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Autor Thema: Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?  (Gelesen 75794 mal)

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Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #15 am: 05. März 2012, 20:14:14 »
RR-E-ft sagt es: eine ordentliche Rechtsberatung ist nicht zum Nulltarif zu haben.
Mich betrifft die Sache zwar nicht, weil ich kein \"Genosse\" bin und demzufolge weder einen Geschäftsanteil, noch mehrere besitze, aber 100 Euro \"Sicherheitseinlage\" und Geschäftsbesorgungsgebühr habe ich auch bezahlt.
Fakt ist, dass eine Satzung erst wirksam wird, wenn sie beim zuständigen Amtsgericht eingetragen wird. So kenne ich es als langjähriges Vorstandsmitglied eines Sportvereins. Satzungsänderungen sind höchst problematisch. Da sind etliche Voraussetzungen zu beachten und es geht da nicht nur um Mehrheiten. Vielleicht finden sich da Punkte, wodurch die Beschlüsse der \"Vertreterversammlung\" als unwiksam anzusehen sind. Wieso haben sich überhauot Vertreter gefunden, die Beschlüsse fassen, die doch gegen die eigenen Interessen gehen müssten? Oder beziehen sie kein Gas und keinen Strom oder so wenig, dass sie nicht mehrere Geschäftsanteile brauchen?
Mir ist zwar klar, dass der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat nach Geldquellen suchten, um die Genossenschaft und den Geschäftsbetrieb zu retten. 28000 x 100 Euro zusätzliche Geschäftsanteile würden ja immerhin 2,8 Millionen in die Kasse bringen. Zu dem Zeitpunkt war ja von Insolvenz noch keine Rede (oder doch?) und dann wäre es vielleicht wirklich weiter gegangen.
Was nun tun? Abwarten ist m.E. nicht der richtige Weg. Ob man sich rechtlichen Rat holt? Da wären wohl die Kosten zu prüfen. Vielleicht sollte man die Dokumente (Geschäftsordnung, alte und neue Satzung, Wahlordnung, GenG) mal selbst prüfen. Oftmals finden sich da Ansatzpunkte, die man mit anderen beraten kann oder hier im Forum zur Diskussion stellt.

Offline uwes

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #16 am: 06. März 2012, 02:42:21 »
Zitat
Original von Jokeman14
Müssen wir nun befürchten, dass auf diesem Weg Geld eingetrieben wird?

Muss ich befürchten zu dem einen Anteil, den ich habe, noch 2 Anteile zeichnen zu müssen:

Der Beschluss der Vertreterversammlung vom 14.1.2012 ist am 28.2.2012 im Genossenschaftsregister des AG Ulm bekannt gemacht worden.

Für eine gerichtliche Anfechtung bleibt nicht viel Zeit. (§ 51 GenG = 1 Monat)

Es sieht ja in der Tat so aus, als wenn man die Nachschusspflicht jetzt aus Gründen der Insolvenz wohl zur ehrlichen Freude des Insolvenzverwalters eingeführt hat. Ob diese vorher durch die Satzung ausgeschlossen war, ist mir aber nicht bekannt. § 105 GenG ermöglicht das.

Auch hier gilt, was RR-E-Ft bereits erwähnt hatte:

Guter Rat ist teuer - schlechter unbezahlbar.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline netsracz

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #17 am: 06. März 2012, 07:43:55 »
Hallo,
ich fasse mal zusammen:

- 10/2011 wird bekannt, das Energen Süd Zahlungsschwierigkeiten aufgrund vergessenen EEG Abgaben hat >> keine Mitglied wurde informiert!

- 14.01.2012 Außerordentliche Vertreterversammlung in Ulm
>> kein Mitglied wurde informiert!

- 23.02.2012 Info vom Vorstand: \"Unsere Abnehmer sind von der beantragten Insolvenz nicht betroffen!\" auch nur über die Homepage >> kein Mitglied wurde informiert!

-29.02.2012 Info vom Insolvenzverwalter: \"Die Energieversorgung durch die Energen Süd eG ist eingestellt. Die Kunden sind über die Ersatz- bzw. Grundversorgung abgesichert\" wieder über die Homepage >> keine Mitglied wurde informiert!

- 01.03.2012: Info vom Vorstand:\"Aktualisierte Satzung steht zum Herunterladen bereit\" >> nur wieder über die Homepage >> hier wurde wieder kein Mitglied informiert!

- 02.03.2012; Info von ????: \"Das Vermögen der Genossenschaft wird nicht ausreichend sein...\" über die Homepage >> wieder keinerlei Information an die Mitglieder!

Laut meinen abgeschlossene Genossenschaftsvertrag aus dem Jahr 2009, sind 100€ einmaliger Geschäftsanteil vertraglich festgelegt worden.
Die Kündigungszeit beträgt 6 Monate! Weitere Verträge wurden von mir nicht gezeichnet!!!!!!

Das würde somit heissen, das bei einer Vertreterversammlung, ohne weiteres die Geschäftsanteile der einzelnen Mitglieder erhöht werden können, ohne das ein Mitglied hier die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen bzw. zu kündigen.
In diesem Fall wissen, da bin ich mir ziemlich sicher, einige tausend Energen Süd Mitglieder noch gar nichts von dieser Situation!

Grüße
netsracz

Offline bolli

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #18 am: 06. März 2012, 07:49:36 »
Zitat
Original von uwes
Es sieht ja in der Tat so aus, als wenn man die Nachschusspflicht jetzt aus Gründen der Insolvenz wohl zur ehrlichen Freude des Insolvenzverwalters eingeführt hat. Ob diese vorher durch die Satzung ausgeschlossen war, ist mir aber nicht bekannt. § 105 GenG ermöglicht das.
Meinen Sie mit \"Nachschusspflicht\" die nachzukaufenden Pflichtanteile (was ja kein \"echter Nachschuss\" ist) oder etwas anderes.

§2 Abs. 5 der neuen Satzung sagt immer noch:
Zitat

Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
Oder sehen Sie das anders ?

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #19 am: 06. März 2012, 08:31:59 »
Natürlich gehören zu erwerbende Pflichtanteile nicht zu den in der Satzung erwähnten Nachschüssen. Das wäre ja unzulässig, wie bolli bereits ausführte.
Wenn inzwischen die Eintragung beim Genossenschaftsregister erfolgte, wird es sehr eng.
Liegen Verstöße gegen das GenG oder gegen die Satzung vor, die ein Anfechten ebendieser Beschlüsse zulassen?
Das von netsracz Angeführte ist zwar interessant, was die Chronologie der Eriegnisse anbelangt, aber ansonsten sehe ich hier max. mangelnde Information.
Wenn die Vertreter ordentlich legitimiert waren, die Einladung diser fristgemäß erfolgte, die Tagesordnung bekannt war und die Abstimmungsergebnisse eindeutig, sehe ich schwarz, um diese Beschlüsse anzufechten.
Ein Insolvenzverwalter, der so eine Möglichkeit geboten bekommt, um zusätzliche Millionen in die Kasse zu spülen, wird dies nutzen. Damit vergrößert sich die Insolvenzmasse und über die Quote würde ja jeder zumindest einen gewissen Anteil zurückbekommen. Sagen wir mal 50% wären nicht abnorm oder 30%. Dann kann sich jeder selbst ausrechnen, was ihm die Mitgliedschaft bei EnS eingebracht hat.

Offline Betroffener

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #20 am: 06. März 2012, 08:35:40 »
Liebe (Mit-)Betroffene,

hinsichtlich der nun veröffentlichten Satzungsänderung und der daraus folgenden Konsequenzen habe ich mich mal ein bisschen eingelesen. Folgender Gedankengang:

Die von der Vertreterversammlung beschlossene Erweiterung der Pflichtanteile nach § 2 Abs. 1 der Satzung stellt eine Änderung der Satzung gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 Genossenschaftsgesetz (GenG) dar.

Eine solche Änderung (nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GenG) berechtigt den Genossen zur außerordentlichen Kündigung (§ 67 a Abs. 1 GenG). Da die Satzungsänderung durch die Vertreterversammlung beschlossen wurde, kann jedes Mitglied kündigen (§ 67 a Abs. 1 - letzter Satz) - das Erfordernis eines persönlichen Widerspruchs in der Generalversammlung kommt hier nicht zum Zuge.

Kündigung: § 67 a Abs. 2 - schriftlich, innerhalb eines Monats zum Schluss des Geschäftsjahrs, Frist: 1 Monat nach Kenntniserlangung (m.E. mit Eintagung ins Genossenschaftsregister).

Ich habe hier einen interesssanten Artikel zu diesem Thema in der Berliner Zeitung gefunden: http://www.berliner-zeitung.de/archiv/unter-welchen-voraussetzungen-koennen-mitglieder-einer-genossenschaft-kuendigen-,10810590,10407134.html

Was haltet ihr davon?
Gibt es Bedenken - bitte melden ...

Gruß
Betroffener

Offline Betroffener

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #21 am: 06. März 2012, 09:39:42 »
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:

BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"

So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.

Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.

Offline netsracz

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #22 am: 06. März 2012, 09:50:57 »
Zitat
Original von Betroffener
Ach ja, hier noch etwas zur ersten großen Aufgabe des Insolvenzverwalters:

BGH-Beschluss vom 16. 3. 2009 - II ZR 138/08:
\"Wird über das Vermögen der Genossenschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, fallen fällige, rückständige Pflichteinzahlungen der Genossen in die Insolvenzmasse und können vom Insolvenzverwalter eingefordert werden.\"

So wie ich das sehe, muss der Insolvenzverwalter bei wirksamer Erhöhung der Genossenschaftsanteile die ausstehenden Einlagen (zum Wohle der Gläubiger - nicht unbedingt im Sinne der Anteilseigner) dann schleunigst eintreiben.

Ich bereite heute Abend mal eine außerordentliche Kündigung (gem. § 67 a GenG) vor, wenn Bedarf an einem Musterschreiben besteht, kurze Rückmeldung, ich stell mein Schreiben dann ins Forum.

Hallo Betroffener,

das wäre nett von Dir, werde dieses dann auch machen!
Per Fax und Einschreiben!

Grüße
netsracz

Offline PLUS

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #23 am: 06. März 2012, 10:07:56 »
Man muss sich wirklich fragen, was die Verteter auf Druck der Organe Aufsichtsrat und Vorstand da in letzter Eile und wohl unter Geheimhaltung beschlossen haben. Die Mitgliederförderung kann kaum das Motiv gewesen sein.  Die Organe, Vorstand, Aufsichtsrat und die Vertreterversammlung sind da noch die Rechenschaft schuldig.

Die außerordentliche Kündigung schadet nichts und sie wäre durch die späte Veröffentlichung der Satzungsänderung ja noch fristgerecht. Sie macht aber nur wirklich Sinn, wenn die Verpflichtung zur Zeichnung weiterer Anteile besteht. Der Großteil der Mitglieder dürfte nicht betroffen sein. Der Insolvenzverwalter muss seiner Pflicht nachkommen und wird daher auch die Erfüllung der Verpflichungen aus der Satzung einfordern.

Offline RR-E-ft

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #24 am: 06. März 2012, 10:35:00 »
Zitat
Original von PLUS
Man muss sich wirklich fragen, ...

Sich zu fragen, bedeutet wohl, sich die Fage in einem inneren Monolog selbst zu beantworten.

Offline charlie62

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #25 am: 06. März 2012, 11:00:52 »
Guten Tag,

i.S. Erweiterung der Pflichtbeteiligung möchte ich noch auf folgenden Link verweisen:

http://iwgr.htw-berlin.de/index.php?option=com_content&task=view&id=114&Itemid=99999999

Hier ein Auszug:

Zitat
5. Eine für alle Genossen gleiche Pflichtbeteiligung auf mehrere Geschäftsanteile hält sich demnach wirtschaftlich und rechtlich im Rahmen der voraussehbaren Belastungen, deren nachträgliche Einführung mit Dreiviertelmehrheit das Gesetz zuläßt und die ein Genosse schon bei seinem Eintritt in Betracht zu ziehen hatte. Sie verletzt auch nicht den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Genossen. Ob es sich anders verhält, wenn eine nach bestimmten Maßstäben abgestufte („gestaffelte“) Pflichtbeteiligung mit mehreren Anteilen nachträglich eingeführt werden soll (nur für diesen Fall fordert das RG die Zustimmung aller Genossen, vgl. RGZ 124, 182, 186 ff.; 128, 34, 36 ff.; RGZ140, 197, 204 f.), bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

Offline DS_STG

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #26 am: 06. März 2012, 11:11:11 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Noch ein Tipp: Immer nett: Kostenlose Erstberatung am Telefon.


??????????

Mit Verlaub: Was soll dieser Tipp/link?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 06. März 2012, 12:30:01 »
Es ging lediglich darum, wo es auch immer noch eine nette Beratung umsonst gibt.
Ausdrücklich off topic - nicht zum Thema gehörend.

Offline Stromfraß

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #28 am: 06. März 2012, 12:37:51 »
@charlie62: Diesen Link kanns Du vergessen!
Der betreffende §134 existiert nicht mehr und das Urteil:
Zitat
BGH, Beschluß vom 19. 4. 1971
ist hornalt.
Max. lassen sich gewisse Analogien herstellen.

Offline charlie62

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Aktualisierte Satzung der Energen Süd - Konsequenzen?
« Antwort #29 am: 06. März 2012, 13:06:01 »
Zitat
Original von Stromfraß
@charlie62: Diesen Link kanns Du vergessen!
Der betreffende §134 existiert nicht mehr und das Urteil:
Zitat
BGH, Beschluß vom 19. 4. 1971
ist hornalt.
Max. lassen sich gewisse Analogien herstellen.

Angenommen Ihre Einschätzung würde stimmen, warum findet sich der Link zu diesem Urteil dann unter

http://dejure.org/gesetze/GenG/16.html ?

An einem Sachverhalt ändert sich doch nichts, nur weil dieser nun in einem anderen Paragraphen geregelt ist. Und ein Urteil ist erst dann \"alt\", wenn es zum gleichen Sachverhalt ein neueres gibt.

 

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