@Amazone
Aus dem AGB- Klauselwerk ergibt sich m.E. nicht zweifelsfrei, dass gestiegene Umlagen allenfalls nur soweit an die Kunden weitergewälzt werden dürfen, wie diese erst nach Vertragsabschluss unabsehbar neu entstanden sind und nicht durch rückläufige Kosten bei anderen preisbildenden Kostenbestandteilen (wie etwa bei den Beschaffungskosten) ausgeglichen werden.
Es ist nicht nur so, dass der Kunde aus der Klausel bei Verteragsabschluss nicht erkennen kann, in welchem Umfang möglicherweise Preisänderungen auf ihn zukommen. Zu allem Überdruss wird auch noch das Sonderkündigungsrecht anlässlich einseitiger Preisänderungen ausgeschlossen.
Im Zweifel- bei kundenfeindlichtster Auslegung - wird das Klauselwerk einer Inhaltskontrolle deshalb wohl schon nicht standhalten.
@tangocharly
Für den einzelnen Lieferanten stellt die Umlage, die von den ÜNB jährlich zum 15.10. für das Folgejahr festgelegt und veröffentlicht wird, von dem Zeitpunkt an, ab dem die Netzbetreiber diese Umlage beanspruchen und diese vom Lieferanten gezahlt wird, eine Kostenposition dar, die in die Strompreise für die Belieferung nichtprivilegierter Letztverbraucher eingepreist werden kann.
Soweit dem Lieferanten gegenüber dem Letztverbraucher ein einseitiges Preisbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB wirksam eingeräumt wurde, kann der betroffene Kunde eine Billigkeitskontrolle der einseitigen Preisänderung bzw. des einseitig geänderten Preises gem. § 315 Abs. 3 BGB verlangen. Dies betrifft dann die
Strompreiskalkulation des Lieferanten.
Ob aber die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend ermittelt haben, ist nicht Gegenstand dieser Billigkeitskontrolle.
http://www.eeg-kwk.net/de/EEG-Umlage.htmDenn die Frage, ob die ÜNB die EEG- Umlage zutreffend (angemessen) festgesetzt haben, betrifft nicht unmittelbar das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Letztverbraucher.
Schlussendlich bleibt es nämlich sogar dem jeweilgen Lieferanten selbst überlassen, ob und in welchem Umfang er die von ihm gezahlte EEG- Umlage überhaupt gegenüber nichtprivilegierten Letztverbrauchern einpreist oder diese etwa selbst trägt.
Eine Billigkeitskontrolle der Festlegung der EEG- Umlage durch die ÜNB können deshalb wohl nur diejenigen verlangen, die davon unmittelbar betroffen sind, weil der jeweilige ÜNB diese von ihm beansprucht.
Schon die Frage, ob und wie die ÜNB von ihrer gesetzlichen Ermächtigung zur Festlegung einer Umlage Gebrauch machen oder nicht, ist deren Ermessensentscheidung, die von denjenigen, die davon
unmittelbar betroffen sind, einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zugeführt werden kann.