@Jagni
Ihre Beiträge erscheinen inhaltlich nicht mehr recht nachvollziehbar.
Wenn den Grundversorger im Vertragsverhältnis eine besondere Preisbestimmungspflicht trifft, deren Erfüllung er dem Kunden schuldet, dann können sich der betroffene Kunde und sein Versorger darum bzw. darüber vor Gericht streiten, ob der Versorger seine gesetzlichen wie vertraglich implementierten Pflichten tatsächlich erfüllt hat.
Wo auch sonst.
Für die Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgers trifft diesen im Prozess die Darlegungs- und Beweislast, gleichviel ob der Kunde auf Feststellung klagt, dass die Preisbestimmung des Versorgers nicht der Billigkeit entspricht und deshalb unwirksam ist, oder ob es sich um eine Leistungsklage (Zahlungsklage) des Versorgers handelt, nachdem der Kunde die Preisbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt und deshalb seine Zahlungen gekürzt hat. Der Kunde darf sich regelmäßig darauf beschränken, den maßgeblichen Vortrag des Versorgers zu den preisbildenden Kostenfaktoren und deren Entwicklung mit Nichtwissen zu bestreiten (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Weshalb es ein unverhältnismäßiger Aufwand sein soll, die Preisbestimmung des Versorgers gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB einfach als unbillig zu rügen, die Zahlungen zu kürzen und sodann im Zahlungsprozess an der Unbilligkeitseinrede festzuhalten und den entsprechenden Tatsachenvortrag des Versorgers mit Nichtwissen zu bestreiten, erschließt sich nicht auf Anhieb. Lässt sich der Kunde auf Zahlung verklagen, verbleibt ihm unter Umständen § 93 ZPO.
Er kann auch Bestreiten und es auf eine Beweisaufnahme und innerhalb einer solchen ggf. auch zum Schwur kommen lassen.
Dass ein Prozess, wie jeder Zivilprozess, mit Risiken verbunden ist, für Verbraucher wie für Versorger gleichermaßen, versteht sich von selbst.
Black weiß, wovon wir reden, denn wir treffen uns zuweilen vor Gericht, um die entsprechenden Sträuße zu fechten.