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Autor Thema: Der VIII. Zivilsenat, der EuGH oder doch der Große Senat für Zivilsachen des BGH  (Gelesen 102765 mal)

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Offline Black

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Original von RR-E-ft
@Black

Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.

Eine Versicherung wird ja nur interessant um das Kostenrisiko des Unterliegens zu vermeiden und mir ist keine Versicherung bekannt, die das Risiko von vorsätzlichen Rechtsverstößen eines Unternehmens abdeckt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Original von Black
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Original von RR-E-ft
@Black

Der Versorger kann auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen, wenn sich eine findet. Schließlich geht es wohl um vorsätzliche Rechtsverstöße.

Eine Versicherung wird ja nur interessant um das Kostenrisiko des Unterliegens zu vermeiden und mir ist keine Versicherung bekannt, die das Risiko von vorsätzlichen Rechtsverstößen eines Unternehmens abdeckt.

@Black

Ich sehe, dass Sie schon in die richtige Richtung denken. ;)

Offline courage

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Wirtschaftliches Prozessrisiko:
Der Kunde trägt das Prozessrisiko persönlich; der Vorstand des Versorgers eben nicht. Hierin liegt der entscheidende Unterschied bei der Abwägung, ob das Prozessrisiko in wirtschaftlicher Hinsicht eingegangen wird. Dem Vorstand fällt die Entscheidung zur juristischen Auseinandersetzung leicht, weil er wirtschaftlich nicht persönlich betroffen ist.

Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.

Offline RR-E-ft

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@courage

Meinen Sie etwa , wenn viele Verbraucher nicht selbst über das notwendige Hirnschmalz verfügen sollten, dürfte es die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle für diese erst gar nicht geben?!

Der Vorstand trägt ein persönliches Risiko, wenn er strafrechtlich die Letztverantwortung für die Abrechnung unbilliger Tarife trägt, BGH 5 StR 394/08.
Von Ortsabwesenheit wegen Strafhaft ist wohl auch ein - dann ehemaliger - Vorstand persönlich wirtschaftlich betroffen.
Der Vorstand kann also recht zügig persönlich betroffen sein.

So schlimm kann es für den Kunden hingegen gar nicht ausgehen.

Das informationelle Ungleichgewicht wird gerade durch die Darlegungs- und Beweislast im Prozess ausgeglichen (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).  

Der Verbraucher, ggf. unterstützt durch einen Verbraucherverband, kann selbst die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Billigkeit der Preisbestimmung erzwingen.
Er kann ein solches im Prozess  selbst aufbieten.
Ein solches Gutachten kann gem. § 411a ZPO in Parallelverfahren verwendet werden.

Ich meine, dass die Billigkeitsprozesse, welche denknotwendig immer die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG betreffen, gem. §§ 108, 102 EnWG vor besondere Kammern am Landgericht gehören, mit der Möglichkeit der Konzentration gem. § 103 EnWG und jedenfalls mit Anwaltszwang gem. § 78 ZPO.

Es ist wohl unwahrscheinlich, dass ein Versorger bei erwiesener Unbilligkeit an den unbilligen Preisforderungen gegenüber seinen gleichbetroffenen Kunden festhält.
Zum einen wegen der strafrechtlichen Komponente, zum anderen wegen des Risikos bereicherungsrechtlichtlicher Rückforderungen anderer, gleichbetroffener Kunden, §§ 812, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Ein Vesrtoß auch gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG wird jedenfalls nach dem Selbstverständnis des E.ON- Konzerns nicht geduldet.

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II. Allgemeine Verhaltensanforderungen
1. Gesetzestreues Verhalten
Integrität bestimmt unser Handeln. Die Beachtung von Gesetz und Recht ist für E.ON oberstes Gebot.

Jeder Mitarbeiter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt für jede Rechtsordnung, in deren Rahmen er tätig wird. Jeder Mitarbeiter hat sich daher eigenverantwortlich darüber zu informieren, welche Rechtsvorschriften für seine Tätigkeit zu beachten sind. E.ON wird alles Notwendige veranlassen, um die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und geeignete Schulungen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen.

Natürlich wäre es noch besser, Verbraucherverbände hätten ein eigenes Verbands- Klagerecht.

Offline Black

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Original von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.

Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.Wenn der Kunde überfordert ist, die Unbilligkeit (zumindest indiziell) festzustellen, dann sollte er diese Behauptung auch nicht aufstellen.

Was für eine Vorstellung von Gerechtigkeit haben Sie denn? Gerecht ist nur, wenn der Kunde ohne Sachkenntnis und ohne finanzielles Risiko lustig Rechtsstreitigkeiten eingehen kann?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline jofri46

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@Black

Gehen wir mal davon aus, dass Otto Normalverbraucher die in den Urteilsgründen versteckten Vorgaben der BGH-Rechtsprechung nicht kennt und wenn, die dortige Terminologie nicht richtig einzuordnen weiss.

Warum sollte man die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung zum billigen Preis (übrigens auch die Vorgaben zur Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel), nicht klar und verständlich (und damit transparent) in eine Rechtsverordnung über Gestaltung, Inhalt und Aufbau der allgemeinen Preise einfliessen lassen?  Eine solche Rechtsverordnung gäbe dem Verbraucher schon vorprozessual einen gesetzlichen Anspruch auf eine konkrete Darlegung darüber, wie sich die allgemeinen Preise zusammensetzen und welche laufende Kostentwicklung jeweils zu einer Neufestsetzung der Preise geführt hat.

Damit wäre mehr Rechtssicherheit geschaffen, auch für den Versorger und das Prozeß(Kosten-)Risiko zumindest minimiert.

Eine unabhängige neutrale Schiedsstelle hätte, klar, auch den Vorteil eines kostenlosen Verfahrens. Zudem ermöglicht ein begründeter Schiedsspruch, das Für und Wider eines Rechtsstreites besser einzuschätzen und abzuwägen, wenn er einer Partei nicht passen sollte.

Offline RR-E-ft

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Original von Black
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Original von courage
Juristisches Prozessrisiko:
Auch hier besteht schon deshalb ein erhebliches Ungleichgewicht, weil der Versorger per se die Erkenntnis besitzt, ob er die die Billigkeitsanforderungen einhält oder nicht. Der Verbraucher muss erst mal viel Gehirnschmalz darauf verwenden, Indizien zu finden, die die Billigkeitsbehauptung seines Versorgers erschüttern könnten. Damit sind 99,99% der (Durchschnitts-) Verbraucher überfordert und lassen die streitige Auseinandersetzung lieber bleiben. Und das ist schön für den Versorger.

Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.Wenn der Kunde überfordert ist, die Unbilligkeit (zumindest indiziell) festzustellen, dann sollte er diese Behauptung auch nicht aufstellen.

Was für eine Vorstellung von Gerechtigkeit haben Sie denn? Gerecht ist nur, wenn der Kunde ohne Sachkenntnis und ohne finanzielles Risiko lustig Rechtsstreitigkeiten eingehen kann?


@Black

Die Ursache setzt der Versorger mit einer nicht der Billigkeit entsprechenden, zugleich gesetzwidrigen Preisbestimmung.

Ich bin mir nicht sicher, ob ein Versorger, der feststellt, dass etwa durch kriminelle Machenschaften seiner bonusgefixten Organe die Tarife bisher gesetzwidrig unbillig bestimmt waren, seine betroffenen Kunden nicht doch in einen Rechtsstreit zwingen muss, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dass Boni das Hirn vernebeln können, haben wir gelernt.

Imagine:  

Was soll den etwa die um Gesetzestreue bemühte E.ON AG  machen, wenn man nun etwa feststellen würde, dass die Verantwortlichen der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH bisher unter Verletzung von § 2 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise der regionalen E.ON Vertriebsgesellschaften unbillig bestimmt hatten. Schließlich handelt es sich bei den einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB um unwiderrufliche Willenserklärungen.

Müsste man dann nicht alle betroffenen Kunden mit dem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verklagen, wobei man schon in der Klageschrift zur Ansprüchsbegründung darzulegen hat, dass die bisherigen Preisbestimmungen wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 EnWG unbillig und unwirksam sind.

Auch solche Klagen gehören m.E. gem. §§ 108, 102 EnWG vor die Landgerichte.

Offline Black

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@jofri46

Gegen den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Preiskalkulation zur besseren Klarheit in eine Rechtsverordnung gießt habe ich keine Bedenken. Damit wäre aber der § 315 BGB als Ermessensnorm verdrängt.

Ich hätte auch nichts gegen ein kostenloses Schiedsverfahren, weise aber darauf hin, dass eine solche kostenlose Möglichkeit natürlich zu einer wahren Klageflut führen würde, da jeder Kunde dann natürlich völlig risikolos sein eigenes Verfahren verlangen könnte. und zwar nach jeder Preisanpassung. Damit Sie dann deshalb nicht 10 Jahre auf Ihr Schiedsurteil warten müßten, müssen sehr viele Schiedsrichter angestellt werden.

Da aber niemand gerne umsonst arbeitet, stellt sich die Frage ob der Steuerzahler jetzt dafür aufkommen soll, dass Sie gerne einen risikolosen Streit mit Ihrem Versorger ausfechten wollen.

Dann könnte man weiterdenken und sich fragen, warum dann andere Verfahren noch Geld kosten sollen. Wenn z.B. ein Verletzter gegen eine Versicherug klagt, oder eine alleinerziehende Mutter auf Unterhalt? Auch die haben ja ein Prozessrisiko, dass sie gerne vermeiden wollen.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Original von Black
@jofri46

Gegen den Vorschlag, dass der Gesetzgeber die Vorgaben der Preiskalkulation zur besseren Klarheit in eine Rechtsverordnung gießt habe ich keine Bedenken. Damit wäre aber der § 315 BGB als Ermessensnorm verdrängt.

Danke für die Klarstellung aus berufenem Munde.

Einige begreifen immer noch nicht, dass es dann nicht mehr um die Frage geht, ob der Preis überhaupt angemessen und vertragsgerecht ist, § 315 Abs. 3 Satz 1  BGB.

Möglicherweise haben einige in Wolkenkuckuksheim ihr zu Hause.

Offline Black

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Original von RR-E-ft
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Original von Black
Nur das es der Verbraucher ist, der den Rechtsstreit beginnt, indem er die Unbilligkeit rügt. Der Verbraucher hat es also alleine in der Hand, ob er seine Rechnungen normal zahlen möchte oder einen Rechtsstreit anfangen. Dem Versorger dagegen wird der Rechtsstreit einseitig vom Kunden aufgezwungen.


@Black

Die Ursache setzt der Versorger mit einer nicht der Billigkeit entsprechenden, zugleich gesetzwidrigen Preisbestimmung.

Nicht so schnell. Hier wird ja das Prozessrisiko beklagt, dass der Kunde hat, weil er nicht genau weiss ob der Preis tatsächlich unbillig ist.

Der Kunde muss also hauptsächlich* davor Angst haben, dass er einen Rechtsstreit anfängt, obwohl der Preis der Billigkeit entspricht.

*Nebenbei sollte er Angst vor einer schlechten Anwaltswahl haben


Die Frage nach der Strafbarkeit einer unbilligen Preisbestimmung könnten wir besser gesondert diskutieren.
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Offline RR-E-ft

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@Black

Kann es nicht doch Fälle geben, wo der Versorger den Kunden verklagen muss, auch wenn dieser nie die Unbilligkeitseinrede erhoben und nie Zahlungen gekürzt hat?

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Original von RR-E-ft

Ich bin mir nicht sicher, ob ein Versorger, der feststellt, dass etwa durch kriminelle Machenschaften seiner bonusgefixten Organe die Tarife bisher gesetzwidrig unbillig bestimmt waren, seine betroffenen Kunden nicht doch in einen Rechtsstreit zwingen muss, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Dass Boni das Hirn vernebeln können, haben wir gelernt.

Imagine:  

Was soll den etwa die um Gesetzestreue bemühte E.ON AG  machen, wenn man nun etwa feststellen würde, dass die Verantwortlichen der E.ON Vertrieb Deutschland GmbH bisher unter Verletzung von § 2 Abs. 1 EnWG die Allgemeinen Preise der regionalen E.ON Vertriebsgesellschaften unbillig bestimmt hatten. Schließlich handelt es sich bei den einseitigen Preisbestimmungen gem. § 315 Abs. 2 BGB um unwiderrufliche Willenserklärungen.

Müsste man dann nicht alle betroffenen Kunden mit dem Antrag auf gerichtliche Ersatzbestimmung gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB verklagen, wobei man schon in der Klageschrift zur Ansprüchsbegründung darzulegen hat, dass die bisherigen Preisbestimmungen wegen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 EnWG unbillig und unwirksam sind.

Auch solche Klagen gehören m.E. gem. §§ 108, 102 EnWG vor die Landgerichte.

Offline Jagni

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@RR-E-ft

Meine Beiträge können für Sie möglicherweise schon deswegen nicht mehr nachvollziehbar sein, weil Sie über meinen Eingangsgedanken regelmäßig in einem großen Schritt hinwegsteigen und ohne darauf einzugehen, mir die Vorzüge der Billigkeitseinrede erklären.

Mir geht es dagegen um den Verbraucherschutz, der in der Grundversorgung nach meinem Verständnis nicht ausgeprägt ist, weil die Risiken zwischen Verbraucher und Versorger ungleich verteilt sind und die Transparenz hinsichtlich der Preisänderungsregelung nicht gegeben ist.

So lange die Pflichten der Versorger einen derartigen Argumentationsaufwand verursachen, um sie erkennbar zu machen und noch nicht einmal der Bedeutungsinhalt des Allgemeinen Preises umschrieben ist, wird das Ungleichgewicht zwischen Versorgern und Verbrauchern nicht beseitigt sein.
Dem Verbraucher kann der Rechtsweg, der sich einem über Jahre hinziehenden Drangsal anschließt, zur Existenzgefährdung gereichen.

Es mag ja sein, dass erfahrene Jurist die Billigkeitseinrede als ausreichend ansehen und in der Grundversorgung das best erkennen, was den Kleinkunden widerfahren kann. Auch der VIII. Zivilsenat sieht das so und verschafft aus dem Leitbild heraus auch den Sonderabnehmern diese Vorzüge.

Selbst wenn die Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats einmal korrigiert sein sollte und den Sonderabnehmern wieder der  Verbraucherschutz aus
§ 307 BGB heraus zufallen wird, bleibt noch immer die Frage, ob die Grundversorgung weiterhin mit einer intransparenten Preisänderungsregelung auszukommen hat.

Es wäre zu wünschen, dass der EuGH auch hierzu eine Aussage trifft  und der Gesetzgeber gezwungen ist,  den Verbraucherschutz durch eine transparente Preisänderungsregelung  auch für die grundversorgten Kunden herzustellen.

So wie diese Preisänderungsregelung zur Zeit aussieht, wird sie nicht geeignet sein,  im Versorgerlager Preisdisziplin herzustellen. Und die \"besondere Preisbestimmungspflicht\" wird daran auch nichts ändern, denn die filigrane Verschlungenheit ihrer Paragraphen nötigt zwar gehörigen Respekt ab, lässt aber die Wirksamkeit vermissen.

Finanziell gut ausgestattete Verbrauch werden ihren Erfolg  mit ihren professionellen Vertretern sehr wohl herauskitzeln. Für das Millionenheer der Verbraucherhaushalte bedarf es aber einfacherer Regelungen, mit hohem Wirkungsgrad.


Gruß
Jagni

Offline RR-E-ft

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@Jagni

Wir reden möglicherweise deshalb aneinander vorbei, weil ich von einer - der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegenden - gesetzlichen und vertraglich implemantierten besonderen Preisbestimmungspflicht des Grundversorgers ausgehe und nicht etwa von einem Preisänderungsrecht in Form einer Preisänderungsklausel.

Ein Preisänderungsrecht in Form einer Preisänderungsklausel zur Wahrung eines bestehenden Äquivalenzverhältnisses ist etwas vollkommen anderes als eine gesetzliche/ vertragliche besondere Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 Abs. 1 BGB.

Bei bestehender besonderer Preisbestimmungspflicht eines Vertragsteils gem. § 315 Abs. 1 BGB schuldet dieser die Bestimmung des vertragsgemäßen Äquivalenzverhältnisses, des vertragsgemäßen Preises (BGH VIII ZR 240/90).
Dann und nur dann.

Wem es - im Gegensatz zu mir - um die Absicherung und Erhaltung eines für den Versorger bisher besonders vorteilhaften Preisniveaus geht (BGH VIII ZR 138/07 Rn. 25), der hat sich freilich vollkommen andere Gedanken zu machen, nämlich um eine Preisänderungsklausel, die genau dieses - für den Versorger bisher besonders vorteilhafte -  Äquivalenzverhältnis wahrt.

Dass jedoch ein solches Äquivalenzverhältnis gegen die gesetzlichen Bestimmungen des EnWG verstößt und deshalb gar nicht gewahrt werden darf, wird als bekannt vorausgesetzt.

Offline Black

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Original von RR-E-ft
@Black

Kann es nicht doch Fälle geben, wo der Versorger den Kunden verklagen muss, auch wenn dieser nie die Unbilligkeitseinrede erhoben und nie zahlungen gekürzt hat?

Sie meinen den Fall, wenn der Versorger selbst nachträglich die Unbilligkeit seiner bereits getätigten Preisanpassung erkennt und diese revidieren möchte?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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@Black

Ich meine den Fall, wo der Versorger seine gesetzliche und vertraglich implementierte besondere Preisbestimmungspflicht nunmehr erkennt und nachträglich erkennt, dass seine bisher getroffene Preisbestimmung diese seine Verpflichtung auch mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 EnWG nicht erfüllt, die getroffene Preisbestimmung deshalb nachträglich ersetzt werden muss, wozu gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB auf entsprechenden Antrag nur ein ordentliches Gericht berufen ist.

 

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