Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Anwendung der BGH-Urteile vom 14.03.2012 - VIII ZR 93/11 und VIII ZR 113/11  (Gelesen 30731 mal)

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Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg


Zitat
Original von Kampfzwerg

Es ging mir überhaupt nicht darum, grundsätzlich darüber zu spekulieren, wie mein Prozess ausgegangen wäre. Was sollte mir das auch bringen.
Der Punkt ist, dass ich bereits Praxiserfahrung habe und mich an Stelle eines beklagten Kunden nicht auf einen hier diskutierten Soll-Zustand verlassen würde. Daher meine Zusammenfassung der divergierenden Statements von RR-E-ft zu eigentlich ein und dem selben Thema. Nichts anderes wollte ich, anhand meines ebenfalls sehr konkreten, Beispiels, verdeutlichen! Nämlich dass die hier diskutierte Theorie, also der theoretische Soll-Zustand, leider in der realen Welt nicht immer konform geht mit dem Ist-Zustand!

Ich kann Ihre - anstrengende -  Diskussion nicht nachvollziehen. Der Inhalt der Entscheidung BGH VIII ZR 113/11 ist uns etwa seit 23.04.12 bekannt. Auch mir war die Begründung des Senats zuvor nicht bekannt, insbesondere nicht, dass diese zentral auf die Einbeziehung einer Preisänderungsklausel in den Sondervertrag abstellt. Weshalb Sie deshalb einem Beitrag von mir vom 14.03.12 besondere Bedeutung beimessen wollen, divergierende Statements daraus herleiten möchten, ist unerfindlich. Das Thema dieses Threads ist es wohl, was sich aus den beiden Urteilen nunmehr ergeben soll. Zu diesem eigentlichen Thema des Threads tragen Ihre umfangreichen Beiträge m. E. wenig bis nichts bei, dies womöglich in zunehmenden Maße. Beiträge, die nichts unmittelbar zum Thema beitragen, erscheinen wenig sinnvoll, wenn nicht gar sinnlos. Wenn jemand darüber verärgert wäre, dass solche Beiträge großen Raum beanspruchen, erschiene dies wohl nachvollziehbar.

Offline berghaus

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Damit meine Frage nicht in Vergessenheit gerät, hier noch einmal:

Muss nach dem ersten Widerspruch jedes Jahr Widerspruch gegen die Jahresrechnung (mit Beanstandung des Preises) eingelegt worden sein?

Oder kann der Kunde, der 2006 erstmalig und einmalig Widerspruch eingelegt hatte und dann wie zuvor beanstandungslos weiter gezahlt hat, heute (2012)
seine Rückforderungen für den noch nicht verjährten Zeitraum mit dem Preis von z.B. 13.11.2002 berechnen und stellen?
- Immer vorausgesetzt, der (ur)alte Vertrag wurde noch nicht gekündigt oder einvernehmlich durch einen neuen Vertrag ersetzt.

berghaus 30.04.12

Offline Cremer

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Ich halte einen schriftlichen Widerspruch bei jeder Jahresrechnung, bei jeder Preisänderung und bei jeder AGB Änderung für notwendig.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Black

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@berghaus

Ich verstehe den BGH so, dass Sie gegen die Rechnung auf die Sie Ihre Rückforderungsansprüche stützen wollen auch Widerspruch eingelegt haben müssen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von Cremer
Ich halte einen schriftlichen Widerspruch bei jeder Jahresrechnung, bei jeder Preisänderung und bei jeder AGB Änderung für notwendig.

Warum eigentlich bei einem Sondervertrag, bei dem die einbezogene Preisänderungsklausel unwirksam ist?
Der BGH sagt, einseitige Preiserhöhungen sind dabei unwirksam.
Unter bestimmten Voraussetzungen soll sich der Kunde auf diese Unwirksamkeit jedoch nachträglich nicht mehr berufen können.


Zitat
Original von Black
Ich verstehe den BGH so, dass Sie gegen die Rechnung auf die Sie Ihre Rückforderungsansprüche stützen wollen auch Widerspruch eingelegt haben müssen.

Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, durch den der Versorger jedenfalls bereits alle ausreichende Veranlassung gehabt haben soll, eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Erwägung zu ziehen.  War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an. Der maßgebliche Erstwiderspruch kann auch erst noch nach Vertragsbeendigung erfolgen.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 Rn. 37 f.

Der Kläger kann der Berechnung des Rückforderungsanspruchs nicht den im Jahre 1981 vereinbarten Ausgangspreis von 2,15 ct/kWh zugrunde legen und somit die Unwirksamkeit sämtlicher Preiserhöhungen seit Vertragsbeginn geltend machen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2009 und damit nach Beendigung des Vertrages den Preiserhöhungen widersprochen. Während der gesamten Vertragslaufzeit über einen Zeitraum von 27 Jahren hat der Kläger die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen ohne Beanstandungen hingenommen und damit der Beklagten keine Veranlassung gegeben, eine Beendigung des (Norm-)Sonderkundenverhältnisses - etwa mit dem Ziel eines Übergangs in das Grundversorgungsverhältnis (vgl. dazu Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO; Senatsbeschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZR 333/10, juris, Rn. 8; jew. mwN) - in Erwägung zu ziehen. Die Beklagte kann somit nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.

Welchen Arbeitspreis der Kläger seinem Rückforderungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Kläger die einzelnen Jahresabrechnungen der Beklagten zugegangen sind und gegen welche darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Klägers vom 21. Februar 2009 somit noch rechtzeitig erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 32 f.

a) Der Beklagte wendet sich gegen die Berechnung des Zahlungsanspruchs der Klägerin, indem er sich allgemein auf die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und damit auf eine Fortgeltung des im Jahre 1998 vereinbarten Ausgangspreises von 4,8645 Pfennig pro Kilowattstunde beruft. Der Beklagte hat den von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen aber erstmals mit Schreiben vom 12. Juli 2005 widersprochen und erst danach erhebliche Rechnungsbeträge nicht bezahlt. Während einer vorausgegangenen Vertragslaufzeit von über sieben Jahren hat der Beklagte die Preiserhöhungen und Jahresabrechnungen dagegen ohne Beanstandungen hingenommen, so dass für den Energieversorger zuvor keine Veranlassung bestanden hat, eine Beendigung des (Norm-)Sondervertragskundenverhältnisses in Erwägung zu ziehen. Die Klägerin kann mithin nicht an dem bei Vertragsschluss vereinbarten Preis festgehalten werden.

b) Welchen Arbeitspreis die Klägerin ihrem Zahlungsanspruch zugrunde legen kann, hängt davon ab, wann dem Beklagten die einzelnen Jahresabrechnungen der Klägerin zugegangen sind und gegen welche der darin enthaltenen Preiserhöhungen der Widerspruch des Beklagten vom 12. Juli 2005 somit noch rechtzeitig innerhalb der bezeichneten Dreijahresfrist erfolgt ist. Hierzu hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 31

Der Kläger hat bereits im Januar 2005 gegen die vorausgegangene Preiserhöhung der Beklagten zum 1. Oktober 2004 Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel des Übergangs in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen. Soweit die Revisionserwiderung demgegenüber anführt, der Kläger habe sich in seinem Widerspruchsschreiben nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. September 2011 - VIII ZR 14/11, juris Rn. 7, und 25/11, juris Rn. 6, sowie vom 27. September 2011 - VIII ZR 5/11 und VIII ZR 12/11, juris Rn. 6).

Offline RR-E-ft

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Zitat
BGH, Urt. v. 14.03.12 Az. VIII ZR 93/11 Rn. 34:

Anders als die Revision meint, kommt eine noch weitergehende Vertragsauslegung dahin, dass der Beklagte sich auch auf die Unwirksamkeit späterer Preiserhöhungen nicht berufen könne, weil die Klägerin vor Ende des Jahres 2009 keinen Anlass zur Kündigung des Versorgungsvertrages gehabt habe, nicht in Betracht. Der vom Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2005 erhobene Widerspruch hat vielmehr auch alle ihm zeitlich nachfolgenden Preiserhöhungen erfasst. Hierin hatte der Beklagte deutlich gemacht, dass er mit den Preiserhöhungen nicht einverstanden war, und sich vorbehalten, auch die Billigkeit des von ihm für angemessen gehaltenen Erhöhungsbetrages gerichtlich prüfen zu lassen sowie Überzahlungen zurückzufordern. Das zeigt, dass es dem Beklagten nicht nur darauf ankam, von der Klägerin einen Billigkeitsnachweis zu erhalten, sondern dass er gegebenenfalls die Berechtigung der Klägerin, einen bestimmten Preis zu verlangen, in vollem Umfang gerichtlich nachprüfen lassen wollte. Dies wiederum gab der Klägerin Anlass, nunmehr eine Beendigung des mit dem Beklagten bestehenden (Norm-)Sonderkundenverhältnisses in Erwägung zu ziehen.

Offline Kampfzwerg

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off topic
@ RR-E-ft
Dass Sie meine Beiträge nicht nachvollziehen können, erscheint mir mehr als nur offensichtlich. Belassen wir es freundlicherweise dabei.


on topic
Zitat
Original von RR-E-ft
Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, [   ]  War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an.
Dieses Argument wurde bereits vor den Urteilen des BGH vom 14.03.12 vom LG Kleve vertreten, um alle nachfolgenden Preisänderungen außer Kraft zu setzen.

P.S. Entsprechendes galt für den Beitrag von RR-E-ft von 20:02 Uhr

Offline uwes

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Ich möchte mich eigentlich mehr mit der vom VIII Zivilsenat betonten - zunächst offen gelassenen aber jetzt gefüllten - \"Lücke\" in seiner Rechtsprechung befassen.
Es wird nämlich auch ausdrücklich ausgeführt,
Zitat
Offen gelassen hat der Senat die - im Streitfall entscheidungserhebliche - Frage, ob eine nicht mehr hinnehmbare Störung des Vertragsgefüges dann anzunehmen ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 52). Das ist - wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 113/11 unter II 3 b - e) näher ausgeführt hat - zu bejahen.

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung, wonach zunächst bei unwirksamer Preisklausel und einer hierdurch entstehenden Regelungslücke die Prüfung erfolgen muss, ob überhaupt im Einzelfall eine erhebliche Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Verbrauchers vorliegt, nicht geändert oder aufgehoben.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline berghaus

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Zitat
Original von RR-E-ft
Es kommt wohl allein auf einen Erstwiderspruch an, [ ] War ein solcher Erstwiderspruch erfolgt, kommt es demnach auf weitere Widersprüche nicht mehr an.
Hierzu noch ein schönes Beispiel:

Ein Kunde, nämlich ich, hat am 20.08.2001 Widerspruch gegen die Gasabrechnung vom 26.07.2001 für den Zeitraum 24.05.00 – 23.5.01 erhoben mit folgenden Worten:

„…….Aus der Rechnung des Vorjahres ergab sich bei 2.614,10 DM für 47.471 kWh ein Preis von 0,055 DM/kWh. Aus der neuen Rechnung ergibt sich bei…….. ein Preis von 0,080 DM. Das ist eine Erhöhung von 45 %.
Das halte ich für Wucher unter Ausnutzung einer Monopolstellung!
Ich bitte die Abrechnung zu überprüfen und angemessene Arbeitspreise zugrunde zu legen. ….“.

Daraus wurde natürlich nichts! -- Monopol ist Monopol! --

Erst im Jahr 2006 hatte ich die Gasrebellion entdeckt und im Juni Widerspruch gegen die Jahresrechnungen 2005 und 2006 erhoben.

Hier meine Preise: jeweils Arbeitspreis in Ct/kWh//Grundpreis in EUR

Vertrag vom 09.091975: Vertragspreis 1,0553/92,03

Widerspruch 20.08.2001: Anfangspreis der Rechnung vom 18.06.00 ab 19.05.99 1,8509/168,73 ( der Preis lag niedriger als der der Jahresrechnung vom 09.06.1999 und der der Jahresrechnungen 1995 – 1998, deren Preiserhöhungen ich nicht mehr beanstanden können soll.)

Widerspruch 24.06.2006: Endpreis der R. vom 10.6.03 3,3624/144,00 (= Preis 2003/2004 und Preis bis 30.09.04)

Das Schönste daran:

Der Vertrag ist noch nicht gekündigt und läuft nach einer schriftlichen Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist immer bis zum Jahresende. Das ist allerdings meine Meinung und nicht die des Versorgers! - – Freue mich immer auf Ende September!

Außerdem habe ich ab 2006 zunächst maßvoll und dann kräftig gekürzt, so dass sich jetzt (endlich?) höhere Einbehaltungsbeträge ergeben als bei meinen Rechnungen mit dem Preis von 1975.

Ein nun mögliche Aufrechnung höherer Einbehaltungen (,weil ich nicht mehr mit dem Preis von 1975 rechnen darf,) mit nun höheren berechtigten Nachforderungen des Versorgers, scheitert wahrscheinlich daran, dass diese für den Zeitraum bis 2008 verjährt sind.
Das muss ich noch mal durchrechnen!

Was sonst noch geschah, kann man in meinen Beiträgen nachlesen.

berghaus 01.05.12

Offline RR-E-ft

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@berghaus

Dieser Bereich des Forums nennt sich \"Grundsatzfragen\" und ist deshalb gerade nicht dazu gedacht, dass nun jeder seine eigene Lebensgeschichte an dieser Stelle ausbreitet. Was sonst noch geschah, ist an dieser Stelle eher uninteressant.

Offline berghaus

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von RR-E-ft Was sonst noch geschah, ist an dieser Stelle eher uninteressant.

Genau darum habe ich es hier nicht ausgebreitet.

Ich bin aber schon der Meinung, dass die rein juristische Diskussion durch Beispiele aus der Praxis begleitet werden sollte.

Ausgangspunkt dieses Threads war h\'bergers Frage:

\"Wie sind diese beiden Urteile in der Praxis anzuwenden?\"

An Hand der Beispiele hat sich eine durchaus kontroverse Diskussion entwickelt, wobei die Beispiele dem juristisch nicht so gefuchsten Leser eher Klarheit bringen als Satzgebilde mit dreifacher Verneinung. ( z.B.nicht wirksam einbezogene unwirksame Klausel, soll sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen können).

Für mich selbst erwarte ich durch die Darstellung und Bewertung der Ereignisse sowie der Beschreibung des weiteren Vorgehens Zustimmung oder Widerspruch. Meine aufgedeckten Denkfehlern (s.o.) tragen dazu bei, dass auch andere Forumsteilnehmer.
den Sachverhalt besser verstehen und richtig handeln können.

Mag sein, dass sonst niemand hier im Forum schon vor mehr als 10 Jahren die Gaspreise \'beanstandet\' hat mit der Folge, dass ein Gaspreis aus dem vorigen Jahrhundert heute noch gilt.

Vielleicht muss der BGH da noch mit einer Ergänzung zur ergänzenden Vertragsauslegung nachbessern, damit es den Versorger nicht zu hart trifft.

berghaus 02.05.12

Offline bolli

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Original von berghaus
Mag sein, dass sonst niemand hier im Forum schon vor mehr als 10 Jahren die Gaspreise \'beanstandet\' hat mit der Folge, dass ein Gaspreis aus dem vorigen Jahrhundert heute noch gilt.
Sie haben es doch schon selbst richtig vermutet. Da die große Protestbewegung erst ca. 2004 begann, dürfte Ihr Fall eher ein Sonderfall sein und nicht als \"Grundsatz\" taugen.

Zitat
Original von berghaus
Vielleicht muss der BGH da noch mit einer Ergänzung zur ergänzenden Vertragsauslegung nachbessern, damit es den Versorger nicht zu hart trifft.
Ich vermute mal, dass die Versorger über solche Fälle GERADE SO hinweg kommen, zumal sie in den letzten Jahren ja teilweise ERHEBLICHE Rückstellungen für diese Zwecke gebildet haben.  ;)

Des weiteren war die BGH-Rechtsprechung gerade keine ergänzende Vertragsauslegung, die der BGH meines Wissens auch weiterhin an dieser Stelle verneint. Lediglich soll die Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs auf drei Jahre begrenzt sein und nicht bis an den Vertragsanfangspreis gehen, auch wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.  Zu einer nicht wirksam in den Vertrag einbezogenen Klausel wurde in diesen Fällen nichts gesagt und nur da wäre die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung relevant, da dann eben keine Preisanpassungsvereinbarung getroffen worden wäre und zu überlegen wäre, ob man dafür eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müsste. Aber da sind auch noch andere Überlegungen anzustellen. Das nur zur Klarstellung.

Offline RR-E-ft

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Original von berghaus
 ( z.B.nicht wirksam einbezogene unwirksame Klausel, soll sich auf die Unwirksamkeit nicht berufen können).

Die ergänzende Vertragsauslegung, wonach sich der Sondervertragkunde nach gewissem Zeitablauf nachträglich nicht mehr auf die Unwirksamkeit einzelner Preisänderungen berufen können soll, betrifft ausschließlich Sonderverträge, in die überhaupt eine Preisänderungsklausel wirksam einbezogen wurde, die sich jedoch bei ihrer Inhaltskontrolle als unwirksam erweist.


Zitat
Original von bolli

Des weiteren war die BGH-Rechtsprechung gerade keine ergänzende Vertragsauslegung, die der BGH meines Wissens auch weiterhin an dieser Stelle verneint. Lediglich soll die Rückwirkung eines erstmaligen Widerspruchs auf drei Jahre begrenzt sein und nicht bis an den Vertragsanfangspreis gehen, auch wenn eine unwirksame Preisanpassungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

@bolli

Nur zur Klarstellung:

Die beiden Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 enthalten jeweils ausdrücklich eine ergänzende Vertragsauslegung und zwar jeweils mit der Bergründung, dass in die Sonderverträge eine Preisänderungsklausel einbezogen war, die sich bei ihrer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als unwirksam erweist. Die ergänzende Vertragsauslegung  erfolgte ausdrücklich nur deshalb,  weil in die Verträge eine Preisänderungsklausel einbezogen worden war.

Diese ergänzende Vertragsauslegung kann bei Sonderverträgen, in die keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde, nicht angewandt werden.

Offline bolli

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Original von RR-E-ft
@bolli

Nur zur Klarstellung:

Die beiden Urteile vom 14.03.12 Az. VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11 enthalten jeweils ausdrücklich eine ergänzende Vertragsauslegung und zwar jeweils mit der Bergründung, dass in die Sonderverträge eine Preisänderungsklausel einbezogen war, die sich bei ihrer Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB als unwirksam erweist. Die ergänzende Vertragsauslegung  erfolgte ausdrücklich nur deshalb,  weil in die Verträge eine Preisänderungsklausel einbezogen worden war.

Diese ergänzende Vertragsauslegung kann bei Sonderverträgen, in die keine Preisänderungsklausel einbezogen wurde, nicht angewandt werden.
Sorry, da hatte sich bei mir wohl was falsch \"festgesetzt\". Gut das es jetzt (zumindest für mich) geklärt ist.   8)

Offline berghaus

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Welcher Preis ist denn dann der Berechnung zugrunde zu legen, wenn es keine Preisanpassungsklausel gibt, weil z.B. zu der Zeit des Vertragsabschlusses eine solche in den AGBs vorhandene nicht wirksam einbezogen wurde?

Gibt es da schon Urteile oder müssen wir noch auf ein BGH-Urteil warten?

berghaus 02.05.12

 

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