@courage
Meinen Sie etwa , wenn viele Verbraucher nicht selbst über das notwendige Hirnschmalz verfügen sollten, dürfte es die Möglichkeit der gerichtlichen Billigkeitskontrolle für diese erst gar nicht geben?!
Der Vorstand trägt ein persönliches Risiko, wenn er strafrechtlich die Letztverantwortung für die Abrechnung unbilliger Tarife trägt,
BGH 5 StR 394/08.
Von Ortsabwesenheit wegen Strafhaft ist wohl auch ein - dann ehemaliger - Vorstand persönlich wirtschaftlich betroffen.
Der Vorstand kann also recht zügig persönlich betroffen sein.
So schlimm kann es für den Kunden hingegen gar nicht ausgehen.
Das informationelle Ungleichgewicht wird gerade durch die Darlegungs- und Beweislast im Prozess ausgeglichen (BGH VIII ZR 6/08 Rn. 20).
Der Verbraucher, ggf. unterstützt durch einen Verbraucherverband, kann selbst die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Billigkeit der Preisbestimmung erzwingen.
Er kann ein solches im Prozess selbst aufbieten.
Ein solches Gutachten kann gem. § 411a ZPO in Parallelverfahren verwendet werden.
Ich meine, dass die Billigkeitsprozesse, welche denknotwendig immer die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung aus
§ 2 Abs. 1 EnWG betreffen, gem. §§ 108, 102 EnWG vor besondere Kammern am Landgericht gehören, mit der Möglichkeit der Konzentration gem. § 103 EnWG und jedenfalls mit Anwaltszwang gem. § 78 ZPO.
Es ist wohl unwahrscheinlich, dass ein Versorger bei erwiesener Unbilligkeit an den unbilligen Preisforderungen gegenüber seinen
gleichbetroffenen Kunden festhält.
Zum einen wegen der strafrechtlichen Komponente, zum anderen wegen des Risikos bereicherungsrechtlichtlicher Rückforderungen anderer,
gleichbetroffener Kunden, §§ 812, 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.
Ein Vesrtoß auch gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG wird jedenfalls nach dem
Selbstverständnis des E.ON- Konzerns nicht geduldet.
II. Allgemeine Verhaltensanforderungen
1. Gesetzestreues Verhalten
Integrität bestimmt unser Handeln. Die Beachtung von Gesetz und Recht ist für E.ON oberstes Gebot.
Jeder Mitarbeiter hat die gesetzlichen Vorschriften zu beachten, die für seine Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt für jede Rechtsordnung, in deren Rahmen er tätig wird. Jeder Mitarbeiter hat sich daher eigenverantwortlich darüber zu informieren, welche Rechtsvorschriften für seine Tätigkeit zu beachten sind. E.ON wird alles Notwendige veranlassen, um die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und geeignete Schulungen und/oder Informationen zur Verfügung zu stellen.
Natürlich wäre es noch besser, Verbraucherverbände hätten ein eigenes Verbands- Klagerecht.