@nomos
Meinen Sie etwa, ein
Verbraucherforum sollte sich dadurch auszeichnen, dass lediglich im Sinne der Verbraucher
parteiliche Auffassungen in der Diskussion zu Wort kommen dürfen?
Die Konzessionsabgaben haben in § 48 EnWG und in der Konzessionsabagbenverordnung gesetzliche Grundlagen, wobei es sich um Bundesrecht handelt, welches (bekanntermaßen) Landesrecht bricht.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mögen politisch umstritten bzw. auch nur umstreitbar sein. Den Sozialstaat oder die förderale Ordnung des Bundes stellen diese gesetzlichen Regelungen jedoch wohl weder in Frage noch gefährden sie diese.
Was Konzessionsabgaben sind, wurde mehrfach ausgeführt:
Original von RR-E-ft
Siehe hier.
Konzessionsabgaben sind gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 1 Abs. 2 KAV Entgelte, die Energieversorger für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, zu entrichten haben. Demnach ist unabhängig davon, ob eine Strom- oder Gaslieferung durch ein mit dem Netzbetreiber verbundenes oder ein drittes Unternehmen erfolgt, der Netzbetreiber Schuldner der Konzessionsabgabe, die er an die jeweilige Kommune abzuführen hat.
Es handelt sich um
privatrechtliche Entgelte, die aufgrund eines abgeschlossenen Konzessionsvertrages (mithin auf
vertraglicher Grundlage) an die Gemeinde geschuldet werden und welche die in der Konzessionsabgabenverordnung geregelten gesetzlich höchstzulässigen KA nicht überschreiten dürfen.
Natürlich hätte der Gesetzgeber,
wenn es politisch gewollt gewesen wäre, sich auch dafür entscheiden können, wie im Telekommunikationsbereich gesetzlich anzuordnen, dass die öffentlichen Plätze und Wege unentgeltlich für die leitungsgebundene Netzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen sind. -
Hat er aber ersichtlich nicht.
Und wen der Gesetzgeber in einer repräsentativen Demokratie zu repräsentieren sucht, bedarf an dieser Stelle wohl auch keiner Diskussion.
Ebenso könnte man die Frage stellen, ob der Bundesgesetzgeber durch die gesetzliche Anordnung unentgeltlicher Wegenutzungsrechte im Telekommunikationsbereich nicht in die Finanzhoheit der Gemeinden eingegriffen hat, weil er diesen entsprechende Einnahmen für Leitungswegenutzungsrechte entzogen hat. Entsprechende Einnahmen wären den Gemeinden möglicherweise sehr willkommen gewesen, um die Dächer kommunaler Kindertagesstätten bedarfsgerecht neu eindecken zu können..... Manch einer hätte das dann unter dem Stichwort Sozialstaat - ob zu recht oder nicht - als geboten angesehen. Statt dessen können nun auch private Telekommunikationsunternehmen mit Gewinnerzielungs- und Gewinnmaximierungsabsicht die kommunalen Wege und Plätze für den Betrieb ihrer Leitungen unentgeltlich nutzen- womöglich der starken politischen Lobby der Telekommunikationsbranche geschuldet oder einfach aus der Hoffnung heraus, leitungsgebundene Telekommunikation würde dann für alle preiswerter. Für nichtleitungsgebundene Kommunikation lassen sich demgegenüber milliardenschwer UMTS- Lizenzen vom Staat versteigern. Günstiges Telefon brauchen alle, aber nicht drahtlos, war womöglich eine Überlegung dabei oder vielleicht spielte auch die behauptete krebsverursachende Wirkung von Funknetzen eine Rolle dabei. Immerhin können die Kommunen noch das Rathausdach als Standort für Funkmasten vermieten.
Streit um unentgeltliche Wegerechte vor dem BVerfGVieles erscheint widersprüchlich und unbegreiflich. In einer Diktatur hätte man sich fragen können, was sich wohl der Führer nur dabei gedacht habe. Warum nur lastet Mehrwertsteuer auf unser täglich Brot?
Übrigends muss Energie nicht zwangsläufig günstiger werden, wenn die Konzessionsabgaben abgeschafft würden. Möglicherweise stiegen nur die Margen der Netzbetreiber und/oder Energielieferanten.