@ Ratsuche
Hier nun das erfragte Einmaleins im Kleinformat:
1. Die örtlichen Netzbetreiber sind für Vorhaltung der Stromleitungen, der Netzanschlüsse und deren Nutzung sowie der Messstelleneinrichtungen (Zähler) zuständig. Gesetzliche Grundlage ist die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV“).
Die EVU sind die Stromlieferanten.
Warum wird Ihr Zähler von der örtlichen Netzgesellschaft und von Ihrem Energieversorger abgelesen?
Die örtlichen Netzgesellschaften benötigen die Zählerstände, um mit den Energieversorgungsunternehmen die Netzentgeltkosten abrechnen zu können. Die Zeiträume der Ablesung der örtlichen Netzgesellschaft stimmen oft nicht mit den Abrechnungszeiträumen der EVU überein.
Um Ihnen aber eine Jahresabrechnung erstellen zu können, müssen deshalb auch von den EVU die Zählerstände ermittelt werden. EVU und Netzbetreiber tauschen die Zählerstände jeweils untereinander aus, um immer über den aktuellen Stand informiert zu sein.
2. Für eine taggenaue Abrechnung ist es in Ihrem eigenen Interesse wichtig, am Tag des Vertragendes am 30.04.2014 (genaugenommen um 24:00 Uhr) den Zählerstand abzulesen und Ihrem bisherigen Versorger, dem neuen Versorger und Ihrem Netzbetreiber mitzuteilen. Anderenfalls wird Ihr Verbrauch sonst ggf. geschätzt.
Soweit mir bekannt, hat Almado die Korrespondenz per E-Mail laut AGB sogar vorgegeben. Auf Ihre Zählerstandsmeldungen erhalten Sie keine Antwort, ja doch, in Ihrer Abrechnung.
3. Die Zahlung von 11 Abschlagsbeträgen ist in diesem Metier an sich die Regel. Der 12. Monat ist der Abrechnungsmonat Ihres Verbrauchs und Ihrer Abschlagszahlung, in dem der Jahressaldo errechnet und durch Nachzahlung bzw. Erstattung von Guthaben ausgeglichen wird.
Die Jahresverbrauchsabrechnung Ihres Versorgers sollten Sie akribisch auf Ihre Richtigkeit hin überprüfen und in Ihrem Fall insbesondere darauf achten, dass der Ihnen zugesagte Bonus darin korrekt verrechnet/gutgebracht wurde! Ansonsten ist Widerspruch dagegen einzulegen!