Wir unterscheiden zwei Bereiche, nämlich Belieferung im Rahmen der Vertragsfreiheit und Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht.
1.
Im Bereich der Vertragsfreiheit sind die Lieferanten frei ob und ggf. wem sie überhaupt etwas anbieten.
Für den Bereich der Vertragsfreiheit hatten wir bereits festgestellt, dass der Kunde außer der vertraglich vereinbarten Belieferung nichts weiter beanspruchen kann. Wenn er Weiteres beansprucht, wird sein Vertrag im Zweifel ordnungsgemäß gekündigt und er kann froh sein, wenn er nicht auf einer schwarzen Liste landet, so dass niemend mehr einen Sondervertrag mit ihm abschließen möchte. Soweit die Erfahrungen mit BürgerGas.
Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wie sinnvoll es ist, dabei Zeit auf weitere Überlegungen zu verwenden.
2.
Für den Bereich der Versorgungspflicht hatten wir herausgearbeitet, dass eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Versorgers besteht, der Versorger einen Preis bestimmen muss, der den Kunden eine möglichst preisgünstige, effiziente Versorgung zu verbraucherfreundlichen Bedingungen gewährleistet.
Nur der Grundversorger schuldet als solcher Haushaltskunden eine Versorgung, undzwar nicht eine Versorgung zu irgendwelchen Bedingungen und irgendwie gebildeten Preisen.
Zudem ist ersichtlich, dass es die gesetzliche Verpflichtung des Versorgers ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Versorgung so preisgünstig und effizient wie möglich erfolgen kann.
Er hat zum Beispiel für die möglichst sichere und preisgünstige Versorgung den Markt zu beobachten und seine Entscheidungen zur Beschaffungsstrategie danach auszurichten.
Das kann ihm niemend abnehmen.
Insbesondere kann ihm der Gesetzgeber nicht abnehmen, den Markt zu beobachten, und für ihn im Wege des Gesetzgebungsverfahrens die unternehmerisch zu treffenden Entscheidungen mit Bindungswirkung vorgeben.
Wenn man sich dies vergegenwärtigt, ist klar, wieviel gesetzgeberischer Spielraum insoweit besteht. Und danach kann man sinnvolle Vorschläge an den Gesetzgeber ausrichten, wobei die konstruktiven Vorschläge lauten sollten \"Der Bundestag möge beschließen,.....\".
Dabei sollte man berücksichtigen, dass gesetzliche Regelungen, welche die unternehmerische Handlungsfreiheit der Unternehmen einschränken gem. Art. 2, 12 GG nur zulässig sind, soweit sie einen legitimen Zweck verfolgen und notwendig sind.