

Würde mich mal zu diesem Thema interessieren ........
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Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #78 am: 16. April 2008, 15:41:28 »
@tangocharly, das Zitat ist nicht von mir, ich erlaube mir trotzdem zu antworten.

Eine Kontrolle durch den Verbraucher ist nicht möglich, da die Zahlen aus dem Rechnungswesen des Energieversorgers nicht offen gelegt werden. Ob die berechnete KA mit der Abführung deckungsgleich ist, kann in aller Regel nicht überprüft werden.

Zweifel bleiben - siehe Eibelstadt:
Die Stadt ist die einzige Kommune im Gasverbundgebiet der Stadtwerke Würzburg, die auf ihre Konzessionsabgabe verzichtet. Tatsächlich erschien in den Rechnungen der Eibelstadter nie das Wort \"Konzessionsabgabe\", wie in anderen Orten. So waren die Stadträte und die Gaskunden stets der Auffassung, dass für Eibelstadt ein reduzierter Gaspreis berechnet wurde.  Bis man feststellte, dass dem nicht so ist. Die Stadtwerke teilten auf Anfrage mit, dass der Verzicht der Konzessionsabgabe in die Gesamtkalkulation eingehe. Das Energieunternehmen sei nur zu einer Gesamtkalkulation verpflichtet. Das soll und muss der Gaskunde glauben, kontrollieren kann er es nicht.

Die Konzessionsabgabe ist ein Unding, sie muss weg.

Hier eine neue Episode aus dem Landtag von B-W, die Kommunen und ihre Interessen sind da gut vertreten! Die SPD-BW hat nicht den Energieverbraucher im Blick. Die SPD-BW macht sich Sorgen um die Gas-Konzessionsabgabe wegen dem beginnenden Wechsel von Gaskunden (Sondervertrag!). Sie möchte die Pfründe für die Kommunen via Bundesratsinitiative (KA-Lückenschluss zum Sondervertrag) sicherstellen.
WM Pfister sieht noch keinen Handlungsbedarf (noch abwarten!):
    \"Das Ausmaß des Wechsels von Gaskunden insbesondere mit Bezug von Gas zu Heizzwecken in Sonderverträge oder zu neuen Anbietern ist derzeit noch klein, die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.\"
Hier die Drucksache dazu

Beim Strom ist Sondervertragskunde wer die Leistung 30 kW 2 x pro Jahr überschreitet bei einem Strombezug größer als 30.000 kWh/a.
Statt 2,39 ct/kWh (500.000 EW) fallen dann nur 0,11 ct/KWh an.

Siehe Manipulation!

Die Konzessionsabgabe entfällt sogar ganz, wenn der Durchschnittspreis des Kunden (incl. Steuern und Abgaben, ohne Umsatzsteuer) unter dem Grenzpreis liegt. Der Grenzpreis wird vom statistischen Bundesamt ermittelt aus dem Durchschnittserlös  für Lieferungen an Sondervertragskunden für das vorletzte Kalenderjahr.

Offline tangocharly

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Konzessionsabgabe
« Antwort #79 am: 17. April 2008, 11:28:00 »
Zitat
Original von nomos
Hier eine neue Episode aus dem Landtag von B-W, die Kommunen und ihre Interessen sind da gut vertreten! Die SPD-BW hat nicht den Energieverbraucher im Blick. Die SPD-BW macht sich Sorgen um die Gas-Konzessionsabgabe wegen dem beginnenden Wechsel von Gaskunden (Sondervertrag!). Sie möchte die Pfründe für die Kommunen via Bundesratsinitiative (KA-Lückenschluss zum Sondervertrag) sicherstellen.
WM Pfister sieht noch keinen Handlungsbedarf (noch abwarten!):
    \"Das Ausmaß des Wechsels von Gaskunden insbesondere mit Bezug von Gas zu Heizzwecken in Sonderverträge oder zu neuen Anbietern ist derzeit noch klein, die weitere Entwicklung noch nicht abzusehen.\"
[/list]

Das WM-BW vertritt dazu, wenn man die Drucksache liest, eine merkwürdige Rechtsauffassung.

Dort wird die Auffassung vertreten, dass Tarifkunden i.S.v. § 1 Abs. 3 KAV nur solche sind, welche als Haushaltskunden i.S.v. §  3 Nr. 22 EnWG (2005) bezeichnet werden. Ganz abgesehen davon, dass diese Auffassung nicht nachvollziehbar ist, muß man dann aber auch in der Verordnung weiter lesen: nämlich regelt § 1 Abs. 4 KAV, dass \"alle Kunden, die nicht Tarifkunden sind, Sondervertragskunden\" seien.

Na wenn das so ist, dann sind alle Gaskunden, die mehr als 10.000 kWh Gas zapfen, d.h. die Heizgaskunden, nach dieser Logik des WM-BW \"Sondervertragskunden\" (bitte jetzt die Logik des VIII. Senats vom 13.06.2007 zur Sondervertragskundenproblematik aus dem Focus streichen - damit keine Mißverständnisse entstehen).

Und, liebe Gasrebellen, was schließen wir dann daraus (wenn das WM-BW in seiner Auffassung richtig liegen sollte) ? Die meisten, wenn nicht gar alle, Gasabrechnungen sind falsch und führen zu einer gewaltigen Gewinnexplosion bei den Versorgern. D.h., wenn die Versorger immer schön ihre angeblich normierten Konzessionsabgaben zwischen 0,22 - 0,9 ct/kWh in die Gasabrechnung eingerechnet haben, so hätte die Rechnung richtigerweise nur mit einem Abgabensatz von 0,03 ct/kWh belastet werden dürfen (Sondervertragskunden-Abgabensatz !).

Na, da brate mir doch einer einen Hund -  wer zieht den da wen über den Tisch ? Und wer schaut dabei müsig zu (z.B. die Kartellbehörde - § 29 GWB -), das WM-BW (in Personalunion als Kartellbehörde und Netzbehörde), die Kommunen (als Nutznießer), der BGH (- VIII. Senat - nach dessen Auffassung ja die Gaspreise \"auf einer Eisscholle im Nordatlantik treiben\" und keinerlei Verbindung zur Außenwelt aufweisen).  

Mir wird übel, wenn ich mit ansehe, wie schlampig diese explosive Materie gehandelt wird, solange die breite Masse \"Gaskunde\" nur die Klappe hält und zahlt.
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Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #80 am: 17. April 2008, 12:32:31 »
Zitat
Original von tangocharly
Mir wird übel, wenn ich mit ansehe, wie schlampig diese explosive Materie gehandelt wird, solange die breite Masse \"Gaskunde\" nur die Klappe hält und zahlt.
    @tangocharly, die \"Gaskunden\" zahlen  und halten die \"Klappe\". Das ist der Grund, dass es solche \"Regelungen\" wie diese \"Konzessionsabgabe\" überhaupt gibt. Nicht nur diese künstlichen Unterschiede sind ein Unding, die gesamte sogenannte \"Abgabe\" ist es.
    Sie muss weg!

    Mir wird übel, wenn ich sehe, dass dieser Antrag nicht nur vom Fraktionsvorsitzenden der SPD, sondern auch vom stellvertretenden Petitionsausschussvorsitzenden MdL Haas eingebracht wurde. Dieser MdL Haas war Berichterstatter bei der Petition gegen die überhöhten Gewinne kommunaler Versorgungsunternehmen (Stadtwerke)
siehe hier.

Die Lobby mit den Doppel-  und Mehrfachmandaten im Landtag funktioniert wie geschmiert.

Jetzt beginnt zaghaft der Wettbewerb bei Gas mit den logischen Auswirkungen bei der Konzessionsabgabe. So ist die halt von den Politikern gestrickt worden! Das erste was diesen Genossen einfällt, ist diese umstrittenen Einnahmen für die Kommunen weiter in voller Höhe zu sichern und damit das bisschen Wettbewerb schon wieder zu behindern.
 
Der Grüne OB Palmer möchte ebenfalls weiter Millionengewinne sichern und organisiert die Koordination von Stadtwerken (36 Vertreter von Kommunen haben sich beteiligt). Gegen eine Koordination ist nichts einzuwenden, im Gegenteil, wenn damit der Zweck für die Daseinsvorsorge und die Verpflichtung nach dem EnWG §§ 1 und 2 verfolgt wird. Der vielfache Verkauf der Stadtwerke oder Teilen davon wurde allerdings überwiegend zur zweckfremden Finanzierung betrieben, mit Wettbewerbsdruck hatte das weniger zu tun. Die Verbraucher und Bürger werden hier von ihren Bürgermeistern hinters Licht geführt. OB Palmer und seinen Kollegen sollten die Energieverbraucher deutlich machen, dass Stadtwerke und Strom- und Gasrechnungen keine Quellen für das Füllen des Stadtsäckels sind.

siehe hier Landesschau vom 16.4.08

siehe hier Südwestpresse

[/list]

Offline tangocharly

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Konzessionsabgabe
« Antwort #81 am: 17. April 2008, 15:49:39 »
OK, Sie sprechen mir aus der Seele.
Wenn die Kommunen so dringend auf diese
Mittel angewiesen sind, dann sollten sie sich
auch nicht wundern, wenn sie demnächst mit
den Mehrausgaben an Wohngeld und Hartz-IV
belastet werden (oder wenn alle Verbraucher
im \"Substitutionswettbewerb\" aufgehen und
(statt Gas) wärmere Socken und Pullover einkaufen.

Und noch etwas:
Die Wetterfahnen auf dem Landtagsgebäude
hat man wieder abgebaut
und sie statt dessen
im Plenarsaal montiert -
der besseren Effektivität wegen  ;)
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Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #82 am: 17. Mai 2008, 16:12:15 »
@tangocharly

Es gibt einen Versorger, kein Stadtwerk, der in einer Kommune bis 25.000 EW folgende KA-Abrechnung vorlegt:

Tarifkunden         100 Tsd. kWh
Sondervertragskunden   44 Mio. kWh

Das ist Fakt, kein Zahlenspiel, ich habe die Abrechnung gesehen.

Darauf setzte ich unseren Jahresverbrauch an und kam zu dem Schluss, dass es max. 10 Tarifkunden in unserer Kommune geben kann. Ich kenne persönlich aber deutlich mehr Haushalte, die zum gleichen Tarif wie wir abgerechnet werden, demnach Sondervertragskunden sein müssten.

Sollte der Versorger seine 315-Kunden verklagen, wird er die Verbraucher in der Klage wohl als Tarifkunden behandeln, insbesondere nach dem tollen BGH-Urteil vom Juni 2007. Daher auch meine Frage im EON-Edis-Thread (ich gebe zu, ich habe den Konzessionsabgaben-Thread vorher nicht gelesen, sonst hätte ich gleich hier geantwortet – mea culpa).

Es wäre ein Unding, wenn der Begriff des Haushaltskunden nach Gutdünken des Versorgers ausgelegt werden könnte.

Ich sehe in § 3 Satz 1 Nr. 22 immer noch 2 Fallvarianten. Mir erschliesst sich auch nicht offensichtlich, was hier als Fakt gehandelt wird = Haushaltskunden in der Grundversorgung verbrauchen nie mehr als 10.000 kWh Gas, ansonsten sind es Sondervertragskunden.

Nachdem nicht überall drin ist, was drauf steht, wäre die Erfüllung des § 4 Abs. 1 Satz 1 KAV durch den Versorger ein Ansatz. Da weder in den Preisblättern noch in der Jahresrechnung die Konzessionsabgabe als Wert zum jeweiligen Tarif angegeben wird, bleibt diese Hilfe vorenthalten.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Netznutzer

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Konzessionsabgabe
« Antwort #83 am: 17. Mai 2008, 18:53:40 »
Woher kennen Sie die Abrechnung des Netzbetreibers mit den Lieferanten?, diese ist massgeblich für die KA-Abrechnung mit dem KA-Vergeber. Wie die Lieferanten mit Ihren Kunden abrechnen, ist sekundär. Meines Wissens sind Endpreise immer Komplettpreise, die Steuern, Abgaben usw. enthalten, bei HH-Kunden ohne Ausweis der Höhe. Was jedoch richtig ist, dass der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt, wer ein HH-Kunde ist, bzw. wer nicht.

HH-Kunden in der Grundversorgung verbrauchen soviel sie wollen, sie bleiben HH-Kunden. Anders bei Gewerbekunden. Diese sind bis 10.000 kWh HH-Kunden, über 10.000 kWh keine. Hier kann man durchaus den Standpunkt vertreten, dass bei Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch über 10.000 kWh immer Sondervertragskunden sind.

Gruß

NN

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #84 am: 17. Mai 2008, 19:54:34 »
@Netznutzer

Ich habe mir die Daten der KA-Abrechnung bei der Kommune erfragt  und zeigen lassen :tongue:

Fragen hilft oftmals weiter, als man im Vornherein denkt. Insbesondere weil der Fragende meist unterstellt , dass der Gegenüber in gleicher Art und Weise denkt, was aber meist nicht der Fall ist  :P

Mir ist klar, wie sich der Gaspreis zusammensetzt. Der 2. Absatz deckt sich mit meiner rechtlichen Auffassung, wird hier im Forum aber teilweise anders dargestellt, was mich irritiert.

Ich sehe da auch noch § 41 Abs. 1 EnWG2005. Liegen die Voraussetzungen insgesamt vor, bin ich Haushaltskunde ausserhalb der Grundversorgung = Sondervertragskunde.
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Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #85 am: 19. Februar 2009, 19:28:52 »
Tut mir leid, aber ich muss diese alte Kamelle wieder hervor holen.

Bitte keine Grundsatzdiskussion über Sinn und Unsinn der KA erneut lostreten - Danke.

Fragestellung:
Ist unter Berücksichtigung der §§ 6 ff. des EnWG2005 wirklich immer der Netzbetreiber der Abgabepflichtige für die Konzessionsabgabe?

Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Nr. 18 EnWG 2005 definiert das Energieversorgungsunternehmen
natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen,

§ 6 ff. EnWG2005 regeln die \"vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen\".

§ 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG2005
Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.

§ 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG2005
Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten.

Beispiel:

EVU A hat im Jahr 2008 eine GmbH als Netzbetreiber ausgegründet, nennen wir sie Netz B GmbH. Der Energieversorger EVU A, der zugleich Grundversorger ist, bleibt Eigentümer des vormals aufgebauten Netzes und verpachtet dieses an die Netz B GmbH. Das ganze läuft unter den §§ 6 ff. EnWG im Rahmen der dortigen Vorgaben. Aufgabe der Netz B GmbH ist der Auf- und Ausbau sowie der Unterhalt des Netzes. Bei der Regulierungsbehörde sind auch nur die Netzentgelte von Netz B GmbH genehmigt und veröffentlicht. EVU A ist somit kein Netzbetreiber, lediglich Eigentümer des Netzes.

In meinen Augen wäre es dem Gesetz gegenläufig, wenn nun EVU A abgabepflichtig bleiben würde. Damit hätte EVU A wohl Zugang zu Daten von Drittlieferanten, die ihm nicht zugänglich sein sollten.
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Offline ben100

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Konzessionsabgabe
« Antwort #86 am: 20. Februar 2009, 14:16:07 »
Wie sieht es eigentlich aus, wenn die Stadtwerke keine eigenständige GmbH sind und sagen wir mal zur Sanierung eines Stadtobjektes oder anderer Planungen, nun auf Wasser eine Konzessionsabgabe eingeführt werden soll, die es vorher nie gab?

Ist das zulässig. Ich habe das bisher immer so verstanden, daß nur ein eigenständiges Unternehmen die Konzessionsabgabe an die Bürger weiter-
berechnen kann nicht aber die Stadt selber?!

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #87 am: 20. Februar 2009, 14:31:15 »
@ RuRo

Die Konzessionsabgabe schuldet derjenige, der im Konzessionsvertrag als Konzessionsnehmer benannt ist und dem die Gemeinde das Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Der Konzessionsnehmer muss entweder Eigentümer des Netztes sein oder zumindest darüber verfügen können. Das kommt darauf an, wie man diese Norm auslegt:

§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen..


Ob dabei \"überlassen\" Eigentumsübertragung oder nur Verfügungsgewalt bedeutet ist umstritten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #88 am: 20. Februar 2009, 15:23:52 »
Zitat
Original von Black
Die Konzessionsabgabe schuldet derjenige, der im Konzessionsvertrag als Konzessionsnehmer benannt ist und dem die Gemeinde das Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Werter Black der Vertrag wurde mit EVU A geschlossen. Netz B GmbH ist eine eigene juristische Person, also wohl im Aussenverhältnis der Rechtsnachfolger. Im KA-Vertrag ist die Rechtsnachfolge geregelt.

Zitat
Original von Black
Der Konzessionsnehmer muss entweder Eigentümer des Netzes sein oder zumindest darüber verfügen können. Das kommt darauf an, wie man diese Norm auslegt:

§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen..


Ob dabei \"überlassen\" Eigentumsübertragung oder nur Verfügungsgewalt bedeutet ist umstritten.

Ich schrieb doch, dass Netz B GmbH das Netz gepachtet hat. Ich schrieb auch, dass die Aufgabe von Netz B GmbH der Auf- und Ausbau sowie der Unterhalt des Netzes ist.

Nach § 48 Abs. 1 EnWG erfüllen sowohl EVU A, als auch Netz B GmbH, den Begriff des Energieversorgungsunternehmens. EVU A hat das Leitungsrecht an Netz B weitergegeben. Das ist doch der Knackpunkt. Der ehemals abgeschlossene KA-Vertrag hat noch eine Restlaufzeit von über 5 Jahren.

Also, wer ist jetzt abgabepflichtig. Andererorts schrieben Sie mal kurz und knapp: der Netzbetreiber. Gilt das auch im geschilderten Fall?
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Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #89 am: 20. Februar 2009, 15:56:44 »
Zitat
Original von RuRo
Werter Black der Vertrag wurde mit EVU A geschlossen. Netz B GmbH ist eine eigene juristische Person, also wohl im Aussenverhältnis der Rechtsnachfolger. Im KA-Vertrag ist die Rechtsnachfolge geregelt.

Wenn EVU B Rechtsnachfolger von EVU A ist und der Konzessionsvertrag die Rechtsnachfolge regelt, dann dürfte Ihre Frage doch bereits beantwortet sein.

Warum Sie dafür mit dem Energieversorgerbegriff des EnWG und dessen Definition herumjonglieren erschließt sich mir nicht.
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