@wulfus
Solche Meldungen werden ja nicht umsonst gestreut.
In der Regel haben Kunden einen Billigkeitsnachweis gefordert.
Dieser könnte außergerichtlich erbracht werden, wurde er aber bisher nicht. Oder?
Der Billigkeitsnachweis:
In dem Heilbronner Verfahren war eine WP- Bescheinigung vorgelegt worden und der Kläger hatte deren Inhalt nicht substantiiert bestritten.
Ob und wie die Bezugskosten tatsächlich gestiegen waren, hatten die Gerichte deshalb nicht mehr zu prüfen. Eine Frage des Prozessverhaltens.
Zumindest würde ich selbst Kopien der Rechnungen des Vorlieferanten für die entsprechenden Zeiträume sehen wollen, aus denen die erhöhten Beschaffungskosten in Ct/ kWh eindeutig hervorgehen und die darauf geprüft werden können.
Bis dahin hat der Kunde gar keine Veranlassung zu einer Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO möglich sein sollte, wenn erst mit der Klageschrift entsprechende Unterlagen vorgelegt werden. Das ist doch alles von Anfang an beschrieben.
Wenn in Heilbronn eine einzelne Preiserhöhung angemessen gewesen sein sollte, sagt dies nichts darüber aus, wie es sich mit den einzlenen Preiserhöhungen des eigenen Versorgers vor Ort verhielt.
Dies lässt sich wohl jeweils nur in entsprechenden Gerichtsverfahren klären, wenn der Streit darüber fortbesteht und geklärt werden soll.
Ich hielte indes gerade solche Feststellungsklagen der Versorger aus verschiedenen Gründen für völlig untunlich.
Früher hieß es im Falle eines Widerspruches : Dann wird gesperrt.
Einschüchterung gehört zum Geschäft.
Eine Klagewelle hatte E.ON Ruhrgas Chef Bergmann bereits im September 2004 im SPIEGEL in Aussicht gestellt. Hat sie einer gesehen?
Zumeist haben Kunden geklagt. Nun wird vielerorts gehofft, dass diese Kunden ihre Klagen zurücknehmen.
Wollte derjenige, der unter Vorbehalt zahlte, nicht selbst auf Rückzahlung klagen, um eine gerichtliche Klärung zu erreichen, oder kommt es ihm etwa gar nicht (mehr) darauf an ?
Wenn es ihm nicht (mehr) darauf ankommen sollte, könnte er es tatsächlich auch lassen, oder ?
Es war von Anfang an klar, dass kein Kunde, der unter Vorbehalt gezahlt hat, freiwillig etwas zurückbezahlt bekommen wird.
Zwar hatten einzelne Versorger, wie wohl die Bremer SWB und die Berliner Gasag solche Rückzahlungen in Aussicht gestellt und den Kunden erklärt, diese müssten deshalb selbst gar keinen Widerspruch einlegen, weil ein Urteil dann für alle Kunden gelte.
Als die Klagen für die Versorger in der I. Instanz verloren gingen, wollte man es plötzlich nicht mehr so verstanden wissen.
Die Enso war auch in der II. Instanz vor dem OLG Dresden unterlegen.
Die Stadtwerke Dinslaken unterlagen in der II. Instanz vor dem LG Duisburg. Kunden unterlagen in der II. Instanz vor dem LG Bonn und LG Magdeburg. Teilweise wurden Revisionen zum BGH eingelegt.
Klar war auch, dass Kunden, die Rechnungsbeträge kürzen, damit rechnen müssen, verklagt zu werden, und dass dabei eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen und ggf. der Angemessenheit der erhöhten Preise erfolgen muss.
Es ist doch vollkommen egal, wer klagt, weil die Kosten die gleichen sind und sich auch am Procedere nichts ändert.
Wer die Rechnungen gekürzt hat, steht natürlich besser, weil er das Geld noch selbst in der Hand hält und für ein Verfahren auch keinen Prozesskostenvorschuss auf den Tisch legen muss.
Es mag regional unterschiedlich sein.
Nach meiner Einschätzuing sind die meisten Kunden, die mit Gas heizen, Sondervertragskunden, wo der Versorger schon kein gesetzliches Preisänderungsrecht hat. Als Tarifkunden werden oft nur diejenigen beliefert, die Gas nur in kleinen Mengen etwa zum Kochen beziehen.
Über die Wirksamkeit einseitiger Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Sonderverträgen gem. § 307 BGB hatte der BGH schon oftmals entschieden.
Ich kenne keine Entscheidung, wo ein solcher Vorbehalt wirksam war. Der weite Maßstab der Billigkeit soll nach Auffassung des BGH den Anforderungen an eine Formularbestimmung gerade nicht genügen.
Eine Billigkeitskontrolle käme darüber hinaus nur in Betracht, wenn zwischen den Parteien ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Wo ein solches tatsächlich vereinbart worden sein sollte (Auslegungsfrage), ist auch der Gesamtpreis kontrollierbar.
Ob ein Versorger auch in einem solchen Falle klagt, steht doch sehr zu bezweifeln. Völlig auszuschließen ist es indes nicht.