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Autor Thema: Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11  (Gelesen 28649 mal)

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Offline RR-E-ft

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Wurde bei Abschluss eines Sondervertrages oder später eine Preisanpassungsklausel nicht einbezogen, sind alle einseitigen Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss unwirksam. Für eine ergänzende Vertragsauslegung des Inhaltes, wie sie in den Urteilen vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 wegen einer einbezogenen Preisänderungsklausel erfolgte, ist dabei jedenfalls kein Raum. Mangels wirksamer Änderungsvereinbarung (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11) wird wohl bis zur Vertragsbeendigung der Preis weiter Geltung beanspruchen, der bei Abschluss eines solchen Sondervertrages ohne Preisanpassungsklausel vereinbart wurde, § 433 Abs. 2 BGB.  Wer diesbezüglich auf ein BGH- Urteil warten wollte, wartet damit laufend die weitere regelmäßige Verjährung seiner Rückforderungsansprüche ab. Dass Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB der regelmäßigen - dreijährigen -  Verjährung unterliegen, ist bekannt. Ein Urteil über eigene Rückforderungsansprüche setzt bekanntlich die Erhebung einer eigenen zulässigen und begründeten Rückforderungsklage voraus. Ohne Klage gibt es kein Urteil, schon gar nicht vom BGH, § 308 Abs. 1 ZPO.

Offline jofri46

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BGH-Urteil vom 22.02.2012 - VIII ZR 34/11
Gasbezug seit 1979. Mit der Revision verfolgte der Kunde (lediglich) seinen Klageantrag zu 2), Höhe der Abschlagszahlungen, und Klageantrag zu 1), Unwirksamkeit der Preisänderungen ab 2004, weiter (Urteil, Rz 6). Und nur dazu hat der BGH entschieden (Rz 40).

BGH-Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11
Gasbezug seit 1981. Die Urteilsgründe (Rz 23 ff.) lassen sich m. E. auf alle langjährigen Gasversorgungsverhältnisse übertragen, unabhängig davon, ob eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde oder nicht. In beiden Fällen ist \"eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges anzunehmen\", wollte man den anfänglichen Vertragspreis zugrunde legen.

Als Kunde mit einem Sondervertrag aus 1984 ziehe ich jedenfalls nicht mit dem Anfangspreis in den Krieg, sondern ab dem Zeitpunkt meines Erstwiderspruches, die Preiserhöhungen ab 2004 betreffend.

Offline RR-E-ft

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@jofri46

Die Entscheidung vom 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 [Rn. 24, 29) stellt auch für einen Sondervertrag, in den eine Preisanpassungsklausel nicht einbezogen wurde, deutlich heraus, dass Änderungen am Vertrag nur durch Änderungsvereinbarungen (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) erfolgen konnten und weshalb solche dort gerade nicht vorlagen.

Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Urteil vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 (Rn. 22 f.).

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11, juris Rn. 22 f.

Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - ebenfalls zu Recht angenommen, dass weder in der Zahlung der Abrechnungsbeträge noch in dem Weiterbezug von Gas eine konkludente Zustimmung des Beklagten zur Erhöhung der Gaspreise gesehen werden kann.

Eine Vertragsänderung bedarf entsprechender übereinstimmender Willenserklärungen der vertragschließenden Parteien. Hier fehlt es schon an einem entsprechenden Vertragsangebot der Klägerin. Aus der maßgeblichen Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Versorgungsvertrages hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 57 mwN).

Zitat
Original von jofri46

BGH-Urteil vom 14.03.2012 - VIII ZR 113/11
Gasbezug seit 1981. Die Urteilsgründe (Rz 23 ff.) lassen sich m. E. auf alle langjährigen Gasversorgungsverhältnisse übertragen, unabhängig davon, ob eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde oder nicht. In beiden Fällen ist \"eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges anzunehmen\", wollte man den anfänglichen Vertragspreis zugrunde legen.

M.E. geht das bei Lichte betrachtet gerade nicht.

Schließlich ist zunächst nach einer Vertragslücke zu fragen und danach, wie diese zustande kommen soll. Erst wenn eine solche Vertragslücke festgestellt wurde, stellt sich die weitere Frage, ob es etwaig dadurch zu einer unzumutbaren Verschiebung des Vertragsgleichgewichts/ unzumutbaren Härte kommt. Und erst wenn auch eine solche dadurch bewirkte Unzumutbarkeit  festgestellt wurde, stellt sich danach noch die weitere Frage, wie eine solche Lücke nach dem hypothetischen Parteiwillen geschlossen werden kann bzw. sollte.  

Die Begründung des Urteil vom 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 für die ergänzende Vertragsauslegung (Rn. 25) verweist auf das Urteil vom selben Tage Az. VIII ZR 113/11 unter II 3.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11, juris Rn. 25:

Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der Preise auf dem Wärmemarkt ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Da die von ihnen vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (Senatsurteil vom heutigen Tage - VIII ZR 113/11 unter II 3 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).

In der Begründung zum Urteil vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 unter II 3 (Rn. 20) wird jedoch ganz deutlich, dass die dort vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung nur dem Umstand Rechnung tragen soll, dass eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde, die sich als unwirksam erweist.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20 f.:

Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).

Diese Lücke im Vertrag ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.


Diese Begründung kann wohl jedenfalls  nicht herangezogen werden, wenn ein Preisänderungsrecht überhaupt nicht vereinbart wurde, eine Preisanpassungsklausel nicht in den Vertrag einbezogen wurde. Denn ohne Vereinbarung einer Preisänderungsklausel konnte sich auch nicht aus deren Unwirksamkeit eine entsprechende Vertragslücke ergeben.

Offline jofri46

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RR-E-ft

Ich sehe die Urteilsgründe des BGH in der Entscheidung vom 14.03.2012, Rn 23 ff. weniger unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung als vielmehr allgemeingültige Erwägungen bei langjährigen Gasversorgungsverhältnissen, die, ob nun mit oder ohne Anpassungsklausel, jahrzehntelang unbeanstandet mit stetigen Preisänderungen durchgeführt wurden, sich der Kunde plötzlich mit einem Erstwiderspruch meldet und den inzwischen jahrzehntealten anfänglichen Vertragspreis zugrunde legen will. Da wird man dann die §§ 241 Abs. 2, § 242 BGB entgegenhalten können.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von jofri46
RR-E-ft

Ich sehe die Urteilsgründe des BGH in der Entscheidung vom 14.03.2012, Rn 23 ff. weniger unter dem Gesichtspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung als vielmehr allgemeingültige Erwägungen bei langjährigen Gasversorgungsverhältnissen, die, ob nun mit oder ohne Anpassungsklausel, jahrzehntelang unbeanstandet mit stetigen Preisänderungen durchgeführt wurden, sich der Kunde plötzlich mit einem Erstwiderspruch meldet und den inzwischen jahrzehntealten anfänglichen Vertragspreis zugrunde legen will. Da wird man dann die §§ 241 Abs. 2, § 242 BGB entgegenhalten können.


@jofri46

Allgemeingültig aus der Entscheidung vom 14.03.2012 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 23 ist, dass es ohne Vertragsänderungen durch übereinstimmende Willenserklärungen nach Vertragsabschluss keine Änderungen am Vertrag gab.

Der Senat sieht es, anders als man aus dem Pressecho am 14.03.2012 vermuten konnte,  deutlich differenziert.

Das Urteil vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 wurde heute in juris veröffentlicht.

Der Senat hat darin einen Leitsatz gebildet.

Zitat
Eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Dieser Leitsatz macht nochmals deutlich, worauf sich diese Lösung nur bezieht und angewendet werden kann.

Es kommt darauf an, dass eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die sich als unwirksam erweist, wodurch eine planwidrige Regelungslücke entsteht, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden kann.

Wurde bei Vertragsabschluss keine Preisänderungsklausel vereinbart, besteht und entsteht eine solche planwidrige Regelungslücke schon nicht.

Für einen Vertrag, der keine planwidrige Regelungslücke enthält, und der  der nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen nachträglich abgeändert wurde, gilt der Grundsatz pacta sunt servanda.

Erst recht, wenn  keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, hat der betroffene Kunde dem Grunde nach einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund der unwirksamen Gaspreiserhöhungen  gezahlten Erhöhungsbeträge (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 19). Eine Beschränkung dieses Rückforderungsanspruches der Höhe nach ergibt sich aus den Senatsentscheidungen  vom 14.03.12 jedenfalls nicht, wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde.

Offline jofri46

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RR-E-ft

Ich habe mich auf Rn 23 ff. bezogen. Das schließt die folgenden, insbesondere Rn 26, mit ein. Die Ausführungen dort haben Sie an anderer Stelle als generelle Betrachtung des BGH bezeichnet. Genau das habe ich mit \"allgemeingültige Erwägungen\" gemeint. Die Ausführungen des BGH unter Rn 26 enthalten keinen Bezug auf ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis mit Preisanpasungsklausel.

Offline RR-E-ft

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@jofri46

Man muss es wohl im Kontext lesen.  BGH Az. VIII ZR 113/11 Rn. 26 befasst sich mit der Frage, ob diejenige planwidrige Regelungslücke, welche durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel entsteht, eine unzumutbare Verschiebung des Vertragsgefüges bewirkt.

An anderer Stelle wurde ausgeführt, dass der BGH dazu anders als das LG Köln in der Vorsintanz sich weder mit der Frage befasst hatte, ob der Tatsachenvortrag hinsichtlich der Umstände, welche das Vorliegen einer völlig einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges bzw. einer unbilligen Härte begründen sollten, im konkreten Verfahren verspätet war, noch ob dieser Vortrag im konkreten Fall überhaupt hinreichend war, um eine solche unzumutabre Verschiebung des Vertragsgefüges  festzustellen.

Der BGH hat scheinbar losgelöst vom konkreten Parteivortrag im konkreten Verfahren diese Frage des Vorliegens einer durch die Unwirksamkeit einer vereinbarten Presiänderungsklausel entstandenen planwidrige Regelungslücke bewirkten völlig einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges beurteilt und festgestellt.

Wenn keine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, entspricht es in der Regel dem Regelungsplan, dass der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis für die gesamte Vertragsdauer gilt, der Preis jedenfalls nur durch gesonderte, wirksame  vertragliche  Änderungsvereinbarung nachträglich abgeändert werden kann.

Allenfalls ließe sich wohl die Frage stellen, ob auch durch eine gem. § 305 Abs. 2 BGB unwirksame Einbeziehung einer Preisänderungsklausel eine planwidrige Regelungslücke im Vertrag entsteht; ob diese Frage  ähnlich zu beurteilen ist wie bei der Unwirksamkeit einer vereinbarten Preisänderungsklausel.

Damit befassen sich die Entscheidungen vom 14.03.12 jedoch nicht.

Offline Christian Guhl

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Die Urteile betreffen nur solche Sonderverträge, in die überhaupt wirksam eine Preisänderungsklausel einbezogen wurde (BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 20). Wurde in einen Sondervertrag eine Preisänderungsklausel schon nicht  wirksam einbezogen, können die Grundsätze nicht greifen.
Das sehen manche Versorger anders. Auszug aus einer Klageschrift :"Ausweislich der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.03.2012 (VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11) kann ein Kunde im Ergebnis die Unwirksamkeit oder das Fehlen von Preisanpassungsklauseln Preisanpassungen nicht mehr entgegenstellen, wenn er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung.....diese beanstandet hat."

Offline RR-E-ft

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Für die gegenteilige Ansicht gibt es in der Entscheidung des BGH keine Stütze, weil diese ergänzende Vertragsauslegung gerade eine planwidrige Regelungslücke zur Voraussetzung hat, die sich daraus ergibt, dass ursprünglich eine Preisänderungsklausel vereinbart wurde, die sich jedoch als unwirksam erweist. Wurde keine Preisänderungsklausel einbezogen, so besteht von Anfang an  im Vertragsgefüge keine planwidrige Regelungslücke, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann.


Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11, juris Rn. 20:

Beide Parteien waren sich bei Vertragsschluss einig, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte.

Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeigt den Willen der Parteien, dass der Kunde - und nicht das Versorgungsunternehmen - Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn - und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist.

Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhält, ist daher im Regelungsplan
der Parteien eine Lücke eingetreten
(vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris Rn. 27).
« Letzte Änderung: 24. April 2013, 20:50:52 von RR-E-ft »

 

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