Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verlust der Genossenschaftsanteile  (Gelesen 101672 mal)

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Offline khh

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Auseinandersetzungsguthaben-Auszahlung bis 30.06.2013
« Antwort #165 am: 12. Juni 2013, 02:12:48 »
1. Ende 2012 hieß es:
...
Ein halbwegs zutreffender Überblick über die finanzielle Lage der EGNW ergibt sich erst in diesen Tagen, in denen die letzten Rechnungen verbucht und Bilanz über das Jahr 2012 gezogen wird.
...

...
Außerdem wird in wenigen Wochen der Jahreabschluss 2012 vorgelegt und eine Generalversammlung zu seiner Feststellung stattfinden. Dann kommen die richtigen Zahlen auf den Tisch ...
...

2. Altuell heißt es:
... im Schreiben vom 23.05.2013 ...
Zitat
Unsere Bilanz für das Jahr 2012 konnte durch die Zurückhaltung von Unterlagen durch unsere alte Steuerberatungsgesellschaft Withus & Partner Treuhand leider nicht im vorgesehenen Zeitraum erstellt werden. Die nächste Generalversammlung findet daher unverzüglich nach der Fertigstellung der Bilanz 2012 statt, damit wir satzungsgemäß die Auseinandersetzungsguthaben der gekündigten Mitglieder gemeinsam beschließen können.

Den zitierten Beiträgen vom 29.12.2012 (siehe 1.) ist die Ankündigung einer Bilanzerstellung „in wenigen Wochen“ zu entnehmen. Nicht ersichtlich ist, ob die „Zurückhaltung von Unterlagen“ durch den vormaligen Steuerberater seinerzeit bekannt war. Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hätte man das im neuen Jahr jedenfalls bald feststellen müssen und in den vergangenen Monaten längst lösen können.

Insofern ist die jetzt abgegebene ‚Begründung’ (siehe 2.) für die noch nicht erfolgte Bilanzerstellung etc. und die damit verbundene nicht fristgemäße Auszahlung der fälligen Auseinandersetzungsguthaben m.E. unakzeptabel. Aber offenbar hatte man mit der fragwürdigen „Kunden-Rückholaktion“ ja Wichtigeres zu tun.  >:(
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Über den Verlauf der angeblich stattgefundenen Generalversammlung hat sich hier im Forum bislang erstaunlicherweise noch niemand ausgelassen. Sollte der Generalversammlung tatsächlich kein Jahresabschluss vorgelegt worden sein, dann sind daraus wohl eindeutig ungute Schlüsse zu ziehen.

Der Gen-Vorstand ist nämlich zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet.

Zunächst verpflichtet ihn das Genossenschaftsgesetz gemäß § 33, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden und der Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts aufgestellt werden. Diese Unterlagen sind danach unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen.

Nach § 336 Abs.1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Wenn es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, kann der Jahresabschluss nach § 336 (2) HGB in Verbindung mit § 264 (1) HGB auch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden. Für eine spätere Erstellung des Jahresabschlusses besteht kein gesetzlicher Spielraum.

Wie steht es also wirklich mit der krisengeschüttelten EGNW? Für den Vorstand wird es kritisch, wenn er es unterlässt, in der Krise der Genossenschaft die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist aufzustellen. Gerät die Genossenschaft verschuldet oder unverschuldet in die Krise, ist der Vorstand zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gen gesetzlich verpflichtet. Die nicht fristgerechte Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stellt eine Straftat im Sinne des § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB (Bankrott) dar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es u.a. bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder des Inventars in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

In der Krise der Genossenschaft führt dieser Verstoß wegen Bankrotts regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verurteilung des verantwortlichen Vorstands. Haftet der Vorstand auch noch wegen möglicher verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich, kann dies noch zu weiteren schweren haftungsmäßigen Belastungen für ihn führen.

Die Genossenschaft hört von mir, falls das Auseinandersetzungsguthaben nicht bis zum 30.06.2013 auf meinem Konto eingeht.

Offline uli07

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #167 am: 12. Juni 2013, 16:40:37 »
Wie, es gab eine Versammlung? Gab es Einladungen?

Gruß  Uli07

Offline khh

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Über den Verlauf der angeblich stattgefundenen Generalversammlung hat sich hier im Forum bislang erstaunlicherweise noch niemand ausgelassen. Sollte der Generalversammlung tatsächlich kein Jahresabschluss vorgelegt worden sein, dann sind daraus wohl eindeutig ungute Schlüsse zu ziehen.

Der Gen-Vorstand ist nämlich zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet.

Zunächst verpflichtet ihn das Genossenschaftsgesetz gemäß § 33, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden und der Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts aufgestellt werden. Diese Unterlagen sind danach unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen.

Nach § 336 Abs.1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Wenn es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, kann der Jahresabschluss nach § 336 (2) HGB in Verbindung mit § 264 (1) HGB auch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden. Für eine spätere Erstellung des Jahresabschlusses besteht kein gesetzlicher Spielraum.
...
Die Genossenschaft hört von mir, falls das Auseinandersetzungsguthaben nicht bis zum 30.06.2013 auf meinem Konto eingeht.

Danke für diesen sehr fundierten Beitrag. Dann weiß ja jeder Betroffene, was am 01.07. zu tun ist.

Und ja, diese 'Geheimniskrämerei' über den Verlauf der GV am 8.6. lässt nicht Gutes erahnen.   :-\
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Offline Didakt

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile - GV am 08.06.2013
« Antwort #169 am: 12. Juni 2013, 18:24:19 »
Uli07,

sind oder waren Sie Mitglied der Genossenschaft?

§ 3 Abs. 1 der EGNW-Satzung lautet:
„Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet werden. Benachrichtigungen der Mitglieder können auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen.“

Angeblich soll am 08.06.2013 eine GV stattgefunden haben. Sind Sie etwa unberechtigterweise nicht zur GV eingeladen worden, dann steht es Ihnen frei, Ihre Rechte nach § 51 GenG wahrzunehmen.

Offline uli07

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #170 am: 13. Juni 2013, 12:33:55 »
@ Didakt

Ja, ich bin noch bis zum Ende dieses Jahres ein Mitglied.

Gruß  Uli07

Offline Didakt

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #171 am: 13. Juni 2013, 17:02:24 »
@ Uli07,

dann liegt in Ihrem Fall offensichtlich ein Einladungsmangel vor. Das war auch früher schon mangels einer ordentlich geführten Mitgliederliste an der Tagesordnung.
Wenn es an einer den gesetzlichen Mindestanforderungen genügenden Einberufung der Generalversammlung fehlt, kann dies zur Nichtigkeit der anlässlich der Versammlung gefassten Beschlüsse führen. Sie haben Anspruch auf Protokolleinsicht. Fechten Sie die Beschlüsse an, wenn Sie damit nicht einverstanden sind.

Offline uli07

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #172 am: 13. Juni 2013, 18:40:32 »
OK, danke für den Hinweis.

Gruß  Uli07

Offline khh

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #173 am: 16. Juni 2013, 22:00:31 »
Das Protokoll zur GV am 08.06.2013 soll in den 'geschlossenen Mitgliederbereich' der EGNW-Internetseiten eingestellt worden sein.

Allerdings scheint man es für nötig befunden zu haben, "unliebsamen" (Noch)Mitgliedern die Zugangsberechtigung zu kappen !

Hat man womöglich was zu verbergen oder "geheim" zu halten ?   ;D
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Offline masterflok

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #174 am: 17. Juni 2013, 00:26:52 »
Wieso man Ihnen die Zugangsberechtigung entzogen hat ist doch kein Geheimnis. Sie haben sich, trotz mehrmaliger Aufforderung, nicht als Mitglied verifiziert. Angesichts Ihres Verhaltens wundern Sie sich ernsthaft, dass man dies getan hat?  :D

Offline Didakt

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #175 am: 17. Juni 2013, 10:34:31 »
@ masterflok,

da Sie scheinbar stets bestens über aktuelle Informationen verfügen, beantworten Sie doch bitte hier nur kurz und knapp die Frage, ob der Generalversammlung der Jahresabschluss für 2012 vorgelegt wurde. Im Voraus Danke für Ihre Antwort.

Offline masterflok

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #176 am: 17. Juni 2013, 13:51:20 »
Laut Protokoll konnte dieser noch nicht erstellt werden, weil das Steuerbüro Withus & Partner die Steurunterlagen nicht übergeben hat. Der Vorstand berichtet, dass man Ungereimtheiten in den Rechnungen dieses Büros entdeckt und folgedessen den Steuerberater um ein klärendes Gespräch geben habe. Allerdings hat dieser Gespräche über Rechnungsinhalte kategorisch abgelehnt und stattdessen die EGNW auf Zahlung verklagt. Ein Urteil wird im Herbst erwartet.

Dennoch werden bereits Beträge bezüglich Kassenbestand und Forderungen gegenüber Zahlungsprellern genannt. Wenn die Zahlen stimmen und auf Forderungen nicht verzichtet werden muss, dann haben die Anteile noch einen akzeptablen Wert.


Offline Christian Guhl

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #177 am: 17. Juni 2013, 14:25:06 »
Dennoch werden bereits Beträge bezüglich Kassenbestand und Forderungen gegenüber Zahlungsprellern genannt. Wenn die Zahlen stimmen und auf Forderungen nicht verzichtet werden muss, dann haben die Anteile noch einen akzeptablen Wert.
So,so - Zahlungspreller. Ähnlich wurden früher einmal auch die Kunden genannt, die von ihrem gesetzlichen Recht nach § 315 BGB Gebrauch machten. Sind damit etwa die Kunden gemeint, die die verlorenen Zahlungen an die EGS gegen die EGNW aufrechnen ? Soviel ich weiss, gibt es Klagen in diese Richtung. Sollten die Richter der schriftlichen Aussage der Herren Redecker und Mücke, dass es sich bei der EGS um einen Dienstleister der EGNW handelte, folgen, dürfte der "akzeptabele Wert" der Anteile aber stark gegen Null tendieren !

Offline masterflok

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #178 am: 17. Juni 2013, 14:49:45 »
Mich wundert es nicht, dass Sie sich zu dieser Aussage äußern. Sie und Ihre Anhänger werden ja sehen, ob die Gerichte diesen Sachverhalt genauso sehen.  :)

Offline Didakt

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Re: Verlust der Genossenschaftsanteile
« Antwort #179 am: 17. Juni 2013, 17:45:48 »
Nach Aussage von @ masterflok kann also von einer fristgerechten Aufstellung des Jahresabschlusses für 2012 nicht ausgegangen werden.

Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, wie der Vorstand nach Ablauf dieses Monats mit der Bestimmung gemäß Ziff. 4. der Allgemeinen Geschäftsordnung der Energiegenosssenschaft Nordwest e.G. umzugehen gedenkt, wonach das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen ist.
Hiervon sind alle ehemaligen Mitglieder betroffen, deren Kündigungen zum 31.12.2012 wirksam wurden.

Man darf also gespannt sein, ob die EGNW ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommt oder sich anderenfalls bei allem bereits bestehenden Ärger auch noch Zahlungsklagen sowie dann unverzichtbaren Maßnahmen nach dem Legalitätsprinzip gegen sich aussetzt.

 

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