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Autor Thema: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen  (Gelesen 38525 mal)

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Offline Amazone

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #15 am: 18. November 2012, 20:19:35 »
Darüber hinaus geht es m.E. auch darum, ob der Lieferant hoheitliche Mehrbelastungen überhaupt an den Kunden weiterberechnen darf, wenn diese Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren.

Frage insofern: Angenommen, ein Stromkunde hat am 09.10.2012 einen neuen Vertrag abgeschlossen. Waren zu diesem Zeitpunkt die Erhöhung der EEG-Umlage und andere hoheitliche Kostensteigerungen dem Lieferanten bereits nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens konkret bekannt? Und falls ja, hätte dann eine Weiterberechnung überhaupt stattfinden dürfen?
« Letzte Änderung: 18. November 2012, 20:35:47 von Amazone »

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #16 am: 18. November 2012, 23:22:57 »
Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.

http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm

Offline Amazone

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #17 am: 19. November 2012, 00:27:51 »
Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.

Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?

Und was wäre ggf. die Rechtsgrundlage dafür, dass bei Kenntnis vor Vertragsabschluss die jeweiligen Kostenveränderungen nicht weitergegeben werden dürften?

Offline bolli

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #18 am: 19. November 2012, 07:46:00 »
Die EEG- Umlage für das Folgejahr wird von den ÜNB ermittelt und  jeweils bis zum 15.10. auch im Internet veröffentlicht.
Was meine Frage nicht ganz beantwortet.

Ist davon auszugehen, dass ein Versorger auch schon vor dem 15.10. sichere Kenntnis von Veränderungen der EEG-Umlage haben könnte?
Wann auch von sonstigen Umlagen- und Abgabeveränderungen?
Wenn er nicht der Gilde der Wahrsager angehört dürfte er wohl vor der Veröffentlichung rechtmäßig keine Kenntnis davon haben. Alles andere wäre zu beweisen.

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #19 am: 19. November 2012, 12:56:52 »
@ Amazone

Auf Ihre Fragen könnten die „others“ doch nur dann näher eingehen, wenn ihnen der Inhalt des abgeschlossenen fraglichen Versorgungsvertrages bekannt wäre und sich daraus möglicherweise relevante Rechtslücken erkennbar ergeben. Die wären weitestgehend auszuschließen, wenn z. B. ‒ wie in meinem Vertrag ‒ die Preisbestandteile des zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Arbeitspreises einzeln genannt sind und sich der Versorger vorbehält, zusätzliche, nach Vertragsabschluss anfallende hoheitliche Steuern und Abgaben nach billigem Ermessen an den Verbraucher weiterzuberechnen, soweit nicht korrespondierende Kostenentlastungen dagegen anzurechnen sind.
Mein Versorger hat beispielsweise ausdrücklich auf die Weiterberechnung der § 19 StromNEV-Umlage in 2012 verzichtet, sich aber die Berechnung in 2013 vorbehalten.

Vom Transparenzgebot scheint der besagte Versorger offensichtlich wenig zu halten. Das ist ein Trickser! Er sollte den Laufpass erhalten. Den hat er sich verdient! Alternative Auseinandersetzungen kosten nur Zeit, Geld und Nerven.

Offline Amazone

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #20 am: 19. November 2012, 14:44:54 »
Nach etlichen Widersprüchen ist der Versorger inzwischen vorläufig zurückgerudert:

Zitat
Sehr geehrte Kundinnen und Kunden,

im Nachgang zu unserer Informations-Email zu den ab 01.01.2013 anstehenden Preisänderungen haben wir eine wichtige Nachricht für Sie:

Leider können wir nicht ausschließen, dass Ihnen durch unseren Datendienstleister ein unzutreffendes Preiserhöhungsschreiben zugeordnet wurde. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Überprüfung des ausgesendeten Emailrundschreibens.

Wir gehen davon aus, dass diese Überprüfungen innerhalb der nächsten Woche abgeschlossen sind. Bis dahin betrachten Sie bitte die Preiserhöhung als gegenstandslos.

Wir hoffen auf Ihr Verständnis und wünschen Ihnen ein erholsames Wochenende.

Ihr XYZ-Team

Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #21 am: 26. November 2012, 13:56:41 »
Kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Preisbestandteile, die der Preisgarantie unterliegen während der Preisgarantie weder in der einen noch in der anderen Richtung weitergegeben werden dürfen oder weitergegeben werden müssen. Im konkreten Beispiel, der Lieferant reicht Umlagen unmittelbar durch, gewährt einen Preisnachlass aus günstigerer Beschaffung aber erst nach Ablauf der Preisgarantie so wie er Preisanhebungen eben auch erst danach weitergeben könnte. Hat der Lieferant selbst z.B. für das Lieferjahr das (so angenommen) dem Jahr der Preisgarantie entspricht, selbst auch komplett beschafft, so sinken seine Beschaffungskosten auch nicht vorher. Der Kunde kann dann zum Zeitpunkt der Durchreichung erhöhter Umlagen nicht prüfen, ob der Lieferant seiner Verpflichtung zur Weitergabe nach Ende der Preisgarantie tatsächlich nachkommen wird. 
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #22 am: 26. November 2012, 18:05:19 »
Ja, so ist das bei Rechenaufgaben mit drei Unbekannten. Wegen hohen Komplikationsgrades nicht länger über die Lösung grübeln, da kaum entwirrbar. ;)

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #23 am: 26. November 2012, 18:34:32 »
Die Kosten der EEG- Umlage sind wohl weder Steuern noch Abgaben, waren jedoch bei Vertragsabschluss  - wenn auch der Höhe nach vielleicht noch unbestimmt - bereits absehbar,
so dass sie nicht unter die zitierte Klausel subsumiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02).

Die zentrale Frage ist zudem, ob eine solche AGB- Klausel es dem Lieferanten ermöglicht, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Ist eine solche Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen, so handelt es sich idR. um eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden,
die dazu führt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält.

Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Klauselverwender seine Preise stärker erhöhen kann als seine Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.

Zitat
BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23

Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.

« Letzte Änderung: 26. November 2012, 20:20:49 von RR-E-ft »

Offline Sonnenlicht

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #24 am: 03. Dezember 2012, 15:03:26 »

Ein in allen Stromvergleichen gehypter Anbieter wirbt mit "EEG-Umlage bereits berücksichtigt".

Da der Anbieter laut diverser Beschwerden im Netz eher in der Kategorie Schwarzes Schaf einzuordnen ist, habe ich mal nachgehakt.

Auf heutige telefonische Nachfrage erklärt mir ein Callcenter-Mitarbeiter, dass da in den Preisen (21,07 Cent/kwh und 6,17€ Arbeitspreis für mein PLZ-Gebiet) wirklich alles drin ist, und ich zum 1.1.2013 keine Preiserhöhung befürchten muss, weil mit EEg-Umlage bereits berücksichtigt "eigentlich alle aktuellen Umlagenerhöhungen gemeint" sind.

Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.

Meines Erachtens wird mit dem Hinweis "EEG-Umlage bereits berücksichtigt" viel Schmuh betrieben, das haben auch ein paar Stichproben bei einigen Anbietern ergeben, siehe http://sparheld.blogspot.de/2012/11/vorsicht-vor-stromvergleichen-keiner.html


Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?

Danke für eine kurze Einschätzung.

Freundliche Grüße




Offline Energiesparer51

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #25 am: 03. Dezember 2012, 15:12:38 »
auch der Tarif eines großen Anbieters, der englischsprachig "einfachen" Privat-Strom anbietet und in Berlin und Hamburg Grundversorger ist, wurde in Portalen bereits mit der eingepreisten EEG-Umlage 2013 beworben und nun hat der Anbieter aber jetzt erst in den letzten Tagen, seinen Arbeitspreis deutlich angehoben. Bin gespannt, ob die Kunden, die schon bestellt hatten, Ihren Strom zum alten Preis bekommen.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #26 am: 03. Dezember 2012, 17:09:23 »
...
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
...
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?

Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #27 am: 03. Dezember 2012, 18:23:16 »
...
Auf weiteres Drängeln gibt der Mitarbeiter zu, dass ein paar Cent wegen der Offshore-Umlage, allerdings dann erst mit der nächsten Jahresabrechnung NACHGEFORDERT wird.
...
Wie verhält es sich denn rechtlich mit einer eventuellen Nachforderung von Umlagen, wie es der Mitarbeiter nannte?

Die Frage ist doch von @ RR-E-ft vorstehend schon beantwortet: Mit einer "Nachforderung" würde der Versorger seinen Gewinnanteil, der in dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis enthalten ist, nachträglich erhöhen. Insofern wäre eine solche Preisänderung (Preise stärker erhöhen als Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind) rechtlich nicht wirksam !

Ist die Frage tatsächlich beantwortet? Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können. Die Frage bleibt, ob der Versorger die Umlage zum Zeitpunkt seiner Preisfestlegung bereits berücksichtigt hat bzw. berücksichtigen konnte. Die Wahrheit findet sich im Zweifelsfall im Vertrag und in den AGB!
« Letzte Änderung: 03. Dezember 2012, 18:26:29 von Didakt »

Offline khh

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #28 am: 03. Dezember 2012, 18:50:13 »
... Über die Offshore-Umlage ist kürzlich lediglich der "Gesetzentwurf zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften" verabschiedet worden. Die Novellierung des Gesetzes soll noch in diesem Jahr in Kraft treten, die Umlage sodann ab 01.01.2013 erhoben werden können.

Das war mir SO nicht bekannt, danke für Ihren Hinweis. Aber einfach eine "Nachforderung in der nächsten Jahresabrechnung", ohne eine Preiserhöhungsmitteilung vor Weiterwälzung der Offshore-Umlage und ohne gleichzeitigen Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht, dürfte
(ebenso wie eine entsprecht formulierte Klausel in den AGB) gemäß Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2009/72 rechtlich nicht wirksam sein.
« Letzte Änderung: 03. Dezember 2012, 18:56:53 von khh »
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Offline Sonnenlicht

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #29 am: 07. Dezember 2012, 16:01:57 »

Laut diverser Beschwerden im Netz findet derzeit die "traditionelle Jahresend-Abzocke" bei Stromio / Grünwelt und wahrscheinlich auch bei anderen Stromanbietern statt.

Stromio / Grünwelt informiert die Kunden per Mail, getarnt als Werbeflyer, über aktuelle Preisanpassungen zum 01.01.2013.

Interessante Äußerungen des Kundenservices auf Nachfragen von Kunden (Ende November/Anfang Dezember!):


"Wir können nicht alle ca. 500.000 Kunden auf einmal informieren, bitte haben Sie noch ein wenig Geduld, auch Sie werden
die Änderungsmitteilung noch erhalten..."


"Es besteht kein Sonderkündigungsrecht, da Stromio lediglich die staatlichen Umlagen 1:1 weitergibt. "

und besonders perfide:

"Gern haben wir Ihr Anliegen überprüft und teilen Ihnen mit, dass im Falle einer Umlagenerhöhung keine Mitteilungspflicht unsererseits besteht. Die Mitteilungspflicht kommt nur zum tragen, wenn eine Preiserhöhung durch uns als Lieferant ansteht. Bitte beachten Sie, dass wir zu unserem Bedauern nicht darauf verzichten können, den Anstieg der hoheitlich veranlassten Belastung in unveränderter Form an Sie als Stromkunde weiterzureichen."


Wer macht diesen Machenschaften ein Ende???






 

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