Die Kosten der EEG- Umlage sind wohl weder Steuern noch Abgaben, waren jedoch bei Vertragsabschluss - wenn auch der Höhe nach vielleicht noch unbestimmt - bereits absehbar,
so dass sie nicht unter die zitierte Klausel subsumiert werden können (vgl. BGH, Urt. v. 22.12.03 Az. VIII ZR 90/02 und VIII ZR 310/02).
Die zentrale Frage ist zudem, ob eine solche AGB- Klausel es dem Lieferanten ermöglicht, seinen Gewinnanteil am Preis nachträglich zu erhöhen.
Ist eine solche Möglichkeit nicht sicher ausgeschlossen, so handelt es sich idR. um eine unangemessene Benachteiligung für den Kunden,
die dazu führt, dass die Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält.
Eine solche Möglichkeit zur nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils ist dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Klauselverwender seine Preise stärker erhöhen kann als seine
Gesamtkosten tatsächlich gestiegen sind.
BGH Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23
Schließlich erlaubt die Klausel – jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) – der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.