Erinnert sei nochmals an die Leitsätze des Urteils des OLG Düsseldorf vom 13.06.12 Az. VI-2 U (Kart) 10/11:
1. Wenn § 4 Abs. 2 AVBGasV, § 5 Abs. 2 GasGVV bei Grundtarifverträgen kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Gasversorgers zu entnehmen sein sollte, ist ihm - im Rahmen der Grundversorgung - ein solches Recht jedenfalls im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zuzuerkennen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2011 - VI-3 U (Kart) 4/11).
2. Gleichviel, ob das Preisanpassungsrecht bei Grundversorgungsverträgen auf den
§§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, 5 Abs. 2 GasGVV oder auf einer ergänzenden Vertragsauslegung beruht, sind die Mitgliedstaaten sowie deren Behörden und Gerichte verpflichtet, bei Preisanpassungen, insbesondere -erhöhungen, die volle Wirksamkeit des durch die Erdgasbinnenmarktrichtlinie 2003/55/EG (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) intendierten hohen Verbraucherschutzes sowie der Transparenz zu gewährleisten.
3. Da die Richtlinie 2003/55/EG (genauso wie die Nachfolgerichtlinie 2009/73/EG) nur unvollkommen in nationales Recht übertragen worden ist, sind deren Bestimmungen (hier Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A) kraft richtlinienkonformer Auslegung in das nationale Recht, d.h. in die genannten Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV sowie in eine ergänzende Vertragsauslegung, hineinzulesen.
4. Danach ist bei Preiserhöhungen neben den sachlichen Anforderungen, die der BGH dafür entwickelt hat, geboten, dass
- Verbrauchern bei Preiserhöhungen ein Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) gewährt wird,
- Verbraucher über eine beabsichtigte Preiserhöhung rechtzeitig vorher unterrichtet werden,
- dabei vom Versorger zugleich über das Rücktrittsrecht (Kündigungsrecht) informiert wird und
- Verbrauchern jede Preiserhöhung mit angemessener Frist (d.h. rechtzeitig) auch direkt (unmittelbar) mitgeteilt wird.
5. Wird auch nur eine Anforderung nicht erfüllt, sind Preiserhöhungen rechtlich nicht durchsetzbar und kann Zahlung nicht verlangt werden.
Nach der Rechtsprechung des BGH erfordert eine wirksame Preisänderungsklausel
unter vielem anderen sowohl ein Sonderkündigungsrecht als auch
die Möglichkeit der Billigkeitskontrolle der Preisänderung (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.09 VIII ZR 56/08 und BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08)
Wenn danach ein wirksam eingeräumtes einseitiges Preisänderungsrecht überhaupt vorliegt
und darüber hinaus auch noch überhaupt wirksam ausgeübt wurde,
so kämne es dann - nach Unbilligkeitseinrede- auf eine Billigkeitskontrolle an.
Dass deren Ausgang offen ist, liegt in der Natur der Sache.
Die Umstände, dass
- die Großhandelspreise für Elektrizität in Deutschland und somit am Markt erreichbare Beschaffungskosten gesunken sind
- und zudem Versorger wie Stadtwerke solche Beschaffungskostensenkungen auch realisieren konnten,
lassen sich immerhin wohl unter anderem auch mit entsprechenden Presseveröffentlichungen
wie etwa denen der Stadtwerke Jena hinreichend belegen.