Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: GASAG Berlin  (Gelesen 51477 mal)

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Offline Rippraff

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GASAG Berlin
« Antwort #30 am: 12. Mai 2006, 01:34:21 »
Gleiches nochmal zum Widerspruch:
Ich lege Widerspruch gegen die Preiserhöhung der GASAG zum 01.12.2004, 01.10.2005 und 01.01.2006 ein.
Da ich als Vario-Kunde eh keine Einzugsermächtigung benötige, kreuze ich den Punkt
Zitat
widerrufe ich die Ihnen erteilte Einzugsermächtigung; die künftig geschuldeten Jahres-Schlusszahlungen sowie Abschlagszahlungen werde ich von mir aus an Sie überweisen;
an.

Dann habe ich allerdings wieder diesen in meinen Augen schwammigen Passus:
Zitat
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.

Wenn nichts dagegen spricht, würde ich dies in
Zitat
Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter.

ändern.

Gibt es Meinungen dazu?

MfG aus Berlin,
Rippraff

Nachtrag: Gibt es bei der GASAG eigentlich noch Kundennummern? Auf sämtlichen Schreiben der letzten Jahre ist nur noch eine Vertragskontonummer angegeben. Reicht es in den Schriftstücken diese zu nehmen?
Wer weiß, wovon er redet, kann es sich leisten, sich verständlich auszudrücken.

Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #31 am: 12. Mai 2006, 10:14:24 »
@Rippraff

Kundennnummer und Vetragskontonummern sind Interna des Versorgers, welche dieser stets und ständig ändern kann. Bei diesen handelt es sich also um etwas anders als bei einer Telefonnummer.

Man sollte schon entsprechende Nummern, soweit diese bekannt sind, mitteilen.

Eindeutig ist auch die Bezeichnung der Abnahmestelle mit Stadtteil, Straße, Hausnummer und vor allem Zählernummer. Letztere ändert sich nur bei einem Zählerwechsel.

Darüber hinaus die exakten Koordinaten der Gasuhr vermittels Global-Position-System (GPS) anzugeben, kann hingegen nicht erwartet werden. Zudem hätten wohl in einem typischen Berliner Mietshaus viele Zähler die gleichen Koordinaten.

Sie möchten sicher die Entgeltforderungen unter einem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle weiterzehlen, die sich bei Zugrundelegung der am 01.10.2004 geltenden Preise ergeben.


Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline Rippraff

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GASAG Berlin
« Antwort #32 am: 15. Mai 2006, 16:22:41 »
@RR-E-ft

Danke für die Antwort, ich werde also alles angeben, in der Hoffnung, dass die Kundennummer noch existent ist.

Ich habe allerdings auch nach mehrmaligem Lesen nicht erkennen können, inwieweit
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Die Preisforderung bestimmt sich anhand eines geltenden Preises bei Zugrundelegung des ermittelten Verbrauches. Eine Preisforderung ist also nicht gleichzusetzen mit dem Preis. Nur eine kleine Nuance.

für meine Fragestellungen relevant ist. Sollten Sie sich auf eine konkrete Aussage oder Frage von mir beziehen, bitte ich darum mir dies nochmal näher zu bringen.

@all
Ich wäre ausgesprochen dankbar, wenn sich jemand erbarmen würde, die Fragen die für mich noch offen sind (s.o.) zu beantworten!

Ich habe ansonsten zwei Möglichkeiten: Ich warte noch ein paar Tage, dann hat die GASAG bereits die von ihr geforderte Jahresrestrate abgebucht oder ich schicke der GASAG einen Widerspruch zur Preiserhöhung nebst Korrektur meiner Jahresabrechnung, die womöglich juristisch falsch formuliert sind und die GASAG freut\'s. Beides nicht sehr verlockend.

MfG,
Rippraff
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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #33 am: 15. Mai 2006, 16:35:46 »
@Rippraff

Sie zahlen gar nicht einen Preis, sondern einen Rechnungsbetrag bzw. eine Preisforderung, die sich bei Zugrundelegung eines bestimmten Preises aus dem angezeigten und zur Abrechnung gestellten Verbrauch ergibt.

Selbst wenn der Preis konstant bleibt, der Verbrauch sich jedoch verändert, so ändert sich auch der zu zahlende Rechnungsbetrag bzw. die zu zahlende Preisforderung.

Der Preis als solcher kann deshalb nicht mit der Preisforderung bzw. dem zu zahlenden Rechnungsbetrag gleichgesetzt werden.

Insoweit ist die gewählte Formulierung:

"Ich zahle nur den alten Preis weiter"  nicht vollkommen eindeutig.

Leider vermag ich es nicht besser zu erklären.

Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.

Dann haben Sie Ihre Ruhe.

Sollte sich die Gasag aus einem solchen Grund auch freuen können, so hätten Sie doch gleichwohl keinen Schaden daraus.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Rippraff

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GASAG Berlin
« Antwort #34 am: 15. Mai 2006, 17:27:25 »
@RR-E-ft
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Insoweit ist die gewählte Formulierung:

"Ich zahle nur den alten Preis weiter"  nicht vollkommen eindeutig.

Das ist doch ganz meine Rede!

Das von mir zitierte stammt aus dem Musterbrief "Brief während des Jahres" aus http://www.energieverbraucher.de/de/Allgemein/energiepreise_runter/site__1703/
Darin heißt es:
Zitat
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.

Der bislang gezahlte Preis ist für mich nicht eindeutig, weswegen die konkrete Frage, ob man das nicht durch "Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bis 30.11.2004 gültigen Preis weiter" ersetzen sollte!?

Genauso verhält es sich mit dem Musterbrief "Brief als Antwort auf Jahresabrechnung", darin heißt es ebenso:
Zitat
Da Ihre Energiepreisforderung wegen des von mir erhobenen Unbilligkeitseinwands bis auf weiteres nicht fällig wird, gilt dies auch für den darin enthaltenen Erhöhungsbetrag. Andererseits ist mir bewusst, dass ich für die bezogene Energie einen angemessenen Preis bezahlen muss. Bis dieser feststeht, zahle ich unter Vorbehalt den bislang gezahlten Preis weiter. Die Abschlagszahlungen bleiben daher unverändert, so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere. Sollten sich dennoch Überzahlungen ergeben, werde ich diese zurückfordern oder mit späteren Abschlagszahlungen verrechnen.

Hier geht es nicht nur um den "bislang gezahlten Preis" der nicht eindeutig ist, sondern auch um die zukünftigen Abschlagszahlungen die mit dieser Formulierung doch ebenfalls nicht eindeutig sind.
Wäre es nicht sinnvoller, dies auch zu konkretisieren, bspw.
"meine bisherigen Abschlagszahlungen in Höhe von 59 Euro bleiben daher unverändert (...)", davon ausgehend, dass ich mit dem Bsp. 59 Euro auch nach den alten Preisen (Nov 04) kein Guthaben für die GASAG bezahle.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Sie haben die Möglichkeit außer Betracht gelassen, die Sache von Anfang an in die Hände eines Rechtsanwaltes zu legen, der die Formulierung für Sie übernimmt und der für die Folgen einer juristisch unsauberen Formulierung haftet.

Auch das habe ich nicht außer Acht gelassen, allerdings dachte ich, der Sinn diese Forum besteht unter anderem auch darin, dass sich juristische Laien unter Zuhilfenahme der Muster und Ratschläge die hier im Forum zu finden sind, auch so durchschlagen können.

Dies funktioniert ja auch, ich möchte nur Details hier noch geklärt wissen über Dir ich mir nicht so ganz im klaren bin. :wink:

Ich habe mir übrigens auch Ihren Ratschlag in einem anderen Thread zu Herzen genommen und eine Email die Musterschreiben betreffend an info@... geschickt, allerdings bislang keine Antwort erhalten.

MfG,
Rippraff
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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #35 am: 15. Mai 2006, 18:11:37 »
@Rippraff

Bei einem gestiegenen Verbrauch hat man selbstredend auch bei Zugrundelegung der alten Preise einen höheren Abschlag zu zahlen.

Es geht gerade darum, nur Abschläge und Rechnungsbeträge zu zahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.

So stand es wohl auch anfangs in den Musterbriefen...

Wenn Sie gleich zu einem Anwalt gehen, kann dieser sich auch gleich vorsorglich für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Prozessbevollmächtigten bestellen.

Dies erübrigt viele Folgeprobleme.

Hoffentlich wollen Sie sich nicht auch vor Gericht allein durchschlagen. Davon kann ich nur dringend abraten.





Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Rippraff

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GASAG Berlin
« Antwort #36 am: 15. Mai 2006, 18:28:53 »
@RR-E-ft
Zitat von: \"RR-E-ft\"
Bei einem gestiegenen Verbrauch hat man selbstredend auch bei Zugrundelegung der alten Preise einen höheren Abschlag zu zahlen.

Was durch "so lange ich mein Verbrauchsverhalten (also die abgenommene Energiemenge) nicht wesentlich verändere" abgedeckt ist.

Zitat
Es geht gerade darum, nur Abschläge und Rechnungsbeträge zu zahlen, die sich bei Zugrundelegung der alten Preise ergeben.

Und die alten Preise wollen doch auch benannt werden oder nicht?

Zitat
Hoffentlich wollen Sie sich nicht auch vor Gericht allein durchschlagen.

Vor einem möglichen Gerichtsverfahren sollte erst einmal ein Widerspruch stehen. :wink:

Ansonsten verstehe ich allmählich nicht, warum konkrete Detailfragen meinerseits, für die ich bereits einen in meinen Augen sinnigen Vorschlag unterbreitet hatte, nicht einfach positiv oder negativ beschieden werden.

MfG,
Rippraff
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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #37 am: 15. Mai 2006, 20:07:30 »
@Rippraff

Ich verstehe nicht, dass Sie etwas beschieden haben möchten bzw. eine entsprechende Erwartungshaltung an den Tag legen.

(Bescheide gibt es auf Antrag - manchmal auch ohne einen solchen - bei Behörden).

Es geht hier nicht darum, für einzelne deren konkrete Schreiben zu formulieren, bis sie passen, sondern grundsätzlich und allgemein Wege aufzuzeigen, wie man sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen kann.

Wenn ich es richtig verstanden habe, haben Sie sich bewusst dafür entschieden, auf einen Anwalt zu verzichten.

Dieser Entscheidung zolle ich natürlich meinen Respekt.

Ich wünsche Ihnen gutes Gelingen und viel Erfolg.
Möge alles gut funktionieren.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Rippraff

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GASAG Berlin
« Antwort #38 am: 16. Mai 2006, 01:36:08 »
@RR-E-ft

Und ich verstehe nicht, wie man sich ständig an sprachlichen Spitzfindigkeiten aufhängen kann.

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Es geht hier nicht darum, für einzelne deren konkrete Schreiben zu formulieren, bis sie passen, sondern grundsätzlich und allgemein Wege aufzuzeigen, wie man sich gegen unbillig überhöhte Energiepreise zur Wehr setzen kann.

Es sollte eigentlich erkennbar sein, dass ich niemanden gebeten habe, für mich komplette Texte aufzusetzen. Ich habe vielmehr die vorhandenen Vorlagen (für die ich dankbar bin) genutzt und sie an den Stellen an denen sie mir nicht eindeutig erscheinen entsprechend ergänzt. Dazu wollte ich mir von den Fachleuten den Segen holen, wobei mir bewusst ist, dass den Segen höchstens die Kirche erteilt...  :roll:

Es ist ja denkbar, dass ich einzelne Abschnitte nicht richtig interpretiert habe und sie durch meine persönlichen Änderungen womöglich im Sinn entstelle, was natürlich nicht beabsichtigt ist.

MfG,
Rippraff
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Offline taxman

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GASAG Berlin
« Antwort #39 am: 19. Juni 2006, 14:58:41 »
Auch die Preisanpassungsklauseln der GASAG sind nicht verständlich und daher unwirksam:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15129
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 19. Juni 2006, 15:19:24 »
@taxman

Wenn wir ehrlich sind, haben wir noch nie eine Vertragsklausel gesehen, die den Ansprüchen der Rechtsprechung nach § 307 BGB genügt.

Deshalb kann man alle Preiserhöhungen seit 2004 vergessen.

Schade, dass die Berliner Sammelklage nicht bei den 2004er Preiserhöhungen ansetzte.


Indes kann für diese bei ungeäderten Klauseln ja nichts anderes gelten.

Jetzt kommt es für die Versorger wohl knüppeldick.

Sie haben an der falschen Stelle gespart:

Kautelarjuristen mit vertieften AGB- Kenntnissen.

Das rächt sich nun.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #41 am: 22. Juni 2006, 12:38:01 »
Jetzt will es die Gasag wissen:

http://www.zfk.de/news/news.html#Anchor-Gaspreise-11481

http://www.rbb-online.de/_/nachrichten/wirtschaft/beitrag_jsp/key=news4369285.html



Es stellt sich die Frage, ob man das wirklich durchhält oder aber die Berufung wieder zurücknehmen wird.

Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #42 am: 26. Juni 2006, 16:25:12 »
Wie schon das LG Berlin wiell nun auch die Gasag selbst die Gaspreise vorerst stabil halten:

http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=15222

Kunden brauchen keine Ansprüche aus dem Urteil für sich herleiten.

Es genügt, wen diese geltend machen, dass kein wirksames Recht zu einseitigen Preisänderungen besteht, diese zudem unbilig sind und Rechnungsbeträge hiernach kürzen.

Dafür bedarf es keines Urteils.



Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Offline RR-E-ft

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GASAG Berlin
« Antwort #43 am: 03. September 2006, 13:18:10 »
Gasag will ihre Preise selbst unterbieten und dazu auch noch eine zeitlich befristete Preisgarantie geben:

http://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/archiv/03.09.2006/2752600.asp

Wie ist das möglich?

Offline mmartin_bln

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GASAG Berlin
« Antwort #44 am: 18. September 2006, 17:42:06 »
Hier ganz aktuell der Erfahrungsbericht eines Nachzug-Protestlers in Sachen GASAG und §315 BGB im Kurzabriss

am 14.08.06 den Gaspreisen und -erhöhungen seit 2004 widersprochen (insgesamt + Erhöhungen) und sofort selbst neue Abschläge berechnet auf Grundlage der Preise vor dem 01.12.2004 (0,03500 EUR). Auslöser war, dass ich trotz 1.300 kWh niedrigerem Verbrauch etwa 200 EUR nachzahlen sollte.

Am 23. August kam der übliche, inhaltlich immer noch falsche Antwortbrief der GASAG mit wohlwollender Kenntnisnahme meines Anliegens und Verweis auf meine Pflichten nach § 30 AVBGasV und einen möglichen Rückforderungeprozess.

Da ich einige der falschen Schlussfolgerungen der GASAG mit Verweisen auf hier bekannte Urteile bereits in meinem Widerspruch vorwegnahm, konnte ich sehen, dass mein Brief wenn überhaupt dann nur teilweise gelesen oder einfach nicht verstanden (gewollt werden) wurde -)

Da mich der Brief zu keiner Reaktion verleitete, dachte ich, die GASAG hätte mich in die Reihen der anderen Protestler einsortiert Gestern jedoch, nach einer Woche Aufenthalt außerhalb Berlins, fand ich einen unverschlossenen Brief an meiner Wohnungstür, in dem ich unterrichtet wurde, dass ein Außendienstmitarbeiter gern am 12.09.06 die fälligen Außenstände eingetrieben hätte. Für den 19.09. wurde mir ein erneuter Besuch angekündigt mit dem Auftrag, den Zähler zu sperren, wenn die Zahlung noch unbeglichen sei (Kurzform).

Den Schriftwechsel im Wortlaut stelle ich bei Bedarf gern zur Verfügung.

Die Drohung regte dann doch etwas auf, und so musste ich mich wohl oder übel am Sonntagabend noch hinsetzen und meine Reaktion vorbereiten. Als ich in den Unterlagen des BDEV jedoch von Schutzschrift und EV las, griff ich schnell zu Hörer und rief einen befreundeten Gerichtsvollzieher an, der mir das mal erklären sollte.

Glücklicherweise stellte der nur eine Frage "Ist der Zähler IN der Wohnung oder außen?" Da er in meinem Fall IN der Wohnung (normale Berliner Altbau-Mietwohnung) ist, wurde ich beruhigt, dass ich der GASAG weder Hausverbot erteilen noch eine Schutzschrift hinterlegen müsse. Ich lernte, was ein Duldungstitel ist und was die GASAG tun muss, um diesen zu bekommen (geht nach seiner Auskunft nicht im Schnellverfahren und nicht ohne Anhörung des Schuldners - man möge mich hier verbessern).

Kurzum - einfach die Gasag nicht reinlassen und aussitzen würde genügen. Das gab mir erstmal wieder Ruhe für die Nacht. Ich trieb mich noch etwas hier im forum herum und fand einen Beitrag, in dem empfohlen wurde, doch mal telefonisch beim EVU nachzufragen, ob es sich nicht um ein bedauerliches Missverständnis handeln könnte. Das nahm ich mir dann für den heutigen Montag vor.

Das Ergebnis des Telefongesprächs lässt mich im Nachhinein über die Sache schmunzeln, weil es doch zeigt, auf welche Karte die GASAG gern setzen möchte. Nachdem ich von der Abrechnungsstelle (dort las man mir zögerlich die Sätze vor, die auch im Antwortschreiben standen) schnell zur Reklamationsabteilung durchgereicht wurde und fragte, ob es denn der GASAG wirklich ernst sei mit Ihrer rechtswidrigen Mahnung/Drohung, wo sie mir doch den Eingang meines ordentlichen Widerspruches bestätigt hatte, und ob man denn nicht wisse, dass man strittige Beträge daraus nicht derart anmahnen darf, teilte man mir - nach einer kurzen Rücksprache - mit, dass es wohl eine bedauerliche zeitliche Überschneidung meines Widerspruches mit der Weiterleitung der Forderung an den inkasso-Außendienst gab. Man versprach mir, den Vorgang sofort "zurückzusetzen". Wohlgemerkt handelt es sich bei der zeitlichen Überschneidung um einen Zeitraum von ca. 4 Wochen... honni soit qui mal y pense...

Ich bin gespannt, ob ich meine schriftliche Bestätigug der Rücknahme der Sperrandrohung bis zur (mündlich) gesetzen Frist am Freitag bekomme. Aber irgendwie bin ich jetzt viel gelassener...

Hinweis an die Landeskartellbehörde und "offiziell" an den BDEV über den Vorfall sind in Arbeit, ebenso an den Berliner Datenschutzbeauftragten (offene Mahnung an der Haustür - Tipp vom GV).


Tipps oder Warnungen zum weiteren Vorgehen sind herzlich willkommen, ebenso Nachfragen. Wenn es hilfreich wäre, würde ich meine Erfahrungen in diesem Fall ausführlicher in einem Weblog dokumentieren, bin mir aber noch unsicher, ob und wie das sinnvoll ist. Über einen kurzen Hinweis von Herrn Fricke, Graf Koks oder Kollegen wäre ich dankbar.

 

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