Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Gerichtstermine  (Gelesen 28136 mal)

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Offline Schwalmtaler

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« Antwort #15 am: 11. März 2010, 08:26:27 »
Gut das wir als Preisprotestler jeder Erhöhung widersprechen!

Offline Christian Guhl

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« Antwort #16 am: 11. März 2010, 09:20:55 »
Gerüchten zufolge soll Betrug ab sofort straffrei sein, wenn der Betrogene nicht unverzüglich widersprochen hat. Auch Bankräuber sollen die Beute behalten dürfen, wenn die Bank nicht nachweist, dass gegen den Überfall in schriftlicher Form protestiert wurde.  :D

Offline uwes

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« Antwort #17 am: 11. März 2010, 09:22:36 »
Wenn ich die PM lese, dann drängt sich der Eindruck auf, als würde es das Landgericht Lüneburg als ausreichend erscheinen lassen, dass die Information mit neuen Preisen zugesandt wurde. Das Schweigen der Haushaltskunden als gilt demzufolge dann als Zustimmung zum Vertragsschluss(?).

Das dürfte aber sicher elementaren Grundsätzen unseres Rechts widersprechen und auf größere Bedenken stoßen.

Oder muss man den Sachverhalt vielmehr so sehen, als dass die \"alten\" Sonderverträge gekündigt und der Abschluss neuer angeboten  wurden?

@Christian Guhl: Was sagt der Experte dazu?

Ist bekannt, wie die unterlegene Partei reagiereren will?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline RR-E-ft

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« Antwort #18 am: 11. März 2010, 13:08:54 »
Zunächst mal müsste man den Sachverhalt kennen und dann anhand der Urteilsausfertigung sehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Landgericht ausgegangen war und wie es diesen gewürdigt hatte. Schweigen gilt gerade nicht als Annahme, wenn bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis über Energielieferungen besteht (BGH VIII ZR 144/06 Rn. 20).

Offline Christian Guhl

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« Antwort #19 am: 11. März 2010, 16:05:15 »
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus. Eine Kündigung der Verträge fand nicht statt (dazu hätte dann ja auch die Frist eingehalten werden müssen). Sobald das Urteil vorliegt, wird es hier eingestellt. Die Kläger werden höchstwahrscheinlich Berufung einlegen. Die Richterin war übrigens bei der mündlichen Verhandlung und bei der Urteilsverkündigung alleine anwesend.
Ich vermute daher, dass es sich um eine Einzelentscheidung (und keine Kammerentscheidung) handelt.

Offline Black

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« Antwort #20 am: 11. März 2010, 20:56:37 »
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline bolli

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« Antwort #21 am: 12. März 2010, 08:15:24 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus.

Zitat
Original von Black
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.

Jau, die aber mit Sicherheit nicht den vollen Differenzbetrag abdeckten !
Das hat doch nichts mit Hals voll kriegen zu tun. Wenn der Versorger was von uns haben will, weil wir einen Fehler gemacht haben (z.B. ne Kündigung nen Tag zu spät abschicken) bestehen die ja auch auf den Formalien.
Und von einer Richterin am LG erwarte ich, dass sie die einschlägige Rechtssprechung zu diesem Thema kennt und nicht neue Rechtsthesen aufstellt. Ich hab mal was davon gehört, dass strittige Regelungen kundenfreundlich auszulegen sind. Bei der Formulierung \"...geht sie davon aus...\" dürfte es sich weniger um die kundenfreundliche sondern um die neue Variante \"richtereigeninterpretation\" handeln.

Ich sag\'s ja immer wieder: Unsere Richter sind teilweise schlimmer als unsere Rechtssprechung. Die entwickeln deutlich mehr Eigenleben als für unser Gemeinwesen gut ist. Und das gilt für alle möglichen Bereiche.  :(

Offline Black

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« Antwort #22 am: 12. März 2010, 11:09:00 »
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Christian Guhl
Die Richterin argumentierte, dass die Kunden aus den Preisänderungsmitteilungen hätten erkennen können, das die Steigerungen sich nicht nur auf gesetzliche Erhöhungen beschränkten (diese durften lt. Klausel weitergegeben werden). Da dies nicht gerügt wurde und weiter widerspruchslos Strom bezogen wurde, geht sie von einer Neuvereinbarung aus.

Zitat
Original von Black
Tja, wer den Hals nicht voll kriegt. E.ON hatte doch bereits freiwillig Ausgleichsbeträge an Kunden gezahlt.

Jau, die aber mit Sicherheit nicht den vollen Differenzbetrag abdeckten !
(...)
Und von einer Richterin am LG erwarte ich, dass sie die einschlägige Rechtssprechung zu diesem Thema kennt und nicht neue Rechtsthesen aufstellt.  :(

Nein, die Zahlung von E.ON hat wahrscheinlich nicht den vollen Differenzbetrag abgedeckt. Aber nach dem Urteil hätte E.ON eigentlich gar nichts zahlen müssen.

Die Rechtsauffassung, dass unbeanstandete Preisanpassungen keinen Rückforderungsanspruch begründen können ist weder neu, noch einzigartig vom LG Lüneburg aufgestellt worden. Hierzu gibt es bereits sehr viele urteile. Das Erstaunen über dieses Urteil des LG Lüneburg hier im Forum mag daran liegen, dass man gerne im Wolkenkuckusheim der eigenen Rechtsauffassungen lebt und abweichende Urteile entweder gar nicht publiziert oder als einmalige Entgleisung abtut.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Christian Guhl

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« Antwort #23 am: 12. März 2010, 13:08:23 »
Zitat
Original von BlackAber nach dem Urteil hätte E.ON eigentlich gar nichts zahlen müssen.
Wenn es nach der Richterin vom LG Lüneburg gehen würde. Andere Gerichte sehen dies durchaus anders (z.B. LG Hannover). Es laufen noch mehrere Klagen bezgl. des Akzent. Wir werden sehen, was andere Gerichte sagen. Man wird wahrscheinlich nicht den Tatbestand des Betruges nachweisen können, aber in den Augen der betroffenen Kunden liegt dieser vor. Es wurde vertraglich vereinbart, dass nur gesetzliche Preissteigerungen weitergegeben werden dürfen. Daran war Eon-Avacon gebunden. Da der Versorger über eine umfangreiche Rechtsabteilung verfügt, muss den Herren durchaus klar gewesen sein, das die Preiserhöhungen unzulässig waren. In der Hoffnung, dass die dummen Kunden es ja sowieso nicht merken, wurden diese trotzdem vorgenommen. Es wurde also vorsätzlich gegen den Vertrag verstossen. Wenn nun dem einfachen Kunden vorgeworfen wird, er hätte das erkennen müssen, ist das Gipfel an Zynismus. Ich habe mir die Preisänderungsmitteilungen angesehen. Z.B. vom 30.09.2000 : \"Für die unvermeidliche Weitergabe dieser gesetzlichen Mehrbelastung (EEG/KWKG) hoffen wir auf Ihr Verständnis\"; 29.01.2002 :\"massive Preissteigerungen auf dem Strombeschaffungsmarkt sowie das Inkrafttreten der vierten Stufe der Ökosteuer\"; 08.01.2003 :\"zum 01.01.03 tritt die fünfte Stufe der Ökosteuer in Kraft...zur gleichen Zeit erhöhen sich die Abgaben nach dem EEG/KWKG\". Es wurde also stets die Erhöhung von gesetzlichen Belastungen vorgeschoben um die Preise weit stärker als zulässig zu erhöhen. In Einzelfällen wurde zwar auch auf die Steigerung der Beschaffungskosten hingewiesen. Da aber keine konkreten Zahlen genannt wurden, kann vom Kunden nicht erwartet werden, dass er erkennt, wieviel von der Preiserhöhung rechtmässig war und wieviel nicht. Außerdem haben die Versorger in der Vergangenheit davon profitiert, dass die Abrechnungen fast wie ein Steuerbescheid angesehen wurden: \"Wenn die das schreiben, muss das ja richtig sein.\" Jetzt kommt ans Tageslicht, dass die Kunden jahrelang belogen und übers Ohr gehauen wurden. Anstatt das die Gerichte diese Praxis der Versorger zügig aburteilen und den Kunden Schadenersatz zuzusprechen, werden diese von einzelnen Richtern auch noch verhöhnt : \"Ihr seid ja selbst Schuld, wenn ihr alles widerspruchslos zahlt.\"

Offline bolli

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« Antwort #24 am: 12. März 2010, 13:38:45 »
Zitat
Original von Black
Die Rechtsauffassung, dass unbeanstandete Preisanpassungen keinen Rückforderungsanspruch begründen können ist weder neu, noch einzigartig vom LG Lüneburg aufgestellt worden. Hierzu gibt es bereits sehr viele urteile. Das Erstaunen über dieses Urteil des LG Lüneburg hier im Forum mag daran liegen, dass man gerne im Wolkenkuckusheim der eigenen Rechtsauffassungen lebt und abweichende Urteile entweder gar nicht publiziert oder als einmalige Entgleisung abtut.
Dann haben Sie sicher wie immer eine logische Erklärung dafür, warum der BGH in seinem Urteil vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 unter Rdnr. 20 ausführt
Zitat
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
.
Warum sollte bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezgl. der Zahlung was anderes gelten als bei der Gasentnahme in einem kompletten Vertragsverhältnis?

Offline Black

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« Antwort #25 am: 12. März 2010, 15:09:18 »
Zitat
Original von bolli
Dann haben Sie sicher wie immer eine logische Erklärung dafür, warum der BGH in seinem Urteil vom 28.03.2007 VIII ZR 144/06 unter Rdnr. 20 ausführt
Zitat
Das gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Vertragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-leistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben vom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter diesen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu.
.
Warum sollte bei einer unwirksamen Preisanpassungsklausel bezgl. der Zahlung was anderes gelten als bei der Gasentnahme in einem kompletten Vertragsverhältnis?

Weil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:

Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers  unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.

und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
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Offline Christian Guhl

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« Antwort #26 am: 14. März 2010, 17:04:08 »
Zitat
Original von BlackWeil der BGH in seiner Entscheidung vom 13.06.2007 als Leitsatz (f)klargestellt hat:
Zitat
Ein von dem Gasversorger einseitig erhöhter Tarif wird zum vereinbarten Preis , wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung des Versorgers  unbeanstandet hinnimmt , indem er weiterhin Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB als unbillig zu beanstanden.
und damit dem angeblichen \"Schweigen\" Erklärungswirkung zuspricht.
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand. In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können. Das war aber nur zu einem bestimmten Termin möglich, sonst verlängerte sich der Vertrag.Und die Termine der Preisanpassungen stimmten nun leider nicht mit dem Termin überein, an dem die Kündigung möglich war. Ein anderer Gesichtspunkt: Wenn das LG Lüneburg den Kunden vorwirft, sie hätten die Preiserhöhungen widerspruchslos hingenommen, sollte man vielleicht einmal darauf hinweisen, wie Eon-Avacon mit Widerspruchskunden umspringt. Mir liegt umfangreicher Schriftverkehr mir Kunden vor, die mit Versorgungssperre bedroht wurden. Zahlreiche einstweilige Verfügungen wegen Sperrandrohungen wurden erwirkt.Ein Fall ging bis vors Bundeskartellamt. Die Nerven das durchzustehen, hat nicht jeder Kunde. Die Rechte der Kunden, den Preiserhöhungen zu widersprechen, wurden von Eon-Avacon massiv behindert.

Offline Black

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« Antwort #27 am: 15. März 2010, 10:12:17 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.

Zitat
Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.

Soweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
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Offline Christian Guhl

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« Antwort #28 am: 15. März 2010, 11:42:41 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.

Zitat
Original von Christian Guhl
In unserem Fall war ein Festpreis vereinbart. Also musste der Versorger den entsprechenden Vertrag erst einmal kündigen, um ein neues Angebot machen zu können.
Zitat
Original von BlackSoweit mir die \"Akzent\" Verträge bekannt sind, gab es doch darin auch ein Preisanpassungsrecht für den Fall gesetzlicher Preissteigerungen.
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert. Es hätte dazu einer Vertragsänderung bedurft. Das man aber mit widerspruchsloser Zahlung der Rechnung einer Änderung der AGB zustimmt, dürfte neu sein. Zumal auch der Text der AGB nach den Preiserhöhungen unverändert blieb.

Offline Black

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« Antwort #29 am: 15. März 2010, 12:08:08 »
Zitat
Original von Christian Guhl
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Christian Guhl
Das galt aber nur für den Fall, dass dem Versorger überhaupt ein Preisanpassungsrecht zustand.

Diese Einschränkung kann ich in dem Urteil nicht finden.
Da es darin um Tarifkundenverträge ging, stand das auch nicht zur Debatte.

Wenn es nicht zur Debatte stand, dann gibt es gerade keine Aussage, dass die Entscheidung nur für den Fall gelten soll, dass dem Versorger ein Preisanpassungsrecht zustand.

Zitat
Original von Christian Guhl
Aber nur für gesetzliche Preissteigerungen ! Alle anderen Erhöhungen waren vertraglich nicht legitimiert.

Eben.

Wenn die Preisanpassungen durch die Klausel legitimiert gewesen wären, dann wären Sie schon deshalb wirksam gewesen und ein Rückzahlungsanspruch würde ohnehin nicht bestehen.

Die Entscheidung, ob eine widerspruchslose Hinnahme von Preisanpassungen eine Zustimmung darstellt kommt ja gerade immer nur dann zum Tragen, wenn die Preisanpassungen nicht von der Preisanpassungsklausel gedeckt waren.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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