Eine Preisänderungsklausel, die es dem Energieversorger ermöglicht, die Preise im Umfange gestiegener Einzelkosten (wie etwa Umlagen) zu erhöhen und damit stärker zu erhöhen, als etwaig seine Gesamtkosten (einschließlich Beschaffungskosten etc pp.) nachträglich gestiegen sind, ist innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).
Eine AGB- Preisänderungsklausel ist schon dann unwirksam, wenn die theoretsische Möglichkeit besteht, dass die Gesamtkosten weniger stark steigen als die nach der Preisänderungsklausel ausschließlich zu berücksichtigten Einzelkosten.
Schließlich kommt es für die Wirksamkeit einer Preisänderungsklausel innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen darauf an, dass der Versorger verpflichtet ist, nachträglich gesunkene Gesamtkosten über Preissenkungen an die Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.08 Az. KZR 2/07, Urt. v. 13.01.10 Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18).
Innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind solche Preisänderungsklauseln unwirksam, welche die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils am Preis nicht sicher ausschließen. Das ist bei Preisänderungsklauseln, die nur einzelne Teile des Preise variabel halten, regelmäßig der Fall (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06 Rn. 23).