hallo!
wollte nur mal berichten, wie es weitergeht bei mir:
Habe gestern einen ähnlichen Brief erhalten, wie unten schon erwähnt:
1. Veröffentlichung der Preisgestaltung in den Tageszeitungen. Außerdem die Ankündigung, dass in Verbindung mit der Sammelklage der Verbraucherzentrale vor dem Gericht eine Preistransparenz geschaffen wird (was noch nicht passiert ist).
2. Nach §30 AVBGasV bla, bla, bla ... bin ich nicht berechtigt, Abschlagszahlungen zu kürzen. Darf höchstens einen Rückforderungsprozess anstreben. Das Urteil vom LG Berlin vom 14.6.04 angeführt. Ansprüche bei Kürzungen der Abschlagszahlungen bleiben bis zur Jahresabrechnung bestehen.
Meine Antwort (falls ihr da Einwände habt und ich was falsch mache, nehme ich gerne Krititk entgegen):
1. Offenlegung der Kalkulation umfasst auch die Bezugsverträge lt. AG Hannover. Bis das Gericht die Kalkulationsgrundlagen nicht geprüft hat, bleibt mein Widerspruch bestehen.
2. Das Berliner Kammergericht hat inzwischen § 315 BGB den Vorrang vor § 30 AVBGasV eingeräumt, (Entscheidung vom 15.02.2005, 7 U 140/04), und das von der GASAG zitierte Urteil des LG Berlin ist daher wohl zweitinstanzlich nicht zu halten.
3. Ich kündige die Kürzung der Abschlagszahlung an und überweise nur den von mir kalkulierten Betrag.
4. Ich warte auf Antwort
Gruß von Netti