Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?
@reblaus
Sie bleiben bezeichnenderweise auch eine Antwort darauf schuldig,
welche angeblich
notwendigen Willenserklärungen des Kunden einerseits und des Versorgers andererseits gemeint sein sollen.
Witzigkeit wird Ihnen wohl niemand absprechen.
Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Sie gewitzt erscheinen.
Wie der Kunde durch unterjährige Ablesung des Zählers sieht,
dass er den nächsten Winter in Palm Springs verbringen und somit nichts mehr verbrauchen wird,
kann wohl offen bleiben.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind,
nur
angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.
In dem genannten Fall werden die bisher vereinbarten
Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung selbstverständlich nicht hinfällig.
Es liegt in der Natur der Sache, dass es durch die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu Überzahlungen kommen kann,
wenn der Verbrauch etwa durch geändertes Verbrauchsverhalten geringer ausfällt.
Der Kunde
kann bekanntlich eine
Anpassung der Abschlagshöhe verlangen,
wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt,
dass die Abschläge zu hoch bemessen sind.
Er
muss jedoch keine Anpassung verlangen.
Verlangt er keine Anpassung, so schuldet er vertraglich weiter die Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung)
wie bisher.
Bei den Abschlägen handelt es sich um
Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Erst aus der
Verbrauchsabrechnung ergibt sich, welche Kaufpreisforderung der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB
beansprucht und - soweit dieser Anspruch begründet ist- zu erfüllen ist.
Ob und wieweit eine Bereicherung des Versorgers durch diese Vorauszahlungen eintritt, ist ungewiss und ergibt sich folglich erst mit der Verbrauchsabrechnung.
Verwendet der Versorger
die Vorauszahlungen des Kunden
auf die nächste Verbrauchsabrechnung vertragswidrig komplett anderweitig,
als zur Erfüllung seiner
Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung, so kann er deshalb schließlich
insoweit auch keine weitere Zahlung zur Erfüllung seiner
Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung beanspruchen.
Auch auf Entreicherung kann sich der Versorger regelmäßig nicht berufen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 818 Abs. 3 BGB schon gar nicht vorliegen.
Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.
Die
Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung dienen dem Zweck der
Erfüllung der Kaufpreisforderung des Versorgers
aus der nächsten Verbrauchsabrechnung,
wobei naturgemäß
ungewiss ist, welche
Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB entsprechend der nächsten Verbrauchsabrechnung überhaupt
zu erfüllen sein wird.
§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
Steht also alles im Gesetz.
Soweit der mit den Vorauszahlungen erfolgte Zweck -
Erfüllung der Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung - dessen Eintritt von Anfang an ungewiss war, nicht eintritt,
ist der Versorger deshalb zur Herausgabe verpflichtet und unterliegt dabei einer verschärften Haftung.
Original von reblaus
Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?
Wir machen das, was Juristen bei Bedarf immer wieder tun sollten.
Wir sehen ins Gesetz, siehe oben.
Wenn Sie es bevorzugen, statt dessen in die Röhre zu schauen,
bleibt Ihnen dies unbenommen.
Übrigends kann der Kunde, der im nächsten Winter nach Palm Springs fährt und deshalb nichts mehr verbraucht,
seinen Liefervertrag wohl vorher ordnungsgemäß kündigen,
so dass er auch die Grundgebühr in dieser Zeit nicht schuldet.
So gelangt er auch vorzeitig an eine Verbrauchsabrechnung.
Ganz einfach.