Ich persönlich sehe es so:
Was das Urteil nicht aussagt, ergibt sich im Umkehrschluss daraus, was in dem Urteil drinsteht undzwar Satz für Satz mit Komma und Punkt. Letzteres kann jeder Interessierte selbst nachlesen. Wer selbst des Lesens nicht mächtig ist, kann es sich auch von einer Person des eigenen Vertrauens vorlesen lassen. Was dabei nicht vorgelesen wurde, steht auch nicht im Urteil drin. So einfach ist das.
Es geht nicht um eine Person. Es geht um ein Prinzip.
Gerichte und Richter haben nun einmal ihre eigenen Urteile nicht nachträglich in privaten Veranstaltungen und Zirkeln auszudeuten und zu erklären, sicher auch nicht gegen Entgelt. Marktplätze dafür gäbe es sicherlich viele. Daran ändert auch nichts, wenn ein Urteil tatsächlich ausgesprochen neue \"Kunststücke\" beinhaltet, welche angetan sind, ein breites Publikum zu überraschen und in ungläubiges Staunen zu versetzen.
Es geht nicht darum, was dort unter der genannten eindeutigen Reklame mit der besonderen Herausstellung eines einzelnen Referenten als \"Zugpferd\" und \"Verkaufshelfer\" im Sinne des Marketings referiert wurde.
Außerhalb eines öffentlich bekleideten und besoldeten Amtes ist ein Mund eben gerade nicht \"berufen\". Man kann ein entsprechendes Referat von der
Privatperson, die zu dem Mund gehört, deshalb regelmäßig nur von dieser gegen Honorar einkaufen. Einkaufen lässt sich also wohl nur der Vortrag einer Privatperson, nicht aber der Vortrag eines öffentlich besoldeten Richters als solchem. Allein die Möglichkeit des Einkaufens mögen einige sensible Zeitgenossen schon für bedenklich halten.
Aber womöglich unterbreiten die Verbraucherverbände aus gegebenem Anlaß auch noch einmal ein entsprechendes Angebot zur Honorierung eines Referates zum selben Thema an die gleiche Person. Es wird sich dabei wömöglich zeigen, wer ggf. aus welchen Gründen ein solches Referat kaufen kann und wer eben nicht. Einzelne betroffene Verbraucher haben dazu ganz gewiss wohl keine Chance.
Interessant ist dabei ggf. auch, dass auch der VIII. Zivilsenat des BGH als Spruchkörper durch Mehrheitsentscheid entscheidet, so dass es auf die Meinung eines einzelnen Mitglieds des Spruchkörpers nicht gerade ankommt. Wie die einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers aus welchen Erwägungen heraus in geheimer Abstimmung votiert haben, unterliegt dem strafrechtlich geschützen Spruchkammergeheimnis.
Wenig angängig erschiene es, wenn sich ein entsprechendes Referat zu erst noch zukünftig zu entscheidenden Streitfragen verhielte, weil dies eine Voreingenommenheit und somit Befangenheit bei der erst noch zu treffenden Entscheidung besorgen ließe. Deshalb war die Ablehung eines vom Bund der Energieverbraucher angefragten Referates vor dem Urteil vollkommen in Ordnung. Die Begründung lautete wohl, dass noch mehrere Verfahren beim Senat anhängig seien. Nur sind eben immer noch weitere Verfahren anhängig....
Was für den einen recht sein soll, sollte für den anderen wohl billig sein.
Dass es ein entsprechendes Referat auf einer, unter der Überschrift \"Strom- und Gaskunden können Rechnungbeträge nach Unbilligkeitseinrede mit gutem Erfolg kürzen!\" öffentlich beworbenen Veranstaltung der Verbraucherverbände geben könnte, halte ich für ausgesprochen unwahrscheinlich. Es wäre auch nach meinem Dafürhalten völlig unangebracht. Aber die Geschmäcker sind bekanntlich verschieden.
Die Tatsache, dass ein Referat auf einer Veranstaltung gehalten wurde, die ausdrücklich in Kooperation mit der Kanzlei
Clifford Chance entstand, ist nicht unbedingt dazu angetan, in concreto einen besonders günstigen Eindruck zu vermitteln.
Eben aus dieser Großkanzlei Clifford Chance, die regelmäßig selbst Gasversorger in Billigkeitsprozessen vertritt, stammt bekanntlich das von der Energiewirtschaft beauftragte
Gutachten von Prof. Büdenbender zur Billigkeitskontrolle von Fernwärmepreisen nach § 315 BGB, welches die These vom angeblich einheitlichen Wärmemarkt und die These von der angeblichen Preisbegrenzung durch einen angeblichen Substitutionswettbewerb um Neukunden enthält, der angeblich auch Altkunden von Energieversorgungsunternehmen zu Gute kommen soll. Gewissheit besteht allein darüber, dass dieser Gutachter früher Vorstand des RWE war (vgl. nur SPIEGEL Nr. 41/ 2005, S. 110). In Hamburg gibt es einen Fischmarkt, in Jena einen Holzmarkt. Diese Märkte kann man mit einem Gericht in Augenschein nehmen. Einen Wärmemarkt sucht man hingegen bundesweit allerorten völlig vergebens, wobei wohl auch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei keine Abhilfe schaffen wird. Dies sollte als gerichtsbekannte offensichtliche Tatsache nicht erst eines Beweises bedürfen.
Ausweislich des Seminarprogramms soll der Vorsitzende Richter des Senats zu einem Urteil, das er persönlich mit seinen Senatskollegen am 13.06.2007 gefällt hatte, eine Überprüfung angestellt haben (vgl. Referatsüberschrift \"
Das Urteil des BGH auf dem Prüfstand. - Ausgangslage- Gründe- Inhalte- Konsequenzen\"). Es wurde doch wohl nicht etwa die Gefälligkeit dieses Urteils auf den Prüfstand gestellt. Der Eintrittspreis zu der 8 1/2- stündigen Veranstaltung einschließlich Pausen, Aperitiv und gemeinsamen Mittagessen betrug netto 1.349 EUR und stellte sicher, dass (Tarif-) Kunden diesem \"exklusiven Teilnehmerkreis\" (vgl. Seminarbeschreibung) fernbleiben. Das Honorar für den Beitrag dürfte jedenfalls in einer Größenordnung gelegen haben, in der fundierte Gedanken,
richtungsweisende Diskussionsbeiträge,
Praxistipps sowie die Bereitschaft, die von der Zuhörerschaft geäußerten Argumente zu reflektieren und darauf - bis hin zur vollständigen Übernahme - einzugehen, erwartet werden dürfen. Im Seminarprospekt wird ein
Erfahrungsaustausch versprochen. Auch soll der Beitrag auf der Veranstaltung zur Diskussion gestellt worden sein. Der Zuhörerkreis ergibt sich zugleich aus dem laut Seminarprospekt angesprochenen
exklusivem Teilnehmerkreis.
Mir selbst erschiene es nachvollziehbar, würde eine Partei der noch laufenden Verfahren bei dem Senat einen einzelnen Richter oder gar den gesamten Senat nunmehr wegen besorgter Befangenheit ablehen wollen.
Es sollte auch nicht der leiseste Ruch entstehen können, als hätten sich die Richter schon vor der mündlichen Verhandlung und der erst noch zu treffenden Entscheidung einzeln oder gemeinsam eine bereits feststehende Meinung gebildet.
Einer solchen bedarf es wohl denknotwendig, um darüber gegen Honorar referieren zu können. Dies wird wohl auch vom Nachfrager eines Referats ersichtlich erwartet, weil man sich sonst ggf. eher den Vertreter eines Orakelortes als Referent ausgesucht hätte. Es bieten sich bekanntlich auch regelmäßig findige Schamanen und Kaffeesatzleser gegen hohe Honorare als Referenten an.
Würde ein befasster Amtsrichter auf einer entsprechenden Veranstaltung gegen Honorar referieren, stünde auch die Frage dessen Befangenheit im Raum. Bemerkenswert finde ich in diesem Zusammenhang, dass Richter an Landgerichten schon dann regelmäßig selbst eine persönliche Befangenheit besorgen, wenn sie nur selbst mit Gas heizen, auch wenn sie sich zu entsprechenden Rechtsfragen noch nie selbst öffentlich geäußert haben (so geschehen etwa am Landgericht Bremen). Dies zeigt wohl, dass auch innerhalb der Richterschaft unterschiedliche
persönliche Maßstäbe bestehen.
Ich persönlich bin nun gespannt, ob auch Richter des VIII. Zivilsenates des BGH aus persönlicher Beurteilung heraus zu der Überlegung gelangen können, in weiter anhängigen und noch zu entscheidenden Verfahren nunmehr eine persönliche Befangenheit besorgen zu lassen, was ggf. dazu führen könnte, dass sich der Senat
selbst ablehnt.
Einer solchen Selbstablehnung hätte man ganz gewiss allerhöchsten Respekt zu zollen.
Manch einer ist infiziert vom
freien Geist von Speyer. In solchen prinzipiellen Fragen wertkonservativ zu sein, ist gewiss auch nicht falsch.
Freundliche Grüße
aus der
Lichtstadt JenaThomas Fricke
Rechtsanwalt