Über den Verlauf der angeblich stattgefundenen Generalversammlung hat sich hier im Forum bislang erstaunlicherweise noch niemand ausgelassen. Sollte der Generalversammlung tatsächlich kein Jahresabschluss vorgelegt worden sein, dann sind daraus wohl eindeutig ungute Schlüsse zu ziehen.
Der Gen-Vorstand ist nämlich zur rechtzeitigen Aufstellung des Jahresabschlusses gesetzlich verpflichtet.
Zunächst verpflichtet ihn das Genossenschaftsgesetz gemäß § 33, dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden und der Jahresabschlusses inklusive des Lageberichts aufgestellt werden. Diese Unterlagen sind danach unverzüglich dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung vorzulegen.
Nach § 336 Abs.1 HGB sind der Jahresabschluss und der Lagebericht in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Wenn es dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, kann der Jahresabschluss nach § 336 (2) HGB in Verbindung mit § 264 (1) HGB auch spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden. Für eine spätere Erstellung des Jahresabschlusses besteht kein gesetzlicher Spielraum.
Wie steht es also wirklich mit der krisengeschüttelten EGNW? Für den Vorstand wird es kritisch, wenn er es unterlässt, in der Krise der Genossenschaft die Bilanz innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist aufzustellen. Gerät die Genossenschaft verschuldet oder unverschuldet in die Krise, ist der Vorstand zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gen gesetzlich verpflichtet. Die nicht fristgerechte Aufstellung der Bilanz innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres stellt eine Straftat im Sinne des § 283 Abs. 1 Ziff. 7 b StGB (Bankrott) dar. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer es u.a. bei Überschuldung oder drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder des Inventars in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
In der Krise der Genossenschaft führt dieser Verstoß wegen Bankrotts regelmäßig zu einer strafrechtlichen Verurteilung des verantwortlichen Vorstands. Haftet der Vorstand auch noch wegen möglicher verspäteter Insolvenzantragstellung persönlich, kann dies noch zu weiteren schweren haftungsmäßigen Belastungen für ihn führen.
Die Genossenschaft hört von mir, falls das Auseinandersetzungsguthaben nicht bis zum 30.06.2013 auf meinem Konto eingeht.