Original von bolli
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.
§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:
Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
Oder sehen Sie das anders ?
@Bolli
Ich gehe anhand der Darstellungen von Jokeman14 am Anfang dieses Threads davon aus, dass die von ihm zitierte Regelung neu, also zuvor kein Anteilserwerb aufgrund des Bezugs bestimmter Energie
mengenlaut Satzung verpflichtend war.
Wenn dieser \"Pflichtanteilserwerb nun neu ist, dann frage ich mich, was diesen von einer Nachschusspflicht unterscheidet. Auch sind die starren Grenzen denkbar ungerecht, wenn man sich überlegt, dass schon ein Bezug von 4000,05 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichtet, während derjenige Genosse mit 4000 kwh nichts tun muss. Zudem erscheint diese Satzungsänderung allein unter dem Druck des Insolvenzverfahrens zustande gekommen zu sein und ist vor dem Hintergrund der
fehlenden Information der Genossen mehr als bedenklich. Es könnte ein Verstoß gegen
§ 46 Abs. 1 GenG vorliegen.
Allerdings möchte ich hier darauf hinweisen, Dass sowohl die anstehende Vertreterversammlung als auch deren Tagesordnung
hier veröffentlicht waren. Zumindest ergibt sich das aus der Internetseite der
Energen Süd. Ob dabei die Fristen von 1 Woche zur Mitgliederinformation und von 2 Wochen zur Benachrichtigung der Vertreter eingehalten wurden, kann ich von hier aus nicht ersehen. Ob mit der Tagesordnung auch die geänderten Bestimmungen der Satzung mit verschickt wurden, ebenfalls nicht. Erkennbar erfolgte über die Internetseite jedenfalls keine
vorherige Information der Mitglieder über den konkreten Inhalt der Änderungen.
Die knallharte Kalkulation kann nach meiner Meinung nur den Grund gehabt haben, den Genossen noch mehr Geld zu entlocken Das erkennt man auch z.B. in dem Umstand, wonach gerade mehr als 4000 Kwh zum Erwerb eines zusätzlichen Anteils verpflichten. Das ist so in etwa der Jahresbedarf, der von sehr vielen Haushalten - zwar nur wenig aber - überschritten wird.
Beim Gasbezug wird es auf die \"Entnahmestelle\" ankommen. Das kann bei einem Mehrfamilienhaus zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen führen je nachdem ob eine Zentralheizung oder Gasetagenheizungen vorhanden sind.
Ich vermute einmal, dass jeder Genosse durchschnittlich einen Anteil gezeichnet hat. Stromkunden werden durchschnittlich so ungefähr 4000 kwh +/- verbrauchen. Das heißt, dass viele dieser Kunden - wenn sie zugleich Genossen sind - zusätzliche \"Pflichtanteile zeichnen müssen. Wenn das nur bei 10000 Kunden der Fall sein sollte, dann würde diese Maßnahme schon 1 Mio € mehr in die Kassen des Insolvenzverwalters spülen. Die Genossen hätten vermutlich keinen eigenen Vorteil davon.
Ein hinweis an alle Betroffenen: Ob sich eine Anfechtung des Beschlusses der Vertreterversammlung lohnt oder aber nicht, kann ich nicht mit letzter Sicherheit beantworten.