Original von superhaase
Werden am 16.6.2010 vom BGH den Gaskunden die Rückforderungen zugesprochen, würde das allerdings bedeuten, das dann auch die (in vieler Augen immer schon völlig haltlose) fiktive neue Preisvereinbarung zwischen Gasversorger und Tarifkunden bei widerspruchslos gezahlter Gasrechnung hierzu im Widerspruch steht.
Wie der BGH hier wohl sein Dilemma Auflösen kann?
Durch eine Verweigerung der Rückforderungsansprüche mit neuen abtrusen Begründungen?
Wie könnte man dann den (achten?) Senat des BGH zur Räson bringen?
Verfassungsbeschwerde?
Anzeige wegen Rechtsbeugung?
ciao,
sh
Nun, er könnte auch durch eine Entscheidung des Großen Senats \"eingefangen\" werden. Dazu müsste sich der Kartellsenat auch mal mit solch einer Fallkonstellation beschäftigen müssen.
Allerdings sehe ich durch das einseitige Leistungsbestimmungsrecht des EnWG durchaus eine Berechtigung des Versorgers für Preiserhöhungen bei TARIFkunden ohne explizietes Anerkenntnis des Kunden, denn diese müssen der Preiserhöhung qua Gesetz eben nicht zustimmen sondern haben nur im Wege des Unbilligkeitseinwandes die Möglichkeit, etwas gegen diese Preiserhöhung zu machen.
Anders sehe ich den Fall beim Sockelpreis-Prinzip des VIII. Senats, denn hier wird die gesetzliche Regelung des billigen (angemessenen) Preises in der Grundversorgung auch bei sofortigem Widerspruch eines Kunden gegen den ersten Grundpreis außer Kraft gesetzt indem man für diesen Erstvertrag eben eine vertragliche Vereinbarung annimmt, die nicht mehr der gesetzlichen Anforderung des angemessenen Preises folgen muss. Hier hat der erstmals grundversorgte Kunde keine Chance, diesen Grundpreis anzugreifen sondern nur spätere Preiserhöhungen. Und das, obwohl er im Bereich der Grundversorgung eben keine Auswahl hat, zu einem anderen Mitbewerber zu gehen, da es ja pro Gebiet nur einen Grundversorger gibt. Und bei einem Sondervertrag habe ich eben nicht den Anspruch auf eine preisgünstige Versorgung, da der Preis hier tatsächlich durch vertragliche Vereinbarung individuell zwischen den Vertragsparteien festgelegt wird. Dieses erscheint mir nicht schlüssig. Und hier sehe ich für die Zukunft Hoffnung für ein \"einbremsen\" des VIII. Senats.
Kommt nämlich der Kartellsenat zu einem anderen als dem Ergebnis des VIII. Senats (was möglich wäre, da er in anderen Fällen schon von EINEM Preis in der Grundversorgung ausgeht und den Preis nicht in einen Sockelpreis und eine Preiserhöhung aufteilt), müsste der Große Senat dieses Problem lösen. Ich meine auch, dass eine solche Konstellation schon zur Entscheidung vorläge, weiss aber nicht, wann diesbezüglich eine solche anstünde.
Verfassungsbeschwerde und Anzeige wegen Rechtsbeugung dürften eher weniger tauglich sein, da die Art der getroffenen Entscheidungen dafür eher nicht taugt. Selbst eine ganze Reihe Rechtsgelehrter sind sich ja nicht ganz einig in dieser Frage. Und bei uns hat die Unabhängigkeit der Richter einen hohen Stellenwert, wie viele angegriffene und offensichtliche \"Fehlurteile\" der Vergangenheit von der höchsten Entscheidungsebene belegen, die nur in den allerseltensten Fällen wegen solcher Gründe \"gekippt\" wurden.
Original von Jagni
@superhaase
Das Amtsgericht Ahrensburg gibt eine Vorlage!
Nun, das OLG Hamm
Urteil v. 29.05.2009, Az. I - 19 U 52/08 hat diesbezüglich ja auch schon entschieden.
Aber den Widerspruch, den
superhaase sieht, lösen beide nicht.