Und jetzt noch ein Osterei!
Vergleichsangebote scheinen nun tatsächlich zum großen Renner zu avancieren.
Warum nur jetzt so plötzlich, so häufig und so hastig?
Auch ich wurde von Entega mit einem solchen Angebot bedacht, und offenbar sind sie alle nach dem gleichen Muster gestrickt. Dem Protestkunden soll von seinem Einbehalt aus rückliegenden Jahren möglichst viel genommen werden. Man will retten was noch zu retten ist. Die Terminsetzung ist sehr eng. Hat man es eilig? Und dann – oh Schreck, die Keule mit der verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe in schwindelerregender Höhe, wie schon von m00652 vorstehend beziffert. Eine wahrlich beeindruckende vergleichstechnische Schlussklammer.
Entega schießt mit Kanonen auf Spatzen und schreckt die Widerspruchskunden, die gerade noch ins Vergleichsboot gezogen werden sollten, wieder ab.
Hier zeichnet sich, so könnte man es einschätzen, eine Versuchs- und Lernphase zu dem Thema ab, wie beendet man als Versorger eine seit Jahren vor sich hindümpelnde Heimsuchung.
Nun, ich meine, wenn ein Versorger so schlechte Karten hat, wie ich es hier einfach einmal unterstelle, dann muss er mit seinen Vergleichsangeboten großzügiger umgehen. Er muss klotzen und nicht in kleinen unsicheren Schritten dahertrippeln. Keinesfalls darf er den seit Jahren durch unbillige Preiserhöhungen verprellten Gaskunden das Gefühl vermitteln, dass sie nun auch noch mit dem angebotenen Vergleich über den Tisch gezogen werden sollen. So etwa könnte es - vielleicht - gelingen, der Heimsuchung Herr zu werden.
Natürlich stecken auch wir Widerspruchskunden in dieser Lernphase fest. Wir müssen vor allem lernen, unsere Position richtig einzuschätzen und dazu kommt jede passende Information gerade recht. In diesem Sinne gibt der Thread
siehe hier mit dem dort verlinkten Urteil des Landgerichts Mainz einen guten Fingerzeig für Fälle, in denen die gleichen oder vergleichbare Vertragsgrundlagen vorliegen.
In der Urteilsbegründung erklärt das Gericht einem Versorger, dass nicht nur die in dem „Sonderabkommen S“ enthaltene Preisklausel und die darauf beruhenden Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, sondern, dass auch die versuchte Einbindung des § 4 Abs.1 und Abs 2 AVBGasV scheitert und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht ebenfalls nicht herbeizulenken ist.
Der mutige Kläger in dieser Sache hatte gute Karten. Er hat auch seine Position richtig eingeschätzt und, nicht zu vergessen, er hatte auch eine gute professionelle Unterstützung. Wahrscheinlich gibt es tausende von Gaskunden, die ein solches Sonderabkommen S in ihren Abrechnungsunterlagen vergraben haben. Wenn sie den Mut finden und sich aufbäumen, wird man ihnen von Versorgerseite noch immer gebetsmühlenartig das Gegenteil von dem, was das Gericht schon 2009 festgestellt hat, entgegenhalten. Und dies trotz einer inzwischen bis zum BGH hinauf gefestigten Rechtsprechung.
Ist das wirklich schon eine Verbrauchertäuschung?
Und wird das jetzt zu einem Fall des Verbraucherschutzes? Vielleicht gibt es dazu Erkenntnisse – beim Osterspaziergang.
Mit besten Ostergrüßen
Jagni