Original von jofri46
RR-E-ft
Ich sehe die Urteilsgründe des BGH in der Entscheidung vom 14.03.2012, Rn 23 ff. weniger unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung als vielmehr allgemeingültige Erwägungen bei langjährigen Gasversorgungsverhältnissen, die, ob nun mit oder ohne Anpassungsklausel, jahrzehntelang unbeanstandet mit stetigen Preisänderungen durchgeführt wurden, sich der Kunde plötzlich mit einem Erstwiderspruch meldet und den inzwischen jahrzehntealten anfänglichen Vertragspreis zugrunde legen will. Da wird man dann die §§ 241 Abs. 2, § 242 BGB entgegenhalten können.
@jofri46
Allgemeingültig aus der Entscheidung vom 14.03.2012 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 23 ist, dass es ohne Vertragsänderungen durch übereinstimmende Willenserklärungen nach Vertragsabschluss keine Änderungen am Vertrag gab.
Der Senat sieht es, anders als man aus dem Pressecho am 14.03.2012 vermuten konnte, deutlich differenziert.
Das Urteil vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 wurde heute
in juris veröffentlicht.Der Senat hat darin einen Leitsatz gebildet.
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Dieser Leitsatz macht nochmals deutlich, worauf sich diese Lösung nur bezieht und angewendet werden kann.
Es kommt darauf an, dass eine
Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die sich als
unwirksam erweist, wodurch eine
planwidrige Regelungslücke entsteht, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann.
Wurde bei Vertragsabschluss keine Preisänderungsklausel vereinbart, besteht und entsteht eine solche planwidrige Regelungslücke schon nicht.
Für einen Vertrag, der keine planwidrige Regelungslücke enthält, und der der nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen nachträglich abgeändert wurde, gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.
Erst recht, wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, hat der betroffene Kunde dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen gezahlten Erhöhungsbeträge (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 19). Eine Beschränkung dieses Rückforderungsanspruches der Höhe nach ergibt sich aus den Senatsentscheidungen vom 14.03.12 jedenfalls nicht, wenn
keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde.