@Netznutzer:
Es wäre angenehm, wenn Sie sich Ihre ständigen persönlichen Sticheleien mal verkeifen würden.
Wie Sie bemerkt haben dürften, kann ich auf diesem infantilen Niveau durchaus mitspielen. :baby:
Das ist aber hier verständlicherweise nicht erwünscht (siehe Rüge an uns beide oben).
Original von RR-E-ft
Aufschluss gibt wohl § 35 Abs. 2 EEG , wonach der ÜNB für seine Vergütungszahlung an den VNB die gem. § 18 Abs. 2 StromNEV ermittelten vNNE in Abzug bringt.
Ja, und zwar den Anteil, der auf die darunterliegenden Netzbetreiber entfällt.
§18 Abs. 2 und 3 StromNEV schreiben nämlich eine genaue Berechnung je Netzebene vor.
Der Anteil der vNNE im Bereich der ÜNB wird wohl zusammen mit dem hier gemeinten vNNE-Teil dann gemäß §37 Abs. 1 und 3 EEG bis zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen (also Endverbraucher) gewälzt.
Die vNNE werden also nicht über den Ausgleichsmechanismus nach AusglMechV über die EEG- Umlage auf die Letztverbraucher gewälzt.
Aber über das EEG und die StromNEV wohl schon (siehe oben).
Auch wenn die vNNE nicht mehr in der EEG- Umlage enthalten sind, so waren sie doch zuvor in den Einspeisevergütungen enthalten, die der VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zahlte. Sonst könnten sie ja nicht nach § 35 Abs. 2 EEG von diesen vom ÜNB in Abzug gebracht werden.
Dieser Schluss ist ein Irrtum.
Die vNNE werden deshalb abgezogen, weil durch die Einspeisung des EEG-Stroms bei den Netzbetreibern Kosten verringert werden. Die bei den Netzbetreibern vermiedenen Kosten werden abgezogen, was auch logisch und richtig ist. Es wird also das abgezogen, was in den Netzentgelten enthalten war und eingespart wurde, und nicht in der EEG-Vergütung.
Im EEG steht auch nirgendwo, dass vNNE in den Einspeisevergütungen enthalten seien. Wäre dem so, müsste es auch unterschiedliche Einspeisevergütungen je nach Region bzw. Netzbetreiber und je nach Netzebene der Einspeisung geben. Das trifft aber nicht zu.
Außerdem würde Ihre Sichtweise bedeuten, dass die EEG-Einspeiser eine vNNE-Vergütung erhalten (sie ist ja angeblich in den EEG-Vergütungen enthalten) und außerdem die Endverbraucher die vNNE gutgeschrieben bekommen (sie wird ja von der EEG-Umlage abgezogen.
Zahlen hier also die Netzbetreiber zweimal für die vNNE und zahlen somit drauf?
Wohl kaum. Allein daran sieht man schon, dass Ihre Sichtweise falsch
sein muss.
Bleibt festzustellen, dass die EEG-Vergütungen definitiv keine vNNE-Vergütungen enthalten.Wenn jemand etwas anderes schreibt, auch wenns ein Netznutzer, Netzbetreiber oder Stromversorger ist, dann unterliegt er wohl einem Irrtum.
Der VNB bekommt demnach vom ÜNB nicht die gesamte Einspeisevergütung rückvergütet, sondern die vNNE werden in Abzug gebracht.
Ja, und zwar (laut §35 Abs. 2 EEG) gemäß §18 Abs. 2 und 3 StromNEV, die eine genaue Einzelberechnung für jede Netzebene vorschreiben.
Diese beim VNB demnach real verbleibenden Differenzkosten wegen der vNNE fließen dann wieder in die regionalen NNE ein.
Das ist nun reine Spekulation. Außerdem gibt es solche real verbleibenden Differenzkosten offenbar nicht (siehe oben).
Wenn die vNNE gem. § 18 StromNEV wegfallen, wofür auch die Bundesnetzagentur nicht ohne Grund aktuell plädiert, dann kann sie der ÜNB auch nicht mehr gem. § 35 Abs. 2 EEG in Abzug bringen. Sie würden dann die Kosten des ÜNB erhöhen, die nach AusglMechV gewälzt werden, folglich die EEG- Umlage entsprechend erhöhen. Damit dies nicht geschieht, müssten ceteris paribus folglich bereits die vom VNB an die EEG- Anlagenbetreiber zu zahlenden Einspeisevergütungen um die vNNE bereinigt werden, die Einspeisevergütungen entsprechend gekürzt werden.
Hier kann ich gar nicht mehr folgen. Ich glaub, da haben Sie sich im Gewirr der Vorschriften verstrickt.
Soll das heißen, dass dann die Netzbetreiber die vermiedenen Netzkosten ungerechtfertigt und zu Lasten der Endverbraucher behalten dürfen, und zum Ausgleich dafür auch noch die EEG-Einspeisevergütungen gekürzt werden, so dass die Netzbeteiber die vermiedenen Netzkosten gleich noch verdoppelt geschenkt bekommen?
So gehts wohl keinesfalls.
Das ganze System der vNNE ist deshalb kontraproduktiv, weil
- die vorgelagerten Netzebenen durch die dezentrale Einspeisung eben nicht zurückgebaut werden
(sondern bei zunehmender Rückspeisung sogar ausgebaut werden müssen!),
Das ist in einer solchen Verallgemeinerung reine Spekulation, und m.E. nicht haltbar. Ein Rückbau bzw. ein geringer erforderlicher Ausbau ist durchaus die logische Folge einer dezentralen Einspeisung.
Auch ist eine Rückspeisung zumindest bis zur Höhe der maximalen Entnahme nicht mit einem zusätzlichen Netzausbau verbunden. Abgesehen davon, dass evtl. Umspannstationen regelbar umgerüstet werden müssen, um zu große Spannungshübe zu vermeiden.
Man muss hier zumindest differenzieren zwischen den unterschiedlichen Arten und Orten der dezentralen Einspeisung. Dazu weiter unten mehr.
Aus der Diskussion hier im Thread ist mir aber inzwischen klar geworden, dass das derzeitige vNNE-System insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Vergütungshöhe und der Aufteilung wohl für die Zukunft nicht so bleiben kann.
- die Fixkosten der vorgelagerten Netzebenen sich nicht verringern,
- die Netznutzungsentgelte wegen der erforderlichen Kostendeckung deshalb insgesamt steigen müssen und
- im Gefolge auch die regionalen Strmpreise steigen.
Auch das ist m.E. in dieser Verallgemeinerung nicht richtig, sondern beruht auf falschen Schlussfolgerungen. Die Fixkosten beinhalten z.B. eben auch vorzuhaltende Regelleistungen, die (wie schon mal hier erwähnt) durch dezentrale Einspeiser verringert werden.
Sie gehen in Ihrer ganzen Argumentation offenbar grundsätzlich davon aus, dass dezentrale Einspeisung die Netzkosten in vorgelagerten Netzebenen unbedingt erhöht.
Diese Annahme wird jedoch von der Fachwelt offensichtlich nicht geteilt.
Dass es einige ländliche Gebiete gibt, wie in Sachsen-Anhalt oder Bayern, wo aufgrund von Rückspeisung aus Windkraft oder PV das Netz teilweise (unterhalb des Übertragungsnetzes) ausgebaut werden muss, ist nicht zu verallgemeinern. Insbesondere ist zu bedenken, dass die dena irrtümlich davon ausgeht, dass die großen Braunkohlekraftwerke einen Anspruch darauf haben, ihren Braunkohlestrom mittels ÜNB ins Ausland exportieren zu können, wenn viel Wind die Stromversorgung großteils übernimmt.
Allerdings ist es vielleicht angebracht, solche Situationen eines regional erforderlichen Netzausbaus bei der vNNE-Berechnung zu berücksichtigen, was bisher nicht der Fall ist.
Wenn sich dann z.B. für Windparks (solche ohne EEG-Förderung wohl gemerkt) in einer bestimmten Region die vNNE zu Null berechnen, weil keine Netzkosten gespart werden, dann wäre das halt so.
Dies hätte auch den Vorteil einer Lenkungswirkung, so dass sich der Bau eines neuen Windparks in einem noch nicht so ausgelasteten Netzbereich, wo es noch eine vNNE zu \"ergattern\" gibt, eher lohnt.
Erhöhte Netzkosten in den unteren Ebenen aufgrund von starker Rückspeisung und somit aufgrund eines Beitrags zu überregionaler Stromversorgung sollten auch berücksichtigt werden und könnten z.B. \"nach oben\" gewälzt werden, denn davon hat ja die bundesweite Allgemeinheit etwas, und es sollte daher auch nicht die regionalen Netzentgelte in die Höhe treiben.
Die eingesparte Verlustenergie ist dabei ein ausgesprochen vernachlässigbarer Posten.
Nein, er ist zwar ein kleiner Posten, aber warum sollte er vernachlässigt werden?
Die in einem vorangehenden Beitrag vorgestellte Rechnung von mir (grob geschätzt 0,26 ct/kWh vermiedene Verlustenergiekosten für Einspeisung ins Niederspannungsnetz) zeigt, dass der Posten auch keineswegs klein ist.
Die VNB zahlen aktuell eine vNNE-Arbeitsvergütung an dezentrale Einspeiser im Niederspannungsnetz in der Größenordnung von 0,5 - 1 ct/kWh. Der Anteil der Verlustenergiekosten ist zumindest für Einspeisung ins Niederspannungsnetz also beachtlich.
Vieles spielt da rein, aber gewiss nicht die Verschiebung von Handelspunkten.
Doch. Die Verschiebung des Handelspunkts war die Ursache für die Einführung der vNNE-Regelungen.
Die logische Herleitung sollte auch für jeden halbwegs nachvollziehbar sein.
Allerdings ist es aufgrund der Entwicklungen wohl angebracht, die Berechnung der vNNE neu zu gestalten.
Speziell für die unstetigen Einspeiser Windkraft und PV sind die vNNE nach der geltenden Berechnugsmethode offenbar unangemessen.
Hier sollten die Vorschriften so angepasst werden, dass die Besonderheiten von Wind und PV auch in der Höhe der vNNE zum Tragen kommen (d.h. deutlich geringere vNNE angesetzt werden). Ansatzpunkte können z.B. die Lastgänge oder die Gleichzeitigkeit oder ähnliches sein.
Es ist jedenfalls nicht einzusehen, dass die anderen dezentralen Einspeiser (z.B. Biomasse-Kraftwerke, Wasserkraft, Gas-GuD-Kraftwerke) auf die vNNE verzichten und somit gegenüber den Großkraftwerken benachteiligt werden sollen (Handelspuktverschiebung
), nur weil unstetiger Wind- und PV-Strom weniger oder keine vNNE erhalten sollen.
Zusammengefasst:
Das System der vNNE-Wälzung muss offenbar weiterentwicklet werden, um der zunehmenden Einspeisung aus Erneuerbaren Energien besser gerecht zu werden.
Eine vollständige Abschaffung ist allerdings nicht angebracht, denn dies würde andere dezentrale Einspeiser, die die Netze definitiv entlasten, benachteiligen, was nicht das Ziel sein kann.
Hierzu muss m.E. nicht einmal §18 StromNEV geändert werden, denn dort steht im Absatz 3 ganz klar:
\"Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen.\"
Wenn nun
individuelle Vermeidungsleistung und Vermeidungsarbeit entsprechend sachgerechter bewertet und vergütet werden ...
ciao,
sh