Original von nomos
Das bemerkenswerte Rechtskonstrukt ergibt sich für mich aus der zweiten Sicht. Die Leitungsverlegung in der Gemeindestraße ist danach eine Sondernutzung durch den privaten Netzbetreiber und keine Nutzung der Gemeindestraße durch den Bürger der Gemeinde. Da stutze ich nicht nur, weil Ver- und Entsorgungsleitungen eindeutig unverzichtbare Infrastruktur der Gemeindestraße zum Nutzen der Bürger darstellen. Wohnen in der Gemeinde wäre sonst kaum möglich. Ich stutze nochmal, da die \"private Sondernutzungsmiete\" nicht etwa aus dem Flächenbedarf oder damit verbundenen objektiven Kriterien berechnet wird, nein, das Entgelt ergibt sich aus zum Teil abstrusen und willkürlich unterschiedlichen Bedingungen gemessen an der an die Bürger gelieferten Energie. Der Energielieferant ist an diesem \"privaten Mietvertrag\" möglicherweise unbeteiligt. Oft sind aber Stadtwerke sowohl Netzbetreiber als auch Versorger. Der Verbraucher ist sicher nicht beteiligt. Dann wundere ich mich weiter, dass der \"private Netzbetreiber\" auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein kann.
Wenn man mir bei Verträgen unter Privaten erklären würde, dass da keine Verbrauchernutzung vorliegt, auch wenn die durch die Leitung gelieferte Energie die Entgeltgrundlage ist und dieses auf der Rechnung separat ausgewiesene Entgelt über den Energiepreis bezahlt wird, wäre ich davon nicht überzeugt.
Ist der Schluss somit die unverzichtbare und aus meiner Sicht selbstverständliche Straßennutzung als Bürger der Gemeinde, gibt es auch kein Verbot was verfassungswidrig sein könnte. Die einen bekommen die unverzichtbare Heizenergie auf der Straße geliefert (Öl, Pellets, Holz, Kohle ...) andere sinnvoll und unmweltschonend in der Straße. [/list]PS:
Die Entwicklung zu den heutigen Stadtkonzernen ist weniger mit der besseren Versorgung der Bürger durch eigene Unternehmen oder Konzernholdings in privater Rechtsformen zu erklären. Vermutlich liegt der Grund oft nur in der Generierung von zusätzlichen Einnahmen zu Lasten der Bürger und Verbraucher. Die Bedingungen dafür hat man sich geschaffen.
@nomos
Ich habe den Eindruck, Ihre Beiträge lassen eine sachliche Auseindersetzung mit dem Thema vermissen.
Möglicherweise beruhigt es Sie, dass - selbstverständlich- nicht Sie die Straße benutzen, wenn Ihr Supermarkt an der Ecke die Ware geliefert bekommt, die Sie dann dort kaufen, auch wenn die Lieferkosten irgendwie in die Kalkulation der Warenpreise Eingang finden mögen. Und wenn Sie dann im Supermarkt einkaufen und auf der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, beruhigt es Sie vielleicht auch zu wissen, dass Sie insoweit gleichwohl nicht der Steuerschuldner sind, auch wenn Sie von alldem nicht überzeugt sein mögen und - Götz Werner sei Dank - bekannt ist, dass der Verbraucher am Ende sowieso alles bezahlt.
Ebenso selbstverständlich benutzen Sie selbst nicht die Straße, wenn Ihnen irgendein Energielieferant leitungsgebunden Strom oder Erdgas an Ihre Abnahmestelle (Zähler) liefert. Man kann sich ja bei einem Nachbarn, der schon zu einem überregionalen Anbieter gewechselt ist, erkundigen, ob er selbst für die Lieferung seines privaten Anbieters noch die Straße benutzt oder ob er aber die Energie schon bis nach Hause (ins Haus) geliefert bekommt und deswegen nicht mehr raus auf die Straße muss.
Wenn Sie meinen, das Heranschaffen von Brennholz mit dem Handwagen sei ein ertüchtigender Energietransport, dann ist Ihnen eine solche unentgeltliche Straßenbenutzung wohl gestattet. Ich glaube hingegen nicht, dass Sie in Ihrer Gemeinde - selbstverständlich - das Recht haben, als Bürger (unentgeltlich) in den öffentlichen Straßen (eigene) Leitungen zu verlegen, solche zu betreiben und zu nutzen. Erkundigen Sie sich insoweit lieber noch einmal, bevor Sie sich mit entsprechenden Ansinnen tragen. Das mag Sie verwundern. Ebenso mag es Sie verwundern, dass in der Zeit, in welcher eine Straße zur Leitungsverlegung benutzt wird, die Straße von den sonstigen Nutzern oftmals nicht benutzt werden kann, sondern gesperrt werden muss. Wenn das über Wochen andauert, wäre es kaum angezeigt, die darüber erboste Nachbarschaft damit beruhigen zu wollen, dass man selbst gerade wieder die Straße zur Leitungsverlegung benutzt, obschon man damit selbst eigentlich gar nichts zu tun hat. Man könnte Prügel auf sich ziehen, was einen nicht unbedingt stutzen lassen muss.
Dass ein Verbot der Vereinbarung von Konzessionsabgaben durch den Bund verfassungswidrig sein könnte, war bereits Thema. Und wie es sich wohl verhielte, wenn es die bundeseinheitliche Konzessionsabgabenverordnung nicht gäbe und jeder Netzbetreiber mit jeder Gemeinde über die Gegenleistung für die besondere Wegenutzung statt dessen feilschen müsste, überlasse ich Ihrer Phantasie.
Der Bazar ist eröffnet. Was darf es denn wohl kosten? Dazu werden die Meinungen bei Ihnen und in Ihrem Umfeld sicher breit gestreut sein. Möglicherweise bedarf es sowieso erst einer Volksabstimmung darüber, bevor die einzelne Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einem Netzbetreiber abschließen darf, die Gegenleistung des Netzbetreibers angemessen ist oder nicht. Wenn Konzessionsabgaben zulässig sind, macht eine bundeseinheitliche Regelung der höchstzulässigen Beträge deshalb wohl Sinn.