Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 199067 mal)

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Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #165 am: 19. Juni 2009, 21:05:50 »
Zitat
Original von nomos
Das bemerkenswerte Rechtskonstrukt ergibt sich für mich aus der zweiten Sicht. Die Leitungsverlegung in der Gemeindestraße ist danach eine Sondernutzung durch den privaten Netzbetreiber und keine Nutzung der Gemeindestraße durch den Bürger der Gemeinde.  Da stutze ich nicht nur, weil Ver- und Entsorgungsleitungen eindeutig unverzichtbare Infrastruktur der Gemeindestraße zum Nutzen der Bürger darstellen. Wohnen in der Gemeinde wäre sonst kaum möglich. Ich stutze nochmal, da die \"private Sondernutzungsmiete\" nicht etwa aus dem Flächenbedarf oder damit verbundenen objektiven Kriterien berechnet wird, nein, das Entgelt ergibt sich aus zum Teil abstrusen und willkürlich unterschiedlichen Bedingungen gemessen an der an die Bürger gelieferten Energie. Der Energielieferant ist an diesem \"privaten Mietvertrag\" möglicherweise unbeteiligt. Oft sind aber Stadtwerke sowohl Netzbetreiber als auch Versorger. Der Verbraucher ist sicher nicht beteiligt. Dann wundere ich mich weiter, dass der \"private Netzbetreiber\" auch ein Eigenbetrieb der Gemeinde sein kann.

Wenn man mir bei Verträgen unter Privaten erklären würde, dass da keine Verbrauchernutzung vorliegt, auch wenn die durch die Leitung gelieferte Energie die Entgeltgrundlage ist und dieses auf der Rechnung separat ausgewiesene Entgelt über den Energiepreis bezahlt wird, wäre ich davon nicht überzeugt.

Ist der Schluss  somit die unverzichtbare und aus meiner Sicht selbstverständliche Straßennutzung als Bürger der Gemeinde, gibt es auch kein Verbot was verfassungswidrig sein könnte. Die einen bekommen die unverzichtbare Heizenergie auf der Straße geliefert (Öl, Pellets, Holz, Kohle ...) andere sinnvoll und unmweltschonend in der Straße. [/list]PS:
Die Entwicklung zu den heutigen Stadtkonzernen ist weniger mit der besseren Versorgung der Bürger durch eigene Unternehmen oder Konzernholdings in privater Rechtsformen zu erklären. Vermutlich liegt der Grund oft nur in der Generierung von zusätzlichen Einnahmen zu Lasten der Bürger und Verbraucher. Die Bedingungen dafür hat man sich geschaffen.

@nomos

Ich habe den Eindruck, Ihre Beiträge lassen eine sachliche Auseindersetzung mit dem Thema vermissen.

Möglicherweise beruhigt es Sie, dass - selbstverständlich- nicht Sie die Straße benutzen, wenn Ihr Supermarkt an der Ecke die Ware geliefert bekommt, die Sie dann dort kaufen, auch wenn die Lieferkosten irgendwie in die Kalkulation der Warenpreise Eingang finden mögen. Und wenn Sie dann im Supermarkt einkaufen und auf der Rechnung Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, beruhigt es Sie vielleicht auch zu wissen, dass Sie insoweit gleichwohl  nicht der Steuerschuldner sind, auch wenn Sie von alldem nicht überzeugt sein mögen und - Götz Werner sei Dank -  bekannt ist, dass der Verbraucher am Ende sowieso alles bezahlt.

Ebenso selbstverständlich benutzen Sie selbst nicht die Straße, wenn Ihnen irgendein Energielieferant leitungsgebunden Strom oder Erdgas an Ihre Abnahmestelle (Zähler) liefert. Man kann sich ja bei einem Nachbarn, der schon zu einem überregionalen Anbieter gewechselt ist, erkundigen, ob er selbst für die Lieferung seines privaten Anbieters noch die Straße benutzt oder ob er aber die Energie schon bis nach Hause (ins Haus) geliefert bekommt und deswegen nicht mehr raus auf die Straße muss.

Wenn Sie meinen, das Heranschaffen von Brennholz mit dem Handwagen sei ein ertüchtigender Energietransport, dann ist Ihnen eine solche unentgeltliche Straßenbenutzung wohl gestattet. Ich glaube hingegen nicht, dass Sie in Ihrer Gemeinde - selbstverständlich - das Recht haben, als Bürger (unentgeltlich) in den öffentlichen Straßen (eigene) Leitungen zu verlegen, solche zu betreiben und zu nutzen. Erkundigen Sie sich insoweit lieber noch einmal, bevor Sie sich mit entsprechenden Ansinnen tragen. Das mag Sie verwundern. Ebenso mag es Sie verwundern, dass in der Zeit, in welcher eine Straße zur Leitungsverlegung benutzt wird, die Straße von den sonstigen Nutzern oftmals nicht benutzt werden kann, sondern gesperrt werden muss. Wenn das über Wochen andauert, wäre es kaum angezeigt, die darüber erboste Nachbarschaft damit beruhigen zu wollen, dass man selbst gerade wieder die Straße zur Leitungsverlegung benutzt, obschon man damit selbst eigentlich gar nichts zu tun hat.  Man könnte Prügel auf sich ziehen, was einen nicht unbedingt stutzen lassen muss.

Dass ein Verbot der Vereinbarung von Konzessionsabgaben durch den Bund verfassungswidrig sein könnte, war bereits Thema. Und wie es sich wohl verhielte, wenn es die bundeseinheitliche Konzessionsabgabenverordnung nicht gäbe und jeder Netzbetreiber mit jeder Gemeinde über die Gegenleistung für die besondere Wegenutzung statt dessen feilschen müsste, überlasse ich Ihrer Phantasie.
Der Bazar ist eröffnet. Was darf es denn wohl kosten? Dazu werden die Meinungen bei Ihnen und in Ihrem Umfeld  sicher breit gestreut sein. Möglicherweise bedarf es sowieso erst einer Volksabstimmung darüber, bevor die einzelne Gemeinde einen Konzessionsvertrag mit einem Netzbetreiber abschließen darf, die Gegenleistung des Netzbetreibers angemessen ist oder nicht. Wenn Konzessionsabgaben zulässig sind, macht eine bundeseinheitliche Regelung der höchstzulässigen Beträge deshalb wohl Sinn.

Offline AKW NEE

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Konzessionsabgabe
« Antwort #166 am: 20. Juni 2009, 09:20:00 »
@ RR-E-ft

Nicht nur bei diesem Thema sind schon mehrere Teilnehmer an den Theorien von @nomos gescheitert.

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #167 am: 20. Juni 2009, 11:24:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ich habe den Eindruck, Ihre Beiträge lassen eine sachliche Auseindersetzung mit dem Thema vermissen.
    Ja, klar, lesen Sie mal Ihren letzten Beitrag, geradezu ein Muster der Sachlichkeit. Fakt bleibt, dass diese sogenannte Konzessionsabgabe so gut wie durchgängig und dann zu 99,9 % mit dem Höchstsatz berechnet wird. Ich sehe in der gesamten Ausgestaltung Indizien die  eher für eine nichtsteuerliche Abgabe sprechen als für eine Privatmiete und dafür dann auch diese Prinzipen gelten

Konzessionsabgabe

Es dürfte Sie kaum überraschen, dass mich Ihre ausgeschmückten \"Handwagenbeispiele\" etc. nicht überzeugen. Auch die üblichen angehängten beitragslosen Retourkutschen ändern daran nichts.  Wie man sieht, sind Anspruch und Wirklichkeit zwei paar Stiefel. [/list]

Offline AKW NEE

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Konzessionsabgabe
« Antwort #168 am: 20. Juni 2009, 14:06:23 »
@ RR-E-ft

Nicht, dass mein vorheriger Beitrag falsch verstanden wird, auch ich bin an den Theorien gescheitert!

Offline Netznutzer

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Konzessionsabgabe
« Antwort #169 am: 20. Juni 2009, 14:35:56 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es ist der Gemeinde nach aktueller Rechtslage nicht verboten, ihre Verkehrswege für die Verlegung von Energieleitungen diskriminierungsfrei unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

...und nicht außer Sicht lassen, KA fällt auch bei -----lieferung über Freileitungen an, wo evtl. keine Verkehrswege von der Übernahme zum Verbraucher genutzt wurden, ebenso bei dezentral erzeugter Energie, die kfm.-bilanziell abgerechnet wird und das Versorgernetz vom physikalischen Fluss nicht berührt hat.

Gruß

NN

Offline reblaus

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Konzessionsabgabe
« Antwort #170 am: 20. Juni 2009, 17:27:31 »
@Netznutzer
Die Konzessionsabgabe ist nicht ähnlich einer Verbrauchssteuer konzipiert. Es soll keine Abgabe auf das durch öffentliches Eigentum geleitete Erdgas darstellen, sondern eine Vergütung wegen der Nutzung öffentlichen Eigentums zur Verlegung von Gasleitungen. Eigentlich wäre hier eine Pauschale pro km die sinnvollste Berechnungsmethode. Da dies bei neuerschlossenen Gemeinden aber zu massiven Vorlaufkosten für den Versorger führen würde, es stellen ja nicht plötzlich alle Anlieger auf Erdgas um, nur weil endlich eine Leitung liegt, hat man eine andere, flexiblere Berechnungsmethode geschaffen.

nomos ist heute in seiner Gemeinde unterwegs, Unterschriften für das Bürgerbegehren sammeln, hört man.

Offline RR-E-ft

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Konzessionsabgabe
« Antwort #171 am: 20. Juni 2009, 17:33:30 »
@NN

KA fällt nach den Konzessionsverträgen dann an, wenn Netzbetreiber das Gemeindegebiet für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen nutzen, was Freileitungen einschließt. Über die Ermittlung der Höhe und darüber, ob die Regelungen der KAV der letzte Schluss sind, kann man sicher geteilter Meinung sein. Bei Erdgasleitungen die Leitungslänge als Maßstab zu nehmen, ließe wohl die unterschiedlichen Rohrdurchmesser unberücksichtigt. Dann hätte ein Netzbetreiber mit geringem Leitungsdurchmesser und deshalb geringer Leitungskapazität genausoviel zu entrichten wie ein Netzbereiber mit größerem Leitungsdurchmesser. Der Bezug zur Abgabemenge stellt sicher, dass der Netzbetreiber nichts zahlen braucht, wenn an den relevanten Kundenkreis nichts abgesetzt wurde, wenn wenig abgesezt wurde ist weniger zu leisten als bei einem großen Absatz.

@nomos

Wenn unentgeltlich, dann gilt dies selbstverständlich diskriminierungsfrei für alle Netzbetreiber, die Leitungen im betroffenen Gemeindegebiet errichten und betreiben wollen, also auch private wie E.ON & Co. Die Entscheidung einem Netzbetreiber das Wegenutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen schließt also immer auch die Entscheidung ein, auch  allen anderen (potentiellen) Netzbetreibern die Wegenutzung unentgeltlichn zu gewähren. Und warum die Gemeinde diesen Privaten die Leitungswegerechte im Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, ist fraglich. Ich weiß auch nicht, ob die Erwartung berechtigt ist (übberregionale) Energieanbieter würden in der eigenen Gemeinde Energie preisgünstiger anbieten, wenn nur die Wegenutzung für alle Netzbetreiber in dieser Gemeinde unentgeltlich wäre. Sie könnten es wohl, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Gesetzliche Verpflichtungen zur Preisgestaltung bestehen nur im Bereich der gesetzlichen Versorgungspflicht, nicht aber für die Belieferung außerhalb einer solchen. Außerhalb der gesetzlichen Versorgungspflicht sind Energiepreise frei vereinbar, was Festpreise und damit auch den Ausschluss der Verpflichtung zur nachträglichen Preissenkung bei Kostenreduzierungen einschließt.

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #172 am: 22. Juni 2009, 10:16:55 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn unentgeltlich, dann gilt dies selbstverständlich diskriminierungsfrei für alle Netzbetreiber, die Leitungen im betroffenen Gemeindegebiet errichten und betreiben wollen, also auch private wie E.ON & Co. Die Entscheidung einem Netzbetreiber das Wegenutzungsrecht unentgeltlich zur Verfügung zu stellen schließt also immer auch die Entscheidung ein, auch  allen anderen (potentiellen) Netzbetreibern die Wegenutzung unentgeltlichn zu gewähren. Und warum die Gemeinde diesen Privaten die Leitungswegerechte im Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung stellen sollte, ist fraglich. ...
    @RR-E-ft, da entsteht jetzt aber ein falscher Eindruck. Die EU-Vorgaben haben mit dem Begriff \"diskriminierungsfrei\" sicher auch nicht indirekt diese \"Konzessionsabgabe\" als schutzwürdig im Auge gehabt. Das Ziel ist der diskriminierungsfreie Zugang für jeden Versorger zum Energiemarkt und kaum diese monopolgefärbte \"Konzessionsabgabe\".

    Jetzt wird diese \"Abgabe\" als privatrechtliches Entgelt definiert. Bemerkenswert ist, dass die Berechnung trotz grundlegender Änderungen unverändert erfolgt. Unter echten Marktbedingungen wäre dies unmöglich. Bei welchen \"privatrechtlichen Entgelten\" ist das sonst noch so?

    Maßgeblich ist der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs. Das Gesetz zwingt auch kommunale Stadtwerke, die von ihnen betriebenen Versorgungsnetze anderen Versorgern für die Durchleitung von Energie zur Verfügung zu stellen. Städte und Gemeinden haben die Nutzung der Straßen und Wege zum Zwecke der Versorgung mit Strom oder Gas zu dulden. Es ist nicht mehr zulässig, ausschließlich einem Versorger die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wegen zu gestatten, auch nicht dem eigenen Stadtwerk. Monopole sind hier passé.

    Trotzdem wird selbst beim Abschluss neuer Verträge die Konzessionsabgabe noch mit dem Monopolschutz begründet. Die Änderungen und was \"diskriminierungsfrei\" bedeutet ist in vielen kommunalen Köpfen noch nicht angekommen.

    Die Fortsetzung dieser Pfuscharbeit  \"Konzessionsabgabe\" ist zum Großteil damit zu erklären, dass man diese lukrative Einnahmequelle unter allen Umständen retten und in ihrer Höhe sichern wollte. Allein die  völlig Abschaffung wäre nach dieser grundlegenden Änderung richtig gewesen. Selbst eine neue gesetzliche Regelung hat man von kommunaler Seite abgelehnt und gescheut wie der Teufel das Weihwasser, da sie diesem \"Privatentgelt\" offensichtlich den Charakter einer Verbrauchssteuer gegeben hätte, für die die Ertragshoheit dem Bund zusteht.

    Ich bleibe dabei, was wir heute mit dieser \"
Konzessionsabgabenregelung\" haben ist ein hochgradiger mehr als zweifelhafter Murks.[/list]

Offline Black

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Konzessionsabgabe
« Antwort #173 am: 22. Juni 2009, 11:23:13 »
Zitat
Original von nomos
Jetzt wird diese \"Abgabe\" als privatrechtliches Entgelt definiert.

Meinen Sie mit \"jetzt\", dass diese Definition nun auch bei Ihnen angekommen ist? Denn in der Fachliteratur wird der Charakter als privatrechtliches Entgelt schon sehr lange vertreten (vergl. zB. Cronauge, Das neue Konzessionsabgabenrecht, 1992 , S. 15)

Zitat
Original von nomos
Bemerkenswert ist, dass die Berechnung trotz grundlegender Änderungen unverändert erfolgt. Unter echten Marktbedingungen wäre dies unmöglich. Bei welchen \"privatrechtlichen Entgelten\" ist das sonst noch so?
Sie haben Recht. Unter echten Marktbedingungen dürfte eine gesetzliche Deckelung der Konzessionsabgabe nicht erfolgen. Die Gemeinden könnten dann nehmen \"was der Markt hergibt\" und die Konzession an denjenigen mit dem höchsten Gebot vergeben.

Zitat
Original von nomos
Maßgeblich ist der Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzzugangs. Das Gesetz zwingt auch kommunale Stadtwerke, die von ihnen betriebenen Versorgungsnetze anderen Versorgern für die Durchleitung von Energie zur Verfügung zu stellen. Städte und Gemeinden haben die Nutzung der Straßen und Wege zum Zwecke der Versorgung mit Strom oder Gas zu dulden. Es ist nicht mehr zulässig, ausschließlich einem Versorger die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wegen zu gestatten, auch nicht dem eigenen Stadtwerk. Monopole sind hier passé.
Sie mischen hier den Gesichtspunkt des Netzzugangs, den der Netzbetreiber den Lieferanten gewähren muss und dem Zugang zu Gemeindestraßen für Netzbetreiber. Der \"Grundsatz des diskriminierungsfreien Netzugangs\" ist für die Gemeinde und die Konzession eben nicht \"maßgeblich\". Netzzugang und Konzessionsvergabe sind verschiedene Dinge.

Zitat
Original von nomos
Trotzdem wird selbst beim Abschluss neuer Verträge die Konzessionsabgabe noch mit dem Monopolschutz begründet.
Wer tut das? Quelle? Wessen Monopol soll da geschützt werden?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Konzessionsabgabe
« Antwort #174 am: 22. Juni 2009, 16:54:54 »
Zitat
Original von Black
Meinen Sie mit \"jetzt\", dass diese Definition nun auch bei Ihnen angekommen ist? Denn in der Fachliteratur wird der Charakter als privatrechtliches Entgelt schon sehr lange vertreten (vergl. zB. Cronauge, Das neue Konzessionsabgabenrecht, 1992 , S. 15)
    Ja klar, 1992 war das Energiewirtschaftsrecht schon neu geregelt und die privatrechtliche Straßenmiete war schon in der Pipeline.

    Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet und oft als heimliche Zusatzsteuer bezeichnet. Die Bezeichnung trifft nach meiner Meinung den Kern  der Sache. Sie wird ja auch unverändert als
Konzessionsabgabe bezeichnet. Es gibt zahllose Beispiele:

Der Anteil an staatlichen Abgaben im Detail

Wenn schon historisch, dann gehen wir noch etwas weiter zurück:[/list]
Zitat
Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände:

Um die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser anzubahnen, wird auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplans - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 927) mit Zustimmung des Beauftragten für den Vierjahresplan angeordnet:
...
(2) Vom 1. April 1941 ab dürfen Konzessionsabgaben, die bis zum 31. März 1941 von Versorgungsunternehmen an Gemeindeverbände oder Zweckverbände gezahlt worden sind, nicht weitergewährt werden.
    Da hatten wir schon den richtige Ansatz und das Ziel!
     ... und ich muß nicht alles immer wiederholen.  Ihre Maus hat sicher ein Scrollrad und  zurückblättern geht mit Mausklick.
Es gibt Fachleute, die sehen da noch viel mehr \"Murks\":

Zitat
Das EnWG erhielt keine Begründung durch den Gesetzgeber. Es ist in der Tat nicht nur unergründlich, sondern auch unbegründbar! Viele Juristen halten es für verfassungswidrig. Aber kann ein Gesetz, das im Grunde nichts regelt und sich an niemanden wendet, verfassungswidrig sein?

Dr. Frithjof Spreer, Leiter der Abteilung Energie und Verkehr im Ministerium für Wirtschaft des Saarlandes
    hier klicken und lesen[/list]

    Offline Black

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    Konzessionsabgabe
    « Antwort #175 am: 22. Juni 2009, 17:26:38 »
    Zitat
    Original von nomos
    Zitat
    Original von Black
    Meinen Sie mit \"jetzt\", dass diese Definition nun auch bei Ihnen angekommen ist? Denn in der Fachliteratur wird der Charakter als privatrechtliches Entgelt schon sehr lange vertreten (vergl. zB. Cronauge, Das neue Konzessionsabgabenrecht, 1992 , S. 15)
      Ja klar, 1992 war das Energiewirtschaftsrecht schon neu geregelt und die privatrechtliche Straßenmiete war schon in der Pipeline.
    Nun, also wird seit über 16 Jahren die KA in der Fachliteratur als privatrechtliches Entgelt definiert. Das ist also kein überraschend neuer Zustand.




    Zitat
    Original von nomos
    Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet

    Welche (ernstzunehmende) Person tut das denn?


    Zitat
    Original von nomos
    Es gibt Fachleute, die sehen da noch viel mehr \"Murks\":

    Auch Dr. Frithjof Spreer, plädiert in dem von Ihnen verlinkten Beitrag nur für eine Umstellung der Berechnungsmethode der KA, aber nicht für ihre Abschaffung.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline nomos

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    Konzessionsabgabe
    « Antwort #176 am: 22. Juni 2009, 17:57:44 »
    Zitat
    Original von Black
    Zitat
    Original von nomos
    Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet
    Welche (ernstzunehmende) Person tut das denn?
      Haben Sie nicht geklickt? Nein, eine Antwort macht auch keinen Sinn.
      Eine \"(ernstzunehmende) Person\" tut so was nicht, sonst fällt sofort das Prädikat weg. ;)
    Zitat
    Original von Black
    Zitat
    Original von nomos
    Es gibt Fachleute, die sehen da noch viel mehr \"Murks\":
    Auch Dr. Frithjof Spreer, plädiert in dem von Ihnen verlinkten Beitrag nur für eine Umstellung der Berechnungsmethode der KA, aber nicht für ihre Abschaffung.
      Richtig erkannt, ich bin da sehr altmodisch (siehe oben 1941) und plädiere für die Abschaffung. Außerdem geht die Modifizierung die Dr. Spreer da sieht schon in die richtige Richtung:
    Zitat
    Bei konsequent durchdachtem Unbundling wird klar, dass die Kommunen nur die Netzbetreiber konzessionieren können, die dann, als natürliche Monopolisten, auch konzessionsabgabenpflichtig würden und die Konzessionsabgaben auf die Netznutzungsentgelte umlegen könnten. Die im freien Wettbewerb erfolgte Lieferung dagegen muss konzessionsabgabenfrei sein.

    Offline Black

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    Konzessionsabgabe
    « Antwort #177 am: 22. Juni 2009, 18:07:18 »
    Zitat
    Original von nomos
    Zitat
    Original von Black
    Zitat
    Original von nomos
    Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet
    Welche (ernstzunehmende) Person tut das denn?

    Haben Sie nicht geklickt? Nein, eine Antwort macht auch keinen Sinn.
    Eine \"(ernstzunehmende) Person\" tut so was nicht, sonst fällt sofort das Prädikat weg. ;)

    Muahaha...weil EWE die KA so auf ihrer Firmen-Homepage (!) unter \"Abgaben\" listet wollen Sie darin einen ernsthafte Meinung innerhalb der rechtswissenschaftlichen Diskussion erkennen, die KA als Abgabe im rechtlichen Sinn zu klassifizieren?

    Und daraus leiten Sie dann noch eine Aussage ab, die einen breiten Konsens vortäuscht \"Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet \"

    Haben Sie noch was Besseres?
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline nomos

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    Konzessionsabgabe
    « Antwort #178 am: 22. Juni 2009, 20:14:45 »
    Zitat
    Original von Black
    Muahaha...weil EWE die KA so auf ihrer Firmen-Homepage (!) unter \"Abgaben\" listet wollen Sie darin einen ernsthafte Meinung innerhalb der rechtswissenschaftlichen Diskussion erkennen, die KA als Abgabe im rechtlichen Sinn zu klassifizieren?

    Und daraus leiten Sie dann noch eine Aussage ab, die einen breiten Konsens vortäuscht \"Diese Abgabe wird bis heute zu den staatlichen Steuern und Abgaben gerechnet \"

    Haben Sie noch was Besseres?
      Das war ein Beispiel und es gibt davon viele. Ich muss Ihnen doch jetzt hoffentlich nicht sämtliche Firmen- und sonstige Seiten auflisten, wo das auch so ist.

      Hier noch ein Beispiel aus einem Vergleichsportal. Was finden Sie da unter
    Abgaben und Steuern?

    Dann zitiere ich auch mal aus Anfang der 90er:

    Zitat
    Nach Feststellung der Süddeutschen Zeitung (2.8.) handelt es sich bei der Konzessionsabgabe um eine \"neue Steuer durch die Hintertür\", da die den Energieversorgern damit aufgebürdeten Belastungen letztlich der Verbraucher zu bezahlen habe.
    Das hier ist zwar ein Verbraucherforum und kein rechtswissenschaftliches Seminar, aber  da wäre diese heutige \"Konzessionsabgabe\" mit Sicherheit innerhalb einer \"rechtswissenschaftlichen Diskussion\" und erst recht unter einer steuerwissenschaftlichen Diskussion eine harte Nuss. Es sprechen eine Vielzahl von Merkmalen für eine staatliche Abgabe. Über die entsprechende Wirkung kann man kaum streiten. Aber das führe ich jetzt nicht nochmals aus.[/list]

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #179 am: 22. Juni 2009, 20:27:21 »
    @nomos

    Ich glaube nicht, dass die Konzessionsabgaben für ein juristisches Seminar eine harte Nuss sein müssen. Aber vielleicht besuchen Sie einfach mal eines, um dies selbst festzustellen.

    Es ist unbestritten, dass es sich bei den sog. Konzessionsabgaben nach dem EnWG um ein privatrechtliches Entgelt handelt. Für das Gegenteil  kann man sich nicht auf Aussgen der EWE und anderer Versorger und ihrer Lobbyverbände berufen. Oder meinen Sie, auch die juristische Qualifikation der Kollegen vom Bundeskartellamt, welche dies in einer aktuellen Entscheidung explizit nochmals erwähnt haben, in Zweifel ziehen zu müssen. Es ist wohl davon auszugehen, dass diese Kollegen mehr rechtswissenschaftliche Seminare von innen gesehen haben als die Anzahl Ihrer Erwähnungen solcher  Seminare hier und andernorts. Die Süddeutsche Zeitung ist ein anerkanntes Blatt, aber eben nicht als juristische Fachzeitschrift, weshalb es nicht zielführend sein kann, sich innerhalb einer Diskussion auf eine fremdzitierte Zuschreibung einer Feststellung des Blattes zu berufen. Es ist auch nicht überschaubar, was diese Zeitung in der langen Geschichte ihres Bestehens bisher sonst  alles schon festgestellt hat und was ggf. erst noch von dieser festzustellen wäre.  

    Zudem kann man bei Lektüre der entsprchenden Bestimmungen des EnWG 2005 feststellen, dass der entsprechenden berechtigten  Kritik von Dr. Spreer am EnWG 1998 insoweit abgeholfen wurde.

     

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