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Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 199283 mal)

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Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #105 am: 15. Juni 2009, 16:22:25 »
Infrastruktur gibt es nicht kostenlos, nur weil sie \"schon da\" ist

Vergleichbar der Miete wird bei einer Konzession die Nutzung vom Nutzer bezahlt. Erst Recht wenn der Nutzer mit der Nutzung Gewinne erwirtschaftet.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #106 am: 15. Juni 2009, 17:18:32 »
Zitat
Original von Black  Infrastruktur gibt es nicht kostenlos, nur weil sie \"schon da\" ist

Vergleichbar der Miete wird bei einer Konzession die Nutzung vom Nutzer bezahlt. Erst Recht wenn der Nutzer mit der Nutzung Gewinne erwirtschaftet.
    @Black, was für einen Floh haben Sie sich hier ins Ohr gesetzt. Die Konzession ist keine Mietsache! Im genannten Falle handelt es sich um die Übertragung einer öffentlich–rechtlichen Aufgabe. Die Kommune vergibt sie unter ihrer Verantwortung. Die Kommune hat im Konzessionsvertrag die Erfüllung der eigenen Verpflichtung (Daseinsvorsorge) sicherzustellen. Der Zweck des Konzessionsvertrages ist nicht das Erzielen von Einnahmen für den Stadtsäckel. Die Konzession darf heute nicht mehr der Monopolsicherung dienen. Konzessionen in diesem Sinne und die Schaffung von Wettbewerb stünden sonst nach unserer Wirtschaftsordnung und wohl geltender Gesetze im Gegensatz.  

    --- und richtig, Infrastruktur ist nicht kostenlos, sie ist aber schon bezahlt. Nochmal, diese \"Abgaben\"-Einnahmen sind völlig zweckfrei und haben mit der Finanzierung und den Kosten der Infrastruktur nichts zu tun.  Das mal völlig unabhängig von dem ohnehin vorhandenen und rechtlich zweifelhaften Regelungschaos.

    Lassen Sie den Floh wieder frei ;) .

    @reblaus, Ihr Beitrag ist indiskutabel. Ein freundlicher Hinweis; das www ist kein rechtsfreier Raum.

Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #107 am: 15. Juni 2009, 18:34:24 »
Siehe hier.

Zitat
Konzessionsabgaben sind gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 1 Abs. 2 KAV Entgelte, die Energieversorger für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, zu entrichten haben. Demnach ist unabhängig davon, ob eine Strom- oder Gaslieferung durch ein mit dem Netzbetreiber verbundenes oder ein drittes Unternehmen erfolgt, der Netzbetreiber Schuldner der Konzessionsabgabe, die er an die jeweilige Kommune abzuführen hat.

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #108 am: 15. Juni 2009, 18:35:32 »
@nomos

Woher Sie die Pflicht der Gemeinde zur Versorgung ihrer Bürger mit Erdgas nehmen, bleibt einstweilen Ihr Geheimnis. Sollten Sie eine solche gesetzliche Pflicht tatsächlich entdeckt haben, halten Sie den Gesetzestext unbedingt vor all den Einzelgehöften außerhalb des Ortssetters Ihrer Gemeinde geheim, Sie könnten anderenfalls demnächst mit Steuererhöhungen konfrontiert werden, die nötig sind, um die ganzen Gasleitungen zu diesen Anwesen zu bezahlen.

Nach landläufiger Definition ist eine Konzession aber nicht die Abwälzung einer Pflicht auf andere, sondern das Einräumen eines Rechts z. B. die Gemeindegrundstücke zum Verlegen von Leitungen benutzen zu dürfen.

Zitat
Wikipedia
Unter Konzession (von lat.: concedere = zugestehen, erlauben; PPP concessum) versteht man:

    * Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache durch die zuständige staatliche oder kommunale Behörde, z. B. die Überlassung einer Bauleistungskonzession
    * Als Entschädigung wird in vielen Fällen eine Konzessionsgebühr vom Konzessionsnehmer an den Überlasser (z. B. des Grundstückes) bezahlt. Damit soll diesem eine Art Entschädigung für seine Einschränkungen (durch z. B. eingeschränkte Nutzung) zukommen.

Oder sind die Schreiber von Wikipedia in ihrer Masse ebenso dumm wie ich?

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #109 am: 15. Juni 2009, 18:40:25 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black  Infrastruktur gibt es nicht kostenlos, nur weil sie \"schon da\" ist

Vergleichbar der Miete wird bei einer Konzession die Nutzung vom Nutzer bezahlt.
    @Black, was für einen Floh haben Sie sich hier ins Ohr gesetzt. Die Konzession ist keine Mietsache! Im genannten Falle handelt es sich um die Übertragung einer öffentlich–rechtlichen Aufgabe. Die Kommune vergibt sie unter ihrer Verantwortung. (...)Der Zweck des Konzessionsvertrages ist nicht das Erzielen von Einnahmen für den Stadtsäckel.
§ 1 Abs. 2 KAV
(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.






Zitat
Original von nomos
--- und richtig, Infrastruktur ist nicht kostenlos, sie ist aber schon bezahlt. Nochmal, diese \"Abgaben\"-Einnahmen sind völlig zweckfrei und haben mit der Finanzierung und den Kosten der Infrastruktur nichts zu tun.

Auch der Mieter schuldet weiterhin dem Vermieter den Mietzins, auch wenn das Haus \"schon bezahlt\" ist.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #110 am: 15. Juni 2009, 20:28:48 »
Zitat
Original von Black
Auch der Mieter schuldet weiterhin dem Vermieter den Mietzins, auch wenn das Haus \"schon bezahlt\" ist.
    @Black, was hat der von Ihnen zitierte § 1 Abs. 2 KAV mit der Finanzierung oder den Kosten der Infrastruktur zu tun? Der Mieter bezahlt Miete für die Nutzung der Wohnung, er hat das Haus nicht bezahlt. Eine Konzession für die Einräumung des Rechts zur Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen sind zusätzlich zur Miete kaum üblich. Versorgungsleitungen sind für eine nutzbare Wohnung selbstverständlich und befinden sich wie das Haus im Eigentum des Vermieters und gehören zur Mietsache.

    Versorgungsleitungen sind für mich in einer Stadt unverzichtbare Voraussetzung. Ohne Versorgung mit Wasser und Energie ist eine Stadt oder Gemeinde undenkbar. Dafür über dieses chaotische Konstrukt eine  zweckfreie Abgabe zu kassieren halte ich nicht für richtig und ich bin sicher, das ist so nicht von Dauer.
     
    @Black, da Sie ein Mietbeispiel gewählt haben, ist für Sie öffentliches Eigentum mit Privateigentum gleichzusetzen?

    @reblaus, wikipedia ist eine gute Sache. Wenn Sie sich über kommunale Versorgungskonzessionsverträge informieren wollen, ist die Allgemeindefinition für den Begriff Konzession kaum ausreichend. Suchen Sie mal im www oder kaufen Sie sich ein Fachbuch.

    Aber wenn Sie schon bei Wikipedia lesen, dann sollten Sie auch
hier mal lesen.

Ja, § 1 Abs. 2 KAV  ff., tolle Entgeltregelungen ... und erst die für den Verbraucher so vorteilhaften Verträge sind echt toll:

Auch ein Beispiel:
Auszug aus einem aktuellen Konzessionsvertrag mit sicher vielen Duplikaten

Die ..... zahlt an die Stadt für die Einräumung der Vertragsrechte die nach Preis- und Steuerrecht für die Gasversorgung jeweils höchstzulässige Konzessionsabgabe.

Die ..... gewährt der Stadt für den nach Tarifpreisen abgerechneten Eigenverbrauch den nach Preis- und Steuerrecht jeweils höchstzulässigen Nachlass. Dies ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein Nachlass von 10 % auf den Rechnungsbetrag für Netznutzungsentgelte im Niederdruckbereich, die die Stadt für den Netzzugang von vollständig eigengenutzten Anlagen hinsichtlich des Gasbezugs für den städtischen Eigenverbrauch an die .... zu bezahlen hat.


Und das ganz tolle dabei ist, das alles innerhalb des \"Stadtkonzerns\".  Verträge schliesst man quasi mit sich selbst. Nicht mit echten Dritten, dafür aber zu Lasten Dritter.  Quo vadis Verbraucher?[/list]

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #111 am: 15. Juni 2009, 22:47:59 »
Zitat
Original von nomos Dafür über dieses chaotische Konstrukt eine zweckfreie Abgabe zu kassieren halte ich nicht für richtig und ich bin sicher, das ist so nicht von Dauer.

Das ist doch Ihr gutes Recht von dieser Abgabe nichts zu halten. Aber zu einer ernsthaften politischen Diskussion über die Einnahmequellen des Fiskus gehört doch auch aufzuzeigen, welche Ausgaben in Höhe der wegfallenden Konzessionsabgabe eingespart werden sollen oder welche Steuern stattdessen erhöht werden sollen oder ob man das alles auf Pump finanzieren möchte.

Im Gegensatz zu Ihnen bin ich mir sicher, dass die Konzessionsabgabe von Dauer ist. Eher fällt der ermäßigte Steuersatz für Holzpellets und andere Mehrwertsteuerabsonderlichkeiten, eher bekommen wir ein vernünftiges Einkommenssteuersystem und eher hört der Staat auf immer neue Schulden zu machen.

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #112 am: 16. Juni 2009, 09:55:52 »
Zitat
Original von reblaus
Im Gegensatz zu Ihnen bin ich mir sicher, dass die Konzessionsabgabe von Dauer ist. Eher fällt der ermäßigte Steuersatz für Holzpellets und andere Mehrwertsteuerabsonderlichkeiten, eher bekommen wir ein vernünftiges Einkommenssteuersystem und eher hört der Staat auf immer neue Schulden zu machen.
    @reblaus, wenn Sie mir das alles garantieren, dann lassen wir die Konzessionsabgabe gerne als kleineres Übel so weiterlaufen.  :D

    @reblaus, es handelt sich bei der Konzessionsabgabe um keine Einnahmequelle für den Fiskus. Klären Sie für sich erst mal, was diese Abgabe denn sein soll. Die Öffentliche Hand wird immer einen Grund finden, in die Taschen der Bürger zu langen. Man kann da noch viele \"Abgaben\" kreieren und Höchstsätze kassieren. Es gab schon Fälle, da haben Verwaltungsgerichte,  der BFH oder gar das BVerfGE Einnahmequellen korrigiert die nicht rechtmässig waren. Was mit den rechtswidrigen Einnahmen finanziert wurde war da kaum Gegenstand der Betrachtungen. Der Kläger musste als Klagevoraussetzung keine Ersatzeinnahmequelle benennen. Hier sehe ich allerdings die Politik gefordert diesen Murks zu beseitigen  und nicht die Gerichte!

    @reblaus, nun zur Auswahl.

Steuern sind allgemeine Zwangsabgaben des Staates ohne Anspruch auf eine Gegenleistung (z.B. die Mehrwertsteuer).

Gebühren sind festgesetzte Abgaben zur Kostendeckung für die individuelle Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (z.B. für die Passausstellung)

Beiträge Z. B. im kommunalen Bereich sind das zwangsweise Abgaben für einen einmaligen Vorteilsausgleich, z.B. Anliegerbeiträge (Kostendeckung!) .

Privatrechtliche Entgelte sind Preise für die Inanspruchnahme frei angebotener Leistungen der öffentlichen Hand (Badbesuch, Zooeintritt).

Wozu passt diese Konzessionsabgabe?[/list]

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #113 am: 16. Juni 2009, 10:29:13 »
Zitat
Original von nomos
@Black, was hat der von Ihnen zitierte § 1 Abs. 2 KAV mit der Finanzierung oder den Kosten der Infrastruktur zu tun? Der Mieter bezahlt Miete für die Nutzung der Wohnung, er hat das Haus nicht bezahlt.

Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.


Zitat
Original von nomos
@Black, da Sie ein Mietbeispiel gewählt haben, ist für Sie öffentliches Eigentum mit Privateigentum gleichzusetzen?

Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.

Das Argument \"Daseinsvorsorge\" verfängt hier nicht, da Daseinsvorsorge weder direkt vom Staat erbracht werden muss noch kostenlos zu erfolgen hat.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #114 am: 16. Juni 2009, 11:15:19 »
Zitat
Original von Black
Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.
    @Black, die Wiederholung macht es nicht besser. Der Verkehrsbetrieb mit der Straßenbahn nutzt die Straße auch und hat sie nicht bezahlt. Die Straße ist bereits bezahlte und unverzichtbar Infrastruktur zum Nutzen der Bürger. Der Verkehr und die Versorgung sind damit untrennbar verbunden.
Zitat
Original von Black
Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.
    @Black, Vorsicht, das ist jetzt ein Gebiet mit Glatteis. Ich sehe das anders. Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe an diesen \"Wirtschaftsbetrieb\" unter ihrer Verantwortung delegiert.  Die Straßen dienen den Bürgern und nicht der Gewinnerzielung. Cross-Border-Leasing lässt grüßen. Geschäfte zugunsten Dritter, hier als \"Steuersparmodell\" an dem man kräftig partizipiert hat sind mit kommunalen Aufgaben nicht zu vereinbaren. Dies ist in der Zwischenzeit schon von vielen Politikern erkannt, akzeptiert und  mehrheitsfähig. Die Konzession wirkt als Partizipationskonstrukt nicht viel anders.
Zitat
Original von Black
Das Argument \"Daseinsvorsorge\" verfängt hier nicht, da Daseinsvorsorge weder direkt vom Staat erbracht werden muss noch kostenlos zu erfolgen hat.
    Das Argument \"verfängt\". Die Versorgung erfolgt, ob selbst erbracht oder delegiert, immer in Verantwortung der Kommune. Würde die Versorgung wie früher üblich mittels Regiebetrieb vorgenommen, würde sich die Frage der Konzession und dieser \"Abgabe\" übehaupt nicht stellen. Heute ist der \"Dritte\" (Netzbetreiber) sehr oft die eigene Tochter im Stadtkonzern. Das einnahmeorientierte Motiv der privaten Rechtsform ist klar erkennbar.  

    In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:

    Artikel 71
    (3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.

    und ..

    BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
    II2c
    Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
PS: wir sind dann dabei auch wieder bei den überhöhten Gewinnen aus überhöhten Preisen.  ;)

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #115 am: 16. Juni 2009, 12:56:13 »
Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
Eben. Und der Netzbetreiber zahlt die KA für die Nutzung der Straße (und anderer Flächen der Gemeinde). Er hat die Straße aber nicht bezahlt.
    @Black, die Wiederholung macht es nicht besser. Der Verkehrsbetrieb mit der Straßenbahn nutzt die Straße auch und hat sie nicht bezahlt. Die Straße ist bereits bezahlte und unverzichtbar Infrastruktur zum Nutzen der Bürger.
Auch Verkehrsbetriebe erhalten meines Wissens nach eigene Konzessionen von den Kommunen, die gleichfalls vergütet werden müssen. Daher also kein Unterschied. Gerade weil Straßen primär dem öffentlichen Verkehr dienen stellt eine anderweitige Nutzung immer eine Sondernutzung dar. Diese ist zu vergüten. Damit wird aber nicht \"die Straße bezahlt\" sondern \"die Nutzung der Straße bezahlt\".


Zitat
Original von nomos
Zitat
Original von Black
Wenn ein Wirtschaftsbetrieb das öffentliche Eigentum nutzen möchte um aus dieser Nutzung Gewinne zu erwirtschaften, dann ist die Nutzung zu vergüten.
    @Black, Vorsicht, das ist jetzt ein Gebiet mit Glatteis. Ich sehe das anders. Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe an diesen \"Wirtschaftsbetrieb\" unter ihrer Verantwortung delegiert.
Ich sehe da keinen Widerspruch. Wenn eine Kommune z.B. ihre Konzession an die E.ON Netz GmbH vergibt, dann erwirtschaften die damit eigene Gewinne. Daran partizipiert die Gemeinde in Form von Konzessionsabgaben.


Zitat
Original von nomos

In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:

Artikel 71
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden.  ..

Bei der Energieversorgung handelt es sich nicht um eine Aufgabe die den Gemeinden durch ein Gesetz zugewiesen wird, sondern eine eigene Aufgabe. Daher ist Artikel 71 nicht einschlägig.

Bei ihrer gesamten Argumentation zur \"Unzulässigkeit\" der KA klingt es so, als hätten sich einige Gemeinden klammheimlich ein dubioses Finanzierungskonzept ausgedacht, dass nach Ihrer Ansicht gegen Gesetzte verstösst und daher unzulässig ist. Dabei vergessen Sie aber, dass die KA auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht (EnWG, KAV).

Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

Auch \"überhöhte Preise\" stehen im Rahmen der KA nicht zur Debatte, da die Höhe sich aus dem Gesetz ergibt.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RuRo

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Konzessionsabgabe
« Antwort #116 am: 16. Juni 2009, 13:12:25 »
Zitat
Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

So nun auch nicht.

Der Netzbetreiber erhebt mit dem Netzentgelt von den Versorgern die KA. Der belastete Versorger gibt die KA als Kostenanteil an die Verbraucher weiter. Abgabepflichtig gegenüber den Kommunen muss der Netzbetreiber sein, denn nur er kann die Energiemengen der Versorgergesamtheit in seinem Netz kennen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

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« Antwort #117 am: 16. Juni 2009, 13:27:30 »
Zitat
Original von RuRo
Zitat
Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.

So nun auch nicht.

Der Netzbetreiber erhebt mit dem Netzentgelt von den Versorgern die KA. Der belastete Versorger gibt die KA als Kostenanteil an die Verbraucher weiter. Abgabepflichtig gegenüber den Kommunen muss der Netzbetreiber sein, denn nur er kann die Energiemengen der Versorgergesamtheit in seinem Netz kennen.

Bezahlen muss die KA also der Netzbetreiber. Aber auch der verlangt sie nicht vom Verbraucher sondern von den Lieferanten. Die Lieferanten wiederum rechnen sie in den Lieferpreis ein. Der Kunde steht also nur mittelbar an dritter (!) Stelle. Warum gerade ihm nun ein Mitspracherecht zukommen soll bleibt damit unklar. Etwa weil er am \"Ende der Kette\" steht? Weil er es \"am Ende\" bezahlt? Diese Argumentation hinkt, denn Sie können solche Zahlungsketten endlos fortsetzen. Dann könnte sich ja auch noch der Arbeitgeber des Kunden noch melden und behaupten eigentlich zahle er ja die KA, denn der Kunde als Arbeitnehmer lebe ja wiederum nur vom Geld das der Arbeitgeber bezahle.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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« Antwort #118 am: 16. Juni 2009, 15:06:16 »
Zitat
Original von Black
Auch Verkehrsbetriebe erhalten meines Wissens nach eigene Konzessionen von den Kommunen, die gleichfalls vergütet werden müssen. Daher also kein Unterschied. Gerade weil Straßen primär dem öffentlichen Verkehr dienen stellt eine anderweitige Nutzung immer eine Sondernutzung dar. Diese ist zu vergüten. Damit wird aber nicht \"die Straße bezahlt\" sondern \"die Nutzung der Straße bezahlt\".
    @Black, Ihres Wissens? Konzessionsabgaben dürften bei Verkehrsbetrieben in aller Regel zu verdeckten Gewinnausschüttung führen oder richtiger wäre hier die Bezeichnung \"verdeckte Verlusterhöhung\". Das mit der \"Sondernutzung\" hatten wir im Forum auch schon. Wiederholungen müssen nicht sein.
Zitat
Original von Black
Ich sehe da keinen Widerspruch. Wenn eine Kommune z.B. ihre Konzession an die E.ON Netz GmbH vergibt, dann erwirtschaften die damit eigene Gewinne. Daran partizipiert die Gemeinde in Form von Konzessionsabgaben.
    ... und schliesst Verträge ab, die die höchtsmögliche Belastung der energieverbrauchenden Bürger verursacht. Das oft nicht mit einer Großkonzerntochter sondern quasi über die eigene Tochter mit sich selbst zu Lasten der Verbraucher.

    @Black, völlig nach der freien kapitalistischen Marktwirtschaft geht das Ganze nun doch auch nicht. Es gibt da noch die Gemeindeordnung:

§ 107 Energie- und Wasserverträge

(1) Die Gemeinde darf Verträge über die Lieferung von Energie oder Wasser in das Gemeindegebiet sowie Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunternehmen oder einem Wasserversorgungsunternehmen die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner überlässt, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfassung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden.

(2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung derartiger Verträge.
[/list]
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von nomos
In der Landesverfassung B-W ist von Kostendeckung die Rede:
Artikel 71 (3) .  ..
Bei der Energieversorgung handelt es sich nicht um eine Aufgabe die den Gemeinden durch ein Gesetz zugewiesen wird, sondern eine eigene Aufgabe. Daher ist Artikel 71 nicht einschlägig.
    Ja hallo, das waren  Hinweise auf das grundsätzliche Prinzip der Kostendeckung. Wollen Sie jetzt damit sagen, dass das bei originären Aufgaben grundsätzlich nicht gilt?
Zitat
Original von Black
Bei ihrer gesamten Argumentation zur \"Unzulässigkeit\" der KA klingt es so, als hätten sich einige Gemeinden klammheimlich ein dubioses Finanzierungskonzept ausgedacht, dass nach Ihrer Ansicht gegen Gesetzte verstösst und daher unzulässig ist. Dabei vergessen Sie aber, dass die KA auf klaren gesetzlichen Grundlagen beruht (EnWG, KAV).
    \"Klar\" ist da wenig und auf das Zustandekommen solcher Verordnungen wurde schon mehrfach hingewiesen.   Ich halte das KAV-Konstrukt für einen untragbaren Murks, der in der Einnahmeorientierung, dem kommunalen Lobbyeinfluss und den Mehrfachmandaten ihren wesentliche Ursache hat. Ja, \"klammheimlich\"  ist als Aussage bei der Entstehung dieser \"Regeln\" nicht falsch. Die Verbraucher erfahren davon kaum etwas. Sie sind in aller Regel nicht informiert.  
Zitat
Original von Black
Auch \"überhöhte Preise\" stehen im Rahmen der KA nicht zur Debatte, da die Höhe sich aus dem Gesetz ergibt.
    @Black, so sicher wäre ich mir da nicht und \"überhöhte Preise\" stehen immer zur Debatte!

    Die Höhe der KA ergibt sich aus keinem Gesetz. Die Verordnung deckelt lediglich die maximale Höhe. Legt man das Prinzip Kostendeckung an, dann dürfte die KAV in soweit erhoben werden, als es zur Deckung der Kosten für die Konzession notwendig ist, maximal in Höhe der Deckelung durch die KAV.
Zitat
Original von Black
Weitherhin bleibt erneut festzustellen, dass die KA gar nicht von Ihnen, sondern vom Netzbetreiber getragen wird.
...
Bezahlen muss die KA also der Netzbetreiber. Aber auch der verlangt sie nicht vom Verbraucher sondern von den Lieferanten. Die Lieferanten wiederum rechnen sie in den Lieferpreis ein. Der Kunde steht also nur mittelbar an dritter (!) Stelle. Warum gerade ihm nun ein Mitspracherecht zukommen soll bleibt damit unklar. Etwa weil er am \"Ende der Kette\" steht? Weil er es \"am Ende\" bezahlt? Diese Argumentation hinkt, denn Sie können solche Zahlungsketten endlos fortsetzen. Dann könnte sich ja auch noch der Arbeitgeber des Kunden noch melden und behaupten eigentlich zahle er ja die KA, denn der Kunde als Arbeitnehmer lebe ja wiederum nur vom Geld das der Arbeitgeber bezahle.
    Aber hallo, was für eine Argumentation! Da sind wir ja schon bei Götz Werner, der macht klar, dass letztendlich alles der Verbraucher über die Preise bezahlt, sogar seine eigene Einkommensteuer. Er macht glaubhaft, dass das nicht nur für den Einkauf in Drogeriemärkten gilt.

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #119 am: 16. Juni 2009, 17:01:49 »
@nomos
Sie tragen hier ja viel zur Erheiterung ein, mit Ihrem Don quichotehaften Anrennen nicht gegen Windmühlen schlimmer gegen Konzessionsabgaben. Aber auch Sie müssen doch mindestens zugeben, dass die Konzessionsabgaben bis auf den letzten Cent gesetzlich geregelt sind. Wenn Sie das anders sehen ist das nicht mehr lustig sondern pathologisch. Vielleicht sollten Sie doch für den nächsten Bundestag kandidieren oder sich zum Wirtschaftsminister ernennen lassen, dann können Sie die KAV abschaffen.

Solange Ihnen das nicht gelingt, ist alles Reden hier nur borniertes Getöse im Wasserglas, bei dem man nicht mehr weiß, ob man lachen oder weinen soll.

 

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