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Autor Thema: BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06  (Gelesen 55928 mal)

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Offline kamaraba

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #15 am: 14. Juni 2007, 10:47:13 »
Stimme da mit Wulfus überein.
Die Anzahl der Fragezeichen ist größer geworden  ?(
und von Kontinuität, wie anfangs des Beitrages von RR-E-ft
beschrieben, kann wohl keine Rede mehr sein.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline ktown

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #16 am: 14. Juni 2007, 11:05:31 »
Also ich denke  das BGH hat für beide Seiten nicht direkt Stellung bezogen. Was wichtig ist das es die grundsätzliche Anwendbarkeit von §315 ansetzt. Ärgerlich ist, dass es auf die Preiserhöhung begrenzt. Aber auch hier müßten bei jedem Versorger die Gerichte einzeln entscheiden. Tja und wie die Gerichte da entscheiden hat man schon in vielen Fällen gesehen.
Letztlich müßte jeder Versorger bis zur letzten Instanz gehen um die Billigkeit prüfen zu lassen. Ob sie das durchziehen werden (Kosten-Nutzen-Faktor) bleibt abzuwarten.
Ich gebe Wulfus Recht bezüglich der Aussage des Gerichts auf die Monopolstellung. Nach dieser Erklärung müßte ein Eigenheimbesitzer für alle Energiebranchen jeweils die Technik vorhalten um entsprechend reagieren zu können.
Was viel wichtiger ist, meiner Meinung nach hat das Gericht die Mieter vollkommen außen vor gelassen. Die haben nämlich kein Wahlrecht.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline RR-E-ft

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #17 am: 14. Juni 2007, 11:07:53 »
@Alfred W.

Zunächst stellt sich die Frage, ob man von dem Urteil überhaupt selbst betroffen ist.

Das ist dann nicht der Fall, wenn man zu einem Sonderpreis als Sondervertragskunde beliefert wird.

Ist man echter Tarifkunde und hatte den Erhöhungen widersprochen, so sind die Mehrforderungen nur dann verbindlich, wenn die Angemessenheit der Erhöhungen nachgewiesen wird.

Gestiegenen Beschaffungskosten sind infolge der Regulierung gesunkene Netzkosten gegenzurechnen.

Es müssen entsprechende Belege vorgelegt werden. Belegen lassen sich Bezugskostensteigerungen etwa mit den entsprechenden Gasbezugsabrechnungen des Vorlieferanten.

Geänderte Netzkosten lassen sich durch die Unterlagen des Genehmigungsverfahrens bei  der zuständigen Regulierungsbehörde nachweisen. Zumeist wurden die Netzkosten deutlich abgesenkt, teilweise um über 25 Prozent.

Ist man Sondervertragskunde, so erfolgt die Prüfung nach §§ 305 ff. BGB, was zumeist zur Folge hat, dass solche Klauseln unwirksam sind und gar keine Preisänderungsbefugnis besteht.

Darauf, warum der Lieferant dabei die Preise einseitig erhöhen wollte, kommt es dabei nicht an. Eine Billigkeitskontrolle findet dabei nach h.M. nicht statt.

Dies sollte man von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.


Zudem lassen sich Erhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts immer auf ihre Billigkeit überprüfen. Eine Monopolstellung ist dafür gerade nicht erforderlich.

Deshalb lassen sich auch Erhöhungen der Grundversorgungstarife Strom/ Gas auf ihre Billigkeit überprüfen.

Vielen Kunden ging es nur um die Frage der Zulässigkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen, nicht jedoch um die Frage der Angemessenheit der erhöhten Preise.

Für echte Tarifkunden hat der BGH nun entschieden, dass einseitige  Preisänderungen zulässig sind, diese jedoch selbst angemessen sein müssen, was gerichtlich überprüfbar ist.

Offline uwes

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #18 am: 14. Juni 2007, 12:11:22 »
Zitat
In Zukunft soll die Wahl zwischen Gasanbietern deutlich erleichtert werden, womit eine richterliche Kontrolle der Preise weitgehend ausscheiden dürfte.
Erst vor kurzem hatte der BGH eine richterliche Kontrolle von Stromtarifen für den Regelfall abgelehnt, weil Energiekonzerne im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung mehr hätten.

Man muss diese Pressemitteilung auf Richtigkeitsgehalt kontrollieren. Zwar ist das Urteil des BGH von vorgestern noch nicht veröffentlicht, jedoch lässt sich bereits jetzt grundsätzlich feststellen, dass der BGH eine direkte Anwendung des § 315 BGB auf Gas- und Strompreiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis vornimmt.

Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.

Soweit bis hier.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline Koch

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #19 am: 14. Juni 2007, 13:24:35 »
Zitat
Original von uwes
Zitat

...
Im Rahmen einer solchen Überprüfung käme für Zeiträume, in denen die Abrechnungen  vom Kunden unbeanstandet geblieben seien, eine Billigkeitskontrolle  aber nicht (mehr)  in Betracht.
...

Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?

Offline Cremer

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #20 am: 14. Juni 2007, 13:37:43 »
@k-town


Zitat
Original von ktown

Letztlich müßte jeder Versorger bis zur letzten Instanz gehen um die Billigkeit prüfen zu lassen. Ob sie das durchziehen werden (Kosten-Nutzen-Faktor) bleibt abzuwarten.

Ich kann da Ihnen nur zustimmen.

Und zwar sind für jeden Widerspürchler eigene Klagen durch den Versorger einzureichen.

Ferner wird jeder Fall bei den Versorgern anders liegen.

Bei unseren Stadtwerken Kreuznach spielt eben die Quersubventionierung (3,5 Mio. €)  die entscheidnede Rolle.

Und darauf haben wir auch unsere Widersprüche abgestimmt.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline wulfus

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #21 am: 14. Juni 2007, 15:13:02 »
Zitat
Fricke weiter oben:
Der Versorger muss die Billigkeit der Erhöhung des Gastarifpreises nachweisen, bevor er Zahlung verlangen kann.
Wem muß er diesen Nachweis erbringen? Dem Gericht, einer anderen neutralen Instanz? Oder jedem Verbraucher direkt?
Falls letzerem, hieße das, ganz naiv gedacht: mein GVU schickt mir ein paar Tage vorher seine neue Preiserhöhungsankündigung in´s Haus
mit wahrscheinlich besser überlegten Begründungen und evtl. mit Hinweisen auf seine eigenen gerichtsverwendbaren (!) Einkaufsbelege
oder sonstige stichhaltige Kostensteigerungsnachweise, die ich mir, wenn überhaupt, von ihm vorlegen lassen kann?
Wenn ich davon keinen Gebrauch mache oder machen kann (weil ich dessen Unterlagen als Outsider gar nicht bewerten geschweige denn widerlegen kann)
und trotzdem gem. §315 widerspreche, kriege ich eine nun ernstzunehmende Klageandrohung?
Und was hat der Kunde Otto Normalo von seinem nun vom BGH verbrieften Recht, bei Zweifel an der Billigkeit der Preiserhöhung den GVU zu verklagen?
... nur Ärger und Kosten, d.h. er wird kuschen - in beiden Fällen!

Halali!

Offline RR-E-ft

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #22 am: 14. Juni 2007, 15:18:49 »
@kamaraba

Dass auch dieses Urteil eine  gewisse Kontinuität darstellt, lässt sich nachvollziehen in Energiedepesche Sonderheft; Seite 6, re. Spalte.

Nur stellen Kartellsenat und VIII. Zivilsenat die Weichen (seit kurzem)unterschiedlich:

Nach Auffassung des Kartellsenats ergibt die Auslegung bei Preisfestlegung in Form Allgemeiner Tarife, bei denen auf jeweils geltende Preisblätter verwiesen wird, dass  bei Vertragsabschluss keine Einigung auf einen Anfangspreis erfolgte, sondern ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde, so dass der Anfangspreis nicht weniger einseitig bestimmt ist als der einseitig festgesetzte Folgepreis.

Der Kartellsenat wendet deshalb auf den gesamten Preis § 315 BGB direkt an.

Folgt man der Auslegung des Kartellsenats, so kommt es auch für die Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises nicht auf eine Monopolstellung an.

Der VIII. Zivilsenat sieht das ersichtlich anders, ohne dass dies rechtsdogmatisch überzeugt.

Wenn ein Kunde Gas aus dem Netz entnimmt und sich auf einen Preis einigt, wird der Versorger wohl Schwierigkeiten damit haben, eine Tarifänderung z. B. zwei Tage nach Vertragsabschluss zu rechtfertigen:

(Er müsste darlegen und beweisen, dass nach Vertragsabschluss unvorhersehbar  Umstände eingetreten sind, welche die Preisänderung rechtfertigen. Wohl außerordentlich schwierig).

Naheliegender ist deshalb die Auslegung, dass die Gaslieferungen nach einem vom Versorger jeweils einseitig festgelegten Gaspreis abgegolten werden, was die Vereinbarung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts bedeutet.

Zudem geht aus den Protokollen und Motiven zum BGB hervor, dass sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gar nicht zerteilen lässt, so dass ein Teil einer Bestimmung der Billigkeitskontrolle unterliegt, ein anderer Teil indes nicht.

Schließlich können auch nach der Rechtsprechung des X. Senats (Urt. v. 05.07.2005 - X ZR 60/04 unter II. 1 b) nur Tarife von Versorgungsunternehmen insgesamt der Billigkeit entsprechen oder aber unverbindlich sein.

In früheren Entscheidungen hatte der VIII. Senat noch herausgestellt, dass durch die Entnahme zwar ein Vertrag zustande kommt, damit jedoch keine Preisvereinbarung verbunden sei, vielmehr die Auslegung zum  (im Übrigen  inhaltsgleichen § 4 AVBWasserV) ergibt, dass ein einseitiges Leistungsbetimmungsrecht des Versorgers vereinbart sei (BGH, Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 276/02)

Zuletzt hatte der VIII. Zivilsenat so noch im Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05 ( Rn. 14/ 16, 28 ff.) entscheiden.

In Randnummer 16 dieses Urteils vom 15.02.2006 (!) führte der Senat noch explizit aus, dass ein konkludenter Vertragsabschluss ohne Preisvereinbarung erfolgen kann.

Der VIII. Zivilsenat beurteilt diese Frage wohl erst seit dem Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 anders, ohne bisher auch nur mit einem Wort darauf einzugehen, warum das so sein sollte.

Deshalb ist die Auffassung, dass der Anfangspreis deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt, weil keine Monopolstellung vorliegt, nicht zwingend. Im Urteil vom 15.02.2006 betreffend Fernwärmelieferungen spielte dies auch keine Rolle.

Rechtsdogmatisch problematisch ist die Ansicht, die vollständige Zahlung auf einen einseitig festgelegten Preis bei vereinbartem einseitigem Leistungsbestimmungsrecht stelle eine Einigung dar.

Bei einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht soll die Preisfestlegung gerade vollkommen unabhängig von einem Einverständnis des Kunden dann verbindlich sein, wenn diese der Billigkeit entspricht.

Sonst könnte sie im Falle eines Widerspruches umgekehrt auch dann nicht verbindlich sein, wenn sie der Billigkeit entspricht, weil der Kunde ja gerade erklärt hat, dass er mit dem neuen Preis nicht einverstanden sei.

Die Ausübung eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt also nie zugleich ein einigungsfähiges Angebot dar, welches vom anderen Teil (ausdrücklich oder konkludent gem. § 151 BGB) angenommen werden könnte.

Dies stände auch im offenen Widerspruch zum Urteil des Senats vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, wonach auch im Falle vorbehaltloser Zahlungen innerhalb offener Verjährungsfrist Rückforderungsansprüche wegen unbilliger Leistungsbestimmung geltend gemacht werden können.

Offensichtlich gibt es wohl Divergenzen zwischen verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofes und einen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats.

@Cremer

Wenn Zahlungsklage erhoben wird, der Streitwert unter der Berufungssumme (600 EUR) liegt und die Berufung nicht besonders zugelassen wird, ist man nach der ersten Instanz bereits fertig.

Eine Revision erscheint allenfalls wegen divergierender Rechtsprechung des Kartellsenats  notwendig, so dass auch eine solche nach einer Berufung, wo diese zulässig sein sollte, womöglich regelmäßig nicht zugelassen werden wird.

Dann ist man nach der zweiten Instanz fertig.
 
Fraglich ist noch, ob ein Gasversorger gegen mehrere Kunden, die ihre Widersprüche inhaltlich abgestimmt haben, zugleich mit einer einzigen Klage vorgehen kann (so geschehen am Landgericht Dortmund).

So könnten die Mitstreiter sehr schnell zu einer einheitlichen Klärung kommen, ähnlich wie bei einer \"Sammelklage\" der Kunden.

Zu bedenken ist indes, dass das Urteil nur für echte Tarifkunden Bedeutung erlangen kann. Im AGB- Recht gelten wieder andere Grundsätze.


@Wulfus

Dem Vertragspartner gegenüber ist die Billigkeit nachzuweisen, was auch vor Gericht im Rahmen einer Zahlungsklage oder im Rahmen einer Feststellungsklage des Kunden erfolgen kann.

Wenn der Kunde den Nachweis als nicht erbracht ansieht und sich deshalb auf die Unverbindlichkeit beruft, bleibt nur eine gerichtliche Klärung. Darum ging es doch von Anfang an gerade.

Eine gerichtliche Klärung muss dann ergeben, ob die Bestimmung angemessen war oder nicht. Eine gerichtliche Klärung ist am Anfang immer ergbenisoffen.

Nachzulesen ebenfalls in Energiedepesche Sonderheft.

Offline AlfredW

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #23 am: 14. Juni 2007, 16:33:16 »
@RR-E-ft

Tarifkunde und Sondervetragskunde wurde ja schon in
Unbilligkeitseinwand für Neu-Einsteiger
erklärt.

Was aber soll ein
echter Tarifkunde sein?
Gibt es auch unechte Tarifkunden?

Ich habe niemals etwas unterschrieben.
Nur telefonisch meinen Namen, Zählernummern mit Hinweis das ich der zukünftige Abnehmer bin.
Und erhielt so meine Rechnungen bzw. Zahlungshinweis.

Bin ich nun ein echter Tarifkunde? - auf meiner Endabrechnung steht \"Erdgas Classic\".  Habe ich selbst aber auch nicht gewählt.

Offline RR-E-ft

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #24 am: 14. Juni 2007, 17:06:05 »
@AlfredW.

Ob man ein echter Tarifkunde ist oder nicht, dass lässt sich nur nach der Vetragshistorie des Versorgers beurteilen. Wenn der Preis früher einmal \"Sonderpreis S\" hieß, spricht viel dafür, dass man Sonderkunde ist. Zudem muss ja der Versorger nachweisen, woraus er ein Recht zu einseitigen  Preisänderungen herleiten will. Eine entsprechende Frage sollte man im Thread des entsprechenden Versorgers stellen.

Also bitte an einer anderen Stelle weiter diskutieren!

Offline uwes

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #25 am: 14. Juni 2007, 18:35:38 »
Zitat
Original von Koch
Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.

Für mich auch nicht. Es galt im sogenannten Nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr der eherne Grundsatz, kein Vertragsschluss durch Schweigen. Sicher kann man annehmen, dass ein Gaskunde durch das Bezahlen der Jahresrechnung dieselbe akzeptiert. Aber damit ist doch nicht gesagt, dass diese Preise auf ewig gleich und berechtigt bleiben können. Was ist, wenn sich die Einkaufspreise oder die Kostensituation des Versorgungsunternehmens nach unten orientieren und das Unternehmen seine Preise nicht senkt? Soll man dann ewig an die - dann überhöhten - Preise gebunden sein und auf das ungewisse Einschreiten der Kartellbehörden wrten müssen?

So kann und darf es doch nicht sein.
Zitat
Original von Koch
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?

Man wird wohl insgesamt nach diesem Urteil befürchten müssen, dass alle Kunden, die auf Widersprüche verzichtet und brav gezahlt haben, sich nur noch mit aktuellen Preiserhöhungen zum Zeitpunkt nach der letzten Jahresabrechnung befassen können.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline hwe

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #26 am: 14. Juni 2007, 19:04:04 »
Ich denke ganz EINFACH! Die Beiträge des Herrn RA Fricke tragen durch Ihre Überheblichkeit, Länge und durch ihre \"Rechtsunklarheiten\" nicht zum sachlichen Verständnis des aktuellen Rechtsstandes bei.
Gibt es hier keine weiteren Rechtsanwälte, die uns kürzer und klarer sagen könnnen, welche Schlussfolgerungen für die Energiepreisprotestbewegung aus diesem Urteil zu ziehen sind?

Offline elmex

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #27 am: 14. Juni 2007, 19:53:25 »
Auch ich versuche, einfach zu denken. Die Materie ist aber nun mal sehr komplex. Und daher finde ich es -vorsichtig ausgedrückt- dreist, die Beiträge des Herrn Fricke als überheblich zu bezeichnen, da er sich immer wieder bemüht hat, Klarheit zu schaffen, auch wenn dies nicht jeder verstehen können wird. Dass er als zugelassener RA nicht sämtliche Rechtsberatung umsonst erteilen kann, sondern auch von etwas leben muss, versteht sich von selbst. Auch in anderen Sparten muss man für Erkenntnisse und Informationen (viel) Gekd bezahlen.

Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann man eigentlich noch nicht viel sagen. Wie es scheint, will der BGH bei Tarifkunden keine Überprüfung bis in alle Zeiten zurück zulassen. Aber auch hier bin ich mal gespannt auf die genaue Begründung im Einzelnen...

Wie er aber beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages eine Einigung auf einen bestimmten Preis konstruieren will, obwohl eine solche de facto nicht existiert, ist mir noch schleierhaft. Auch da heisst es abwarten.

Man muss sich auch immer vor Augen führen, dass der Kläger nur eine Erhöhung isoliert angegriffen hat und den zuvor geltenden Preis wohl stillschweigend akzeptierte. Sofern dass so ist, scheint es vertretbar, wenn man dann im Nachinein keine vollumfängliche Preiskontrolle zuläßt. Wie bereits gesagt, spielt auch die Prozeßführung im Einzelfall eine entscheidende Rolle.

Ausserdem wird der BGH keine Grundsatzfragen entscheiden, die er aufgrund der konkreten Klage nicht entscheiden muss.

Bis dahin ändert sich eigentlich nichts...

Offline DocTom

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #28 am: 14. Juni 2007, 20:46:39 »
@ hwe

RA Fricke hat u.a. eindeutig auf die Diskrepanzen alllein innerhalb des BGH in der Auslegung des § 315 hingewiesen. Wie soll allein aus diesem Grund und ohne Volltext des aktuellen Urteils eine konkretere Darstellung der Rechtssituation möglich sein ohne sich in Spekulation oder \"Kaffeesatzleserei \" zu üben??
Welche \"Rechtsklarheiten\" oder Kürze erwarten Sie bei dieser komplexen Materie von einem korrekt agierenden Juristen??
Aus den sehr dezidiert formulierten Beiträgen von Herrn Fricke gar \"Überheblichkeit \" abzuleiten, ist mir nicht nachvollziehbar.
Ich würde eine umgehende Klarstellung an Herrn Fricke für sehr angebracht halten.

freundliche Grüsse

DocTom

Offline RR-E-ft

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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
« Antwort #29 am: 14. Juni 2007, 21:17:17 »
@hwe

Einfache Antworten auf komplexe Fragestellungen liegen mir ersichtlich nicht. Ich selbst werde bei zu einfachen Antworten auch misstrauisch, bin also kein Freund von solchen.

Was unter anderem nicht einfach zu beantworten ist:

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einseitige Leistungsbestimmung die Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner erfordert.

So hatte es auch das Landgericht Heilbronn noch im Urteil vom 19.01.2006 auf Seite 15 unter 3 a) herausgestellt, dann jedoch nicht konsequent geprüft.

Um zu prüfen, ob die gegenläufigen - widerstreitenden Interessen - beider Vertragspartner hinreichend berücksichtigt wurden, muss man diese Interessen zunächst herausarbeiten, feststellen (so noch BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90).

Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens hat ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer möglichst preisgünstigen Versorgung.

Dieses Interesse wurde schon in dem Urteil des LG Karlsruhe überhaupt nicht erkannt und gewürdigt.

So konnte auch keine Kontrolle eines notwendigen Abwägungsprozesses hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegenläufigen Interessen erfolgen.

Stutzig macht nun, wenn in der Pressemitteilung des BGH davon die Rede ist, der Gasversorger habe mit der Preiserhöhung sein berechtigtes Interesse wahrgenommen, Bezugskostensteigerungen weiterzugeben.

Ganz gewiss hatte dieser seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen.

Davor soll § 315 BGB aber doch gerade schützen.

Eine der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung soll ja gerade nicht die Wahrnehmung nur der eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern auch eine Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vertragspartners beinhalten, was voraussetzt, dass man die Interessen des Vertragsprtners zunächst feststellt und würdigt.

Hierzu wieder kein Wort. Im Verwaltungsrecht würde man in einer solchen Situation wohl von einem Ermessensfehler reden.

Der BGH gibt ganz offensichtlich keine Antworten, die einmal in Marmor gemeißelt für alle Zeit Geltung beanspruchen. In jedem konkreten Fall wird neu entschieden. Recht ist nicht statisch, sondern dynamisch, ständigen Veränderungen unterworfen.

Eine einfache - gar allzeit gültige - Antwort wird sich also schlecht finden lassen. Ich habe eine solche nicht.

 

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