Auszug aus den Urteilen
... dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
Wie sind die beiden Urteile in der Praxis anzuwenden 
1. Die praktische Anwendung der Urteile ist für Sonderkunden, die noch keinen Widerspruch eingelegt hatten und immer vollständig zahlten, wohl relativ klar:
Original von RR-E-ft
... können demnach heute (am 13.04.12) nur noch die Unwirksamkeit desjenigen Preises geltend machen, der in einer am 13.04.09 zugegangenen Verbrauchsabrechnung erstmals zur Abrechnung gestellt wurde, wofür der wirksame Zugang eines entsprechenden Widerspruches beim Versorger am heutigen Tage notwendig sei.
2. Die praktischen Auswirkungen der Urteile für
zurückliegende Widersprüche ist mir hingegen NICHT klar – dazu ein
Praxis-Beispiel aus meinem Bekanntenkreis
(den jeweils maßgeblichen
Zugangszeitpunkt der Rechnung beim Verbraucher und des Widerspruchs beim Versorger hier aus Vereinfachungsgründen ausgeklammert):
Erstmaliger Widerspruch gemäß § 315 BGB (Unbilligkeitseinwand) am
03.01.2006 gegen die Preiserhöhung ab 01.01.2005 (Re. v. 10.12.05 f. Zeitraum 13.11.04 - 26.11.05)
und am
30.11.2007 wurde erstmalig gemäß § 307 BGB der Wirksamkeit der Preisänderungsklausel (und damit faktisch allen Preiserhöhungen?) widersprochen.
Ist dieser Widerspruch wirksam
a) für alle Rechnungen, die nach dem 02.01.2003 zugegangen sind und damit für alle Preiserhöhungen, die erstmalig in diesen Rechnungen berücksichtigt wurden ?
b) ausschließlich nur für die explizit widersprochene Preiserhöhung ab 01.01.2005 ?
c) würde a) zutreffen, wenn
allen bisherigen Preiserhöhungen gem. § 315 BGB widersprochen worden wäre ?
d) würde a) zutreffen, wenn
von Beginn an gem. § 307 BGB (Unwirksamkeit der Preisklausel) widersprochen worden wäre ?
e) Wirkt zumindest der Widerspruch gem. § 307 BGB vom 30.11.2007 die 3 Jahre (auf den 30.11.2004) zurück ?
Oder ergeben sich womöglich noch ganz andere Auswirkungen/Fallkonstellationen ?
3. Wie soll man jetzt vorgehen
a) künftige Kürzungen doch wohl nur noch in Höhe des im Rahmen der BGH-Urteile zulässigen?
b) alle zurückliegenden zu hohen Kürzungen (auf den Anfangspreis 19**) von sich aus korrigieren?
c) wie b), aber nur die (möglichen) Forderungen des Versorgers, die noch nicht verjährt sind?
Oder zunächst eine Reaktion des Versorgers abwarten? Wenn die kommt, wie dann reagieren?
Fundierte Einschätzungen, insbesondere unserer Experten, wären sicherlich auch für ähnlich Betroffene sehr hilfreich. :]