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Autor Thema: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen  (Gelesen 40113 mal)

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Offline Amazone

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Der Fall:

Ein Verbraucher schließt in 10/2013 mit einem Stromversorger einen Neuvertrag mit eingeschränkter Preisgarantie ab, gemäß der vor Ablauf von 12 Monaten Preiserhöhungen nur vorgenommen werden dürfen insoweit sie auf Erhöhungen hoheitlich festgesetzter Abgaben und Umlagen (Steuern, EEG, KWK etc.) beruhen.

In den AGB ist weiter vermerkt: "Die jeweils gültigen Preise enthalten  u.a. ..... gesetzliche Steuern und Abgabe, insbesonder Konzessionsabgaben und Stromsteuer, sowie Umlagen aus dem Kraft-Wärme-Koppelungsgesetz (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in ihrer jeweils geltenden Fassung." Aufgrund dieser Formulierung und mangels irgendeines gegenteiligen Hinweises geht der Verbraucher bei Vertragsabschluss davon aus, dass im vereinbarten Preis alle bisher erfolgten Erhebungen und Anhebungen hoheitlicher Abgaben und Umlagen enthalten sind.

Drei Wochen nach Vertragsabschluss kündiigt der Versorger eine Preiserhöhung wie folgt an: "Ab 2013 reichen wir die Umlagenerhöhungen und Aufwendungen zur Abgeltung der neuen Umlagen an unsere Kunden weiter. Das eingesetzte Kostenausgleichsverfahren führt zu einer Anhebung der Arbeitspreise in Höhe der summierten Umlagen- und Abgabenerhöhung von 5,982 Ct netto je kWh per 01. Januar 2013."

Der Verbraucher staunt nicht schlecht: Zum 01.01. 2013 sollen gegenüber 2012 die hoheitlichen Umlagen und Abgabe in der Summe um 5,982 Ct netto gestiegen sein? Die Nachprüfung ergibt:
-   Die EEG-Umlage steigt per 2013 von 3,592 Ct/kWh auf 5,277 Ct/kWh netto, was einer Netto-Erhöhung von 1,685 Ct/kWh entspricht.
-   Die Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV steigt netto von 0,151 Ct/kWh auf 0,329 Ct/kWh, mithin um 0,178 Ct/kWh.
-   Die Offshore-Umlage wird neu mit 0,25 Ct/kWh erhoben.
-   Und bei der KWK-Abgabe findet eine Steigerung von 0,002 Ct/kWh auf 0,126 kWh, also um 0,124 Ct/kWh statt.

In der Summe ergibt sich daraus für 2013 gegenüber 2012 ein Nettoanstieg der hoheitlichen Abgaben und Umlagen von 2,24 Ct/kWh. Wie kommt da der Versorger dazu, eine angebliche Erhöhung von 5,982 Ct/kWh einzufordern?

Sollte der Versorger hier etwa versuchen, seine Kunden „über den Tisch zu ziehen“? Oder sollte er die entsprechenden hoheitlichen Preisbestandteile bisher überhaupt nicht berechnet haben und dies nun auf einen Schlag nachholen wollen? Aber wieso hat er dann die bisherige Nichtweitergabe bei Vertragsabschluss verheimlicht und zudem mit o.g. AGB-Formulierungen dafür gesorgt, dass der Vertrag vom Verbraucher unter der Annahme abgeschlossen wurde, dass sämtliche bisherigen hoheitlichen Abgaben und Umlagen schon im Preis enthalten waren, sodass nur noch mit der Weitergabe zukünftiger Erhöhungen zu rechnen sein würde? Der Verbraucher fühlt sich getäuscht und irregeführt und ist nicht bereit, mehr als die effektive zukünftige Umlagen- und Abgabenerhöhung i.H.v. 2,24 Ct/kWh zu bezahlen.

Wie ist die Rechtslage?
« Letzte Änderung: 15. November 2012, 22:41:25 von Amazone »

Offline bolli

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #1 am: 16. November 2012, 07:53:20 »
Drei Wochen nach Vertragsabschluss kündiigt der Versorger eine Preiserhöhung wie folgt an: "Ab 2013 reichen wir die Umlagenerhöhungen und Aufwendungen zur Abgeltung der neuen Umlagen an unsere Kunden weiter. Das eingesetzte Kostenausgleichsverfahren führt zu einer Anhebung der Arbeitspreise in Höhe der summierten Umlagen- und Abgabenerhöhung von 5,982 Ct netto je kWh per 01. Januar 2013."
Da diese Aussage im krassen Widerspruch zu Ihren eigenen Berechnungen steht, würde ich Widerspruch gegen die Erhöhung einlegen insoweit sie die 2,24 ct/kWh übersteigt und den versorger auffordern, seine Berechnung zu seiner Summe zu erläutern. Tut er dieses nicht bis Anfang 2013, würde ich nur einen um 2,24 ct/kWh erhöhten Preis zahlen (und dieses dem Versorger mitteilen).

Aber das ist ja derzeit bei allen Versorgern das Spielchen. Übrigens dürfte eine nachträgliche Einbeziehung bereits bestehender gesetzlicher Abgaben über diesen Weg nicht zulässig sein.
[/quote]

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #2 am: 16. November 2012, 11:01:35 »
Es ist fraglich, ob in den Vertrag überhaupt eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, auf welche zum 01.01.13 eine Preiserhöhung gestützt werden kann.

Eine Preisanpassunsgklausel darf bei Meidung ihrer Unwirksamkeit nicht die Möglichkeit belassen, den Gewinnanteil am Preis nach Vertragsabschluss  zu erhöhen.

Eine solche Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnanteils besteht jedoch, wenn bei einer Preisänderung nicht die Entwicklung aller preisbildenden Kostenfaktoren berücksichtigt werden muss, zB. auch gesunkene Beschaffungskosten.

Die theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des Gewinnanteils genügt für die Unwirksamkeit der Klausel. Ist in dem Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel enthalten, so bleibt der Lieferant an den bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbarten Preis weiter gebunden.  Eines Widerspruches bedarf es dabei zunächst nicht (vgl. BGH Urt. v. 14.03.12 VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11).

Es ist wohl  nicht davon auszugehen, dass die Kosten der Belieferung nach Vertragsabschluss bis zum 01.01.13 um den entsprechenden Betrag ansteigen, so dass die Erhöhung ferner selbst dann, wenn ein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung wirksam eingeräumt sein sollte, jedenfalls auch als unbillig gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erscheint. Für den Fall, dass ein Recht zur einseitigen Preisneubestimmung -entgegen der o. g. Darstellung - wirksam eingeräumt wurde, muss die Unbilligkeit innerhalb angemessener Frist gerügt/ eingewandt  werden.

Es gibt einige Lieferanten, die bisher aufgrund des sog. Grünstromprivilegs vollständig von der EEG- Umlage befreit waren und die ab 01.01.13 aufgrund dieses Privilegs nur noch in Höhe von 2,00 Ct/kWh davon befreit sind. Das sind solche Lieferanten, die Strom aus erneuerbaren Energien an Letztverbraucher liefern.  Für solche grünstromprivilegierten Lieferanten steigt die Belastung aus der EEG- Umlage zum 01.01.13 deshalb stärker an.
« Letzte Änderung: 16. November 2012, 11:52:26 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #3 am: 16. November 2012, 11:32:03 »
Zitat
Sollte der Versorger hier etwa versuchen, seine Kunden „über den Tisch zu ziehen“? Oder sollte er die entsprechenden hoheitlichen Preisbestandteile bisher überhaupt nicht berechnet haben und dies nun auf einen Schlag nachholen wollen? Aber wieso hat er dann die bisherige Nichtweitergabe bei Vertragsabschluss verheimlicht und zudem mit o.g. AGB-Formulierungen dafür gesorgt, dass der Vertrag vom Verbraucher unter der Annahme abgeschlossen wurde, dass sämtliche bisherigen hoheitlichen Abgaben und Umlagen schon im Preis enthalten waren, sodass nur noch mit der Weitergabe zukünftiger Erhöhungen zu rechnen sein würde? Der Verbraucher fühlt sich getäuscht und irregeführt und ist nicht bereit, mehr als die effektive zukünftige Umlagen- und Abgabenerhöhung i.H.v. 2,24 Ct/kWh zu bezahlen

Der Versorger hat unredlich gehandelt und Sie höchstwahrscheinlich mit einem Lockangebot ködern und in der Tat über den Tisch ziehen wollen, was ihm augenscheinlich auch gelungen ist. Wie hoch ist denn der ursprünglich zugrundegelegte - sicherlich sehr günstige - Arbeitspreis/Grundpreis?

Nach gängiger Praxis gilt allgemein folgendes:

„Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Versorger hieraus entstehende Mehrkosten an den Verbraucher weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht.“

Dem Versorger ist Täuschung vorzuwerfen. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, gegen die (in betrügerischer Absicht) vorgenommene Preismaßnahme vorzugehen. Ich unterstelle, dass Ihnen die Wege bekannt sind.

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #4 am: 16. November 2012, 12:00:39 »
@Didakt

Woher stammt das folgende Zitat?

„Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Versorger hieraus entstehende Mehrkosten an den Verbraucher weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht."

Ich halte das aus o. g. Gründen für sehr fragwürdig, da es wohl die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von AGB- Preisänderungsklauseln unberücksichtigt lässt.

Schließlich muss auch bei einseitigen Preisänderungen iSv. § 315 Abs. 1 BGB die Entwicklung aller Kostenbestandteile berücksichtigt werden (vgl. etwa BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18 ; BGH VIII ZR 71/10 Rn.11).

Die Weiteberechnung gestiegener Umlagen ist deshalb unzulässig, wenn und soweit sie durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenfaktoren ausgeglichen werden (vgl. BGH VIII ZR 138/07 Rn. 39).
« Letzte Änderung: 16. November 2012, 12:08:10 von RR-E-ft »

Offline tangocharly

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #5 am: 16. November 2012, 12:34:48 »
Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.

Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.

Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.

Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage.

Auch die Kaffeekasse bei Euch im Büro ist eine Umlage.

Die in Rede stehende Umlage kommt "auf Rädern daher", die der Öffentlichkeit den Eindruck eben aufdrängen, es handelte sich hierbei um ein Dekret von Oben, etwas Unausweichliches, so quasi Gottgewolltes.

Manche tun auch so, als sei die Umlage erst Gestern auf die Welt gekommen.

Vielleicht hilft auch bei allen Überlegungen zum Charakter der UMLAGE ein Blick ins Gesetz (§ 37 Abs. 3 EEG):

Zitat
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage).

Und weil der Gesetzgeber (so ganz schuldig ist er doch nicht) einen Klammerzusatz angehängt hat (EEG-Umlage), handelt es sich um eine Legaldefinition.

Was wundert dann noch, wenn es dort heißt:
Zitat
Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen

Also schön die Kirche im Dorf lassen - und (natürlich) weiter die Billigkeit bestreiten (§ 315 Abs. 3 S 1 BGB).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline RR-E-ft

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"eingeschränkte Preisgarantie" versus AGB- Recht
« Antwort #6 am: 16. November 2012, 12:49:29 »
Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.

Denn  es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).
« Letzte Änderung: 16. November 2012, 13:09:28 von RR-E-ft »

Offline Didakt

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #7 am: 16. November 2012, 12:50:24 »
@ RR-E-ft

Das Zitat ist auszugsweise aus mir vorliegenden aktuellen AGB von Versorgern zum Punkt „Preise und Preisanpassung…“ entlehnt und nicht vollständig widergegeben. Dieser auszugsweise Text allein hält sicher Ihrer rechtlichen Würdigung nicht stand. Aber im Weiteren beinhalten die AGB durchaus die von Ihnen zu Recht eingeforderten Bestimmungen für die Rechtswirksamkeit von Preisanpassungsklauseln.

Ihren Beitrag habe ich erst gelesen, nachdem ich meinen eingestellt hatte. Anderenfalls hätte ich wohl darauf verzichtet. Mir ging es vordergründig auch nicht um die Beantwortung der Rechtfrage, wie könnte ich dies auch, sondern darauf hinzuweisen, dass dieser Versorger offensichtlich eine „Masche“ fährt, gegen die man sich auch selbst ohne „besonderen Aufwand“ wehren kann.

Offline PLUS

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #8 am: 16. November 2012, 14:29:54 »
Der Streit darüber, wann Steuern, wann Abgaben vorliegen, ist so alt wie die BRD. Seit Jahrzehnten sucht die justizia nach Abgrenzungskriterien, wann das Eine und wann das Andere vorliegt.

Es drängt sich auf diesen Definitionenmarkt nun ein neues Kriterium: die UMLAGE.

Schon eines ist grammatikalisch klar, weil das Kind UMLAGE heißt, ist es keine Abgabe und es ist auch keine Steuer.

Nur bleibt es halt schlicht (und dafür ist letztlich der Gesetzgeber schuldig, weil er nicht genügend dem Eindruck in der Öffentlichkeit entgegen tritt, dass die EEG-Umlage eben keine Steuer und auch keine Abgabe ist) bei einer Umlage. ............
Schöner Streit ;) Da gibt es noch viel zu definieren.  Der Begriff "Umlage" ist schon klar, nur der Schlüssel zu dieser "Umlage" weniger. Definitonen sind so eine Sache. In der AO (Abgabenordnung) sind die Steuern geregelt. ;)   ... und die Umlagen müssen auch noch als "Mehrwert" versteuert werden.

Das ist das vorbildliche deutsche Steuer-Abgaben-Umlage-System-Chaos.  Wenn interessiert da eigentlich noch, dass eine enteignende Steuer-Abgaben-Umlage-Belastung sich nach Art. 14 Grundgesetz verbietet.

EEG VERFASSUNGSWIDRIG ........ TAGESSCHAU

Offline tangocharly

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #9 am: 16. November 2012, 16:55:33 »
@PLUS

Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH".

Wichtig ist dabei nur, dass nicht die Umlage selbst Kosten i.S. der BGH-RSpr sind, sondern die Kosten, die mit der Umlage abgedeckt werden sollen.

Und wenn ein Versorger behauptet, dass er seine Energiepreise um 5,9 ct anheben muß, obwohl er bisher bereits 2,2 ct eingepreist hatte, dann will er vermutlich 2,2 ct mehr Gewinn machen (oder kann nicht rechnen).

(P.S.: Wölfe würden heute noch Kreide fressen, wenn sie damit Zicklein vorführen könnten)
« Letzte Änderung: 16. November 2012, 17:05:16 von tangocharly »
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline PLUS

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #10 am: 16. November 2012, 20:01:54 »
@PLUS
Machen Sie sich nichts draus.
Welche der Kategorien damit gemeint sein soll, ist im Endeffekt "JwH". ...
@tangocharly, Sie haben Recht, es ist JwH. Ob sich das Abgabe nennt (z.B. Konzessions-) oder Umlage (Offshore-) der Verbraucher wird immer bis zum Maximum abkassiert. ... und wen es geht, noch darüber hinaus.

Z. B. die neue Umlage:

Diese Offshore-Umlage kann durch die Netzbetreiber weitergegeben werden. Die Offshore-Umlage darf eine bestimmte Höhe nicht überschreiten und ist dabei gestaffelt nach unterschiedlichen Letztverbrauchergruppen. Für 2013 ist die Höhe der Offshore-Umlage auf das nachstehend zulässige Höchstmaß festgelegt ( http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/107/1710754.pdf ):
  • Für Stromentnahmen bis einschließlich 1 GWh/Jahr und Letztverbraucher: max. 0,25 ct/kWh (netto)
  • Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr: grundsätzlich maximal weitere 0,05 ct/kWh (netto)
  • Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen: maximal weitere 0,025 ct/kWh (netto)
Das Maximum wird kalkuliert und kassiert!

Mit einer Kostenkalkulation (direkt zuordenbaren Kosten, indirekt zurechenbaren Kosten, wo sind die Kosten entstanden, wofür sind die Kosten entstanden ....) hat das nichts zu tun. Tatsächlich werden hier staatliche Entscheidungen und allgemeine Aufgaben auf die Verbraucher abgewälzt. Es handelt sich um nichts anderes als um verkappte neue unterschiedliche Steuererhöhungen zu Lasten der Energieverbraucher. Ich bleibe daher bei meiner Meinung, diesee Energiewende wird früher oder später vor dem Verfassungsgericht landen.
« Letzte Änderung: 16. November 2012, 20:15:51 von PLUS »

Offline Amazone

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #11 am: 16. November 2012, 22:12:39 »
@ RR-E-ft

Zitat
Bei Sonderverträgen mit sog. eingeschränkter Preisgarantie wird aus o. g. Gründen wohl schon an einer wirksamen Preisänderungsklausel fehlen.

Denn  es fehlt wohl an der Verpflichtung, gesunkene Kosten (etwa gesunkene Beschaffungskosten) nach mindestens gleichen Maßstäben preiswirksam werden zu lassen (vgl. BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18).

Hier die relevanten Auszüge aus den AGB des Versorgers (Name hier in „XYZ“ abgeändert):

Zitat
(5) Die Preisgarantie von XYZ umfasst alle Preisbestandteile, die nicht hoheitlich festgelegt sind. XYZ ist somit jederzeit berechtigt – sofern nicht anderweitig vereinbart oder zugesichert - Änderungen von gesetzlichen Abgaben, Steuern und Umlagen (insb. EEG, KWKG, Konzessionsabgabe, Umlage nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) weiterzugeben.
(6) Preisänderungen, mit Ausnahme der Weitergabe der hoheitlichen Preisbestandteile gem. Abs. 5 Satz 2, erfolgen nur zum Ende der jeweiligen Preisgarantie und richten sich nach Abs. 8.
(7) Nach Ablauf des Garantiezeitraumes für eine Preisgarantie gelten die ab diesem Zeitpunkt von XYZ für das Versorgungsgebiet des Kunden geltenden Tarife für das von dem Kunden gewählte Produkt weiter, sofern weder der Kunde noch XYZ von ihrem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß Ziff. 4 Gebrauch machen. Diese Tarife kann der Kunde jederzeit bei XYZ schriftlich oder telefonisch anfragen.
(8 ) Änderungen der Preise nach Abs. 6 sind nur zum Monatsersten möglich. Preisanpassungen werden nur wirksam, wenn XYZ dem Kunden die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag ab Zugang der Mitteilung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von XYZ in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Weitere vertragliche und gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
(9) Künftige Änderungen der Umsatzsteuer, der Stromsteuer und/oder Belastungen aus KWKG (Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) und/oder EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, Erneuerbare-Energien-Gesetz) und ähnlicher hoheitlich bestimmter Abgaben und Umlagen (z.B. nach § 19 Abs. 2 Strom NEV) kann XYZ ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergeben, sofern sich aus Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift, auf der die Einführung der jeweiligen Steuer oder hoheitlichen Belastung beruht, nichts Abweichendes ergibt. Bei Senkungen der o.g. Positionen ist XYZ zur entsprechenden Minderung verpflichtet. XYZ wird den Kunden auf dem vertraglich vereinbarten Wege über die sich ergebenden Anpassungen informieren.
(10) Ändern sich während eines Abrechnungszeitraumes die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die geänderten Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Gleiches gilt bei Änderungen des Satzes der Umsatzsteuer und oder erlösabhängiger Abgabensätze.

@ others

Ich habe den Eindruck, die Diskussion geht teilweise ziemlich am Thema der Rechtslage zwischen Versorger und Verbraucher vorbei.

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #12 am: 17. November 2012, 00:10:37 »
@Amazone

Aus dem AGB- Klauselwerk ergibt sich m.E. nicht zweifelsfrei, dass gestiegene Umlagen allenfalls nur soweit an die Kunden weitergewälzt werden dürfen, wie diese erst nach Vertragsabschluss unabsehbar neu entstanden sind und  nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenbestandteilen (wie etwa bei den Beschaffungskosten) ausgeglichen werden.

Es ist nicht nur so, dass der Kunde aus der Klausel bei Verteragsabschluss nicht erkennen kann, in welchem Umfang möglicherweise Preisänderungen auf ihn zukommen. Zu allem Überdruss wird auch noch das Sonderkündigungsrecht anlässlich einseitiger Preisänderungen ausgeschlossen.

Im Zweifel- bei kundenfeindlichtster Auslegung - wird das Klauselwerk einer Inhaltskontrolle deshalb wohl schon nicht standhalten. 

@tangocharly

Für den einzelnen Lieferanten stellt die Umlage, die von den ÜNB jährlich zum 15.10. für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht wird, von dem Zeitpunkt an, ab dem die Netzbetreiber diese Umlage beanspruchen und diese vom Lieferanten gezahlt wird, eine Kostenposition dar, die in die Strompreise für die Belieferung nichtprivilegierter Letztverbraucher eingepreist werden kann.

Soweit dem Lieferanten gegenüber dem Letztverbraucher ein einseitiges Preisbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam eingeräumt wurde, kann der betroffene Kunde eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderung bzw. des einseitig geänderten Preises gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Dies betrifft dann die Strompreiskalkulation des Lieferanten

Ob aber die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend ermittelt haben, ist nicht Gegenstand dieser Billigkeitskontrolle.

http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htm

Denn die Frage, ob die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend (angemessen) festgesetzt haben, betrifft nicht unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Letztverbraucher.

Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.   

Eine Billigkeitskontrolle der Festlegung der EEG- Umlage durch die ÜNB können deshalb wohl nur diejenigen verlangen, die davon unmittelbar betroffen sind, weil der jeweilige ÜNB diese von ihm beansprucht.

Schon die Frage, ob und wie die ÜNB von ihrer gesetzlichen Ermächtigung zur  Festlegung einer Umlage Gebrauch machen oder nicht, ist deren Ermessensentscheidung, die von denjenigen, die davon unmittelbar betroffen sind, einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zugeführt werden kann.
« Letzte Änderung: 17. November 2012, 00:47:49 von RR-E-ft »

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #13 am: 17. November 2012, 10:46:15 »
Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.
Muß man denn die Verbraucher auch hier im Forum noch über Gebühr für Dumm verkaufen? Sprüche klopfen und weiter Tricksen u.a. mit juristischen Spitzfindigkeiten, dass sich die Balken biegen (Legaldefinition Steuern). Man kann es nennen wie man will "JwH". Die öffentliche Hand (Staat) greifte den Verbrauchern direkt oder indirekt in die Tasche, er ist der erste Preistreiber (Steuern, Abgaben, Umlagen, Entgelte ...).

Welcher "Lieferant" verschenkt da etwas? Wer kennt das nicht? "Wir schenken Ihnen die Mehrwertsteuer". Da fehlt nur noch die Werbung "Wir schenken Ihnen die Möbel und rechnen nur noch die Mehrwertsteuer". Beim Strom ist der staatlich initiierte Anteil und die damit verbundenen Preissteigerungen das reale Problem, wie die Verbraucher eben durch Mitteilungen ihrer "Lieferanten" erfahren. Geschenkt wird da nichts. Wer würde sich als Verbraucher nicht gerne den Staatsanteil schenken lassen.

Schenken ist nicht verboten solange es sich nicht um unlauteren Wettbewerb handelt. Für die Energiewirtschaft gilt dabei noch insbesondere § 29 GWG.

Man darf sich aber gerne mit den "Lieferanten" weiter vor Gericht streiten. Das ist manchmal notwendig! Das eigentliche Übel wird langsam zur unendlichen Geschichte. Es ist diese Energie-Politik zu Lasten des nichtprivilegierten Letztverbraucher.

Offline RR-E-ft

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Re: Rechtslage bei undurchsichtiger Weitergabe hoheitlicher Abgaben/Umlagen
« Antwort #14 am: 17. November 2012, 22:44:45 »
Es geht in diesem Thread wohl zunächst darum, ob das genannte Klauselwerk dem Lieferanten ein Preisänderungsrecht wirksam einräumt.

Ferner geht es wohl darum, ob - soweit dies der Fall sein sollte - auch die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage bei einer Billigkeitskontrolle, die der Kunde gegenüber seinem Lieferanten anstrengt, gerichtlich auf ihre Angemessenheit kontrolliert werden kann.

Darüberhinaus geht es wohl darum, in welchem Rechtsverhältnis die von den ÜNB festgelegte und veröffentlichte EEG- Umlage überhaupt nur einer Billigkeitskontrolle unterzogen werden könnte.

Einige Ausführungen mögen zur Klärung dieser Rechtsfragen beitragen können, andere hingegen überhaupt nicht.
Einer klopft wohl nur seine Sprüche.

   
« Letzte Änderung: 17. November 2012, 22:48:27 von RR-E-ft »

 

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