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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 123707 mal)

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Offline userD0003

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Zitat
Original von Kampfzwerg
Andererseits brauchen wir aber auch weder einen gesonderten Thread noch den BdEV oder die VZ.
NUR §366 BGB!
Da bin ich mir nicht so sicher: In den verschiedenen Unterforen ist festzustellen, dass diverse Verbraucher große Probleme haben mit \"verschwundenen Abschlagszahlungen\" sowie mit von Inkassobüros, Versorgeranwälten und per Mahnbescheid geltend gemachten Saldoforderungen. Offensichtlich können viele Betroffene nicht nachvollziehen, was die Versorger mit Ihren \"Kontokorrentbuchungen\" (trotz zweckbestimmter Zahlung!) so veranstalten.

Zitat
Original von Kampfzwerg
MFG
Kampfzwerg  ;)
War bereits korrigiert - Sorry   ;)

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Die Ausgangsfrage dieses Threads ist ja durch BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 geklärt.

Rückforderungsansprüche wegen vertraglich nicht geschuldeter Zahlungen der Kunden entstehen mit der Zahlung des Kunden und unterliegen der dreijährigen Verjährung. Hinsichtlich vertraglich geschuldeter Vorauszahlungen (Abschläge) der Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung dieser Abschläge an, sondern der Rückforderungsanspruch entsteht insgesamt  erst mit der folgenden Jahresrechnung des Versorgers, auf welche diese Abschläge im Voraus geleistet wurden.

============

Nunmehr gaukeln Sie hier aus unerfindlichen Gründen weiter  wegen eines angeblich bestehenden Kontokorrentverhältnisses rum, obschon offensichtlich in den betroffenen Vertragsverhältnissen mit Haushaltskunden vertragliche Kontokorrentabreden schon nicht bestehen.
 
Fraglich, wie weit diese Gaukelei reichen soll.

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, betroffene Sondervertragskunden könnten in Bezug auf eine Verbrauchsabrechnung vom Januar 2009 keine Rückforderungsansprüche gerichtlich geltend machen - wegen eines jedenfalls bestehenden  Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Rückzahlungsklage des Kunden eine Kontokorrenteinrede oder sogar ein Saldoanerkenntnis entgegenstünde?

Sind Sie ernsthaft der Auffassung, ein Versorger, dessen nächste Verbrauchsabrechnung planmäßig im August 2012 erfolgen soll,  könne einen vom Kunden vertraglich geschuldeten Abschlag Januar 2012 auf diese nächste Verbrauchsaberchnung, den der Kunde bisher nicht geleistet hat, nicht einzeln einklagen - wegen eines jedenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnisses, in welches alle gegenseitigen Ansprüche eingestellt seien, so dass der Klage auf den Einzelanspruch des Versorgers  eine Kontokorrenteinrede entgegenstünde?

Es wurde hier eine Lösung mit ihren Vor- und Nachteilen aufgezeigt, wie sie in der gerichtlichen Praxis zudem laufend Erfolg hat.
Sie haben ersichtlich keinerlei Lösung, sondern wollen wohl allenfalls Probleme aufreißen, wo solche schon nicht bestehen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Saldoklagen sind gem. § 253 ZPO grundsätzlich unzulässig.

Sie müssen im Falle ihrer Unzulässigkeit deshalb
vom Gericht als unzulässig abgewiesen werden
und dürfen nicht als unbegründet abgewiesen werden.

Besteht hingegen eine Kontokorrentabrede,
steht dem gesonderten Einklagen einzelner Ansprüche die Kontokorrenteinrede entgegen.

Es wäre bei bestehender Kontokorrentabrede unmöglich,
dass der Versorger einzelne Abschläge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
oder einzelne Rechnungsbeträge, auf die er vertraglich Anspruch hat,
einzeln einklagt.

So ist es aber offensichtlich nicht.

Kontokorrent

Zitat
Wirkung

Die Rechtsnatur der in das Kontokorrent einzustellenden einzelnen Forderungen ändert sich nicht, ihre isolierte Geltendmachung ist aber nicht mehr möglich. Dementsprechend können sie einzeln auch nicht mehr Gegenstand einer Zession, Verpfändung, Kontopfändung oder Aufrechnung sein[15]. Die Verjährung der Forderungen ist gemäß § 205 BGB analog gehemmt. Wird gleichwohl ein Anspruch selbstständig eingeklagt, so steht dem die Einwendung der Kontokorrentbindung entgegen[16]. Mit dem durch Verrechnung ermittelten Saldo, der durch Rechtsgeschäft anerkannt werden muss, entsteht eine eigenständige Forderung, die selbstständig abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden kann.

Saldoanerkenntnis

Das Saldoanerkenntnis ist ein Rechtsgeschäft, bei dem eine Partei am Ende einer Periode die Verrechnung durchführt (die Forderungen werden saldiert) und den ermittelten Saldo zur Annahme anbietet. Nach heute herrschender Auffassung stellt das Saldoanerkenntnis ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB dar[17]. Die turnusmäßige Mitteilung des Saldos gilt zugleich als Antrag auf Abschluss eines abstrakten Schuldanerkenntnisvertrages über den mitgeteilten Saldo. Dieser Antrag wird von der anderen Vertragspartei durch die Erklärung der Anerkennung des Saldos angenommen. Da das Saldoanerkenntnis gemäß § 780 BGB, § 350 HGB nicht formgebunden ist, kann die Zustimmung auch konkludent erfolgen[18]. Mit Abschluss dieses neuen Vertrages erlöschen die bisher bestehenden Forderungen im Wege der Novation, und an ihre Stelle tritt der abstrakte Saldoanspruch, welcher aufgrund ausdrücklicher Anordnung des § 355 Abs. 1 HGB verzinslich ist. Er ist sowohl abtretbar, verpfändbar als auch pfändbar.

Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in  Ihrer Theorie zu sehen sein soll.

Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent  ohne Saldoanerkenntnisse aus?!

Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach  tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.

Worin soll eigentlich der Wert Ihrer Theorie liegen?

Offline reblaus

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@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“

Der Fall des Abrechnungssaldos zu Gunsten des Verbrauchers hat übrigens nicht das Geringste mit dem Fall zu tun, dass sich die erstellte Abrechnung später als fehlerhaft erweist, weil ein falscher Preis in die Berechnung eingeflossen ist. In dem Fall ist tatsächlich unwissentlich kein Rechtsgrund für die Leistung gegeben, und es besteht ein Herausgabeanspruch nach § 812 BGB.

Sie kommen dermaßen ins Rotieren, weil Sie rechtlich nicht erklären können, was bei der Abrechnung passiert, wenn abstrakt geleistete Abschläge mit der unterjährigen Energielieferung verrechnet werden. Zumindest können Sie es nicht erklären, ohne auf die Novationstheorie zurückgreifen zu müssen. Sie können auch nicht erklären, warum BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 von unselbständigen Rechnungsposten spricht, ohne auf das Kontokorrent sprechen zu kommen, in das die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Sie können keinen vertraglichen Anspruch des Kunden auf Erstattung eines Saldos zu seinen Gunsten benennen, ohne das Saldoanerkenntnis heranzuziehen. Also  bleibt Ihnen nur der Rückzug in den juristischen Bergfried des § 812 BGB. Wenn der nicht mehr hält, werden Sie mit Treu und Glauben argumentieren.

Ich frage mich nur, warum wir all die Gesetze benötigen, wenn uns zwei Paragrafen reichen, um durchs Leben zu schreiten.

Abschlagszahlungen sind ein Zwitter zwischen Kaufpreiszahlung und Sicherheitsleistung für die vom Versorger gelieferte Energie. Sie werden ins Kontokorrent eingestellt, und werden damit unselbständige Forderungen des Kunden, die nicht zurückgefordert oder gepfändet werden können. Das gleiche geschieht mit der Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. Auch diese kann nicht eingefordert oder gepfändet werden. Da eine vertragliche Abrede zur Abrechnung von Energielieferung mit den Abschlägen besteht, erlöschen mit dem Anerkenntnis der Abrechnung sowohl die Kundenforderung aus den ohne konkrete Gegenleistung gezahlten Abschlägen, als auch die Kaufpreisforderung des Versorgers für die gelieferte Energie. An ihre Stelle tritt der Saldo aus der Abrechnung. Der Saldo basiert wegen des Saldoanerkenntnisses auch dann auf einem rechtlichen Grund, wenn er zu Gunsten des Verbrauchers ausfällt. Das erklärt auch, warum Forderungen aus Abrechnungen erst nach Erstellung fällig werden. Weil nämlich die vertragliche Abrede erst zu diesem Zeitpunkt getroffen wird.

Ihr einziger Hebel gegen das Kontokorrent bleibt somit, die erforderliche Rechnungsstellung der Leistungen. Hier meinen Sie, dass der Zähler im Haus nicht ausreicht, um den Tatbestand für die Versorgerleistung zu erfüllen. Aber Rechnungsstellung erfordert im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien nur, dass die Leistungen in Menge und Preis eindeutig definiert sein müssen. Der Preis ist dem Verbraucher vor der Lieferung bekannt zu machen. Die Menge ergibt sich präzise aus dem jeweiligen Zählerstand. Selbst ein Kaufmann könnte aufgrund des Zählerstands die Kaufpreisforderung des Versorgers innerhalb der Abrechnungsperiode bestimmen, wenn er diesen Betrag benötigte, um z. B. seine Jahresbilanz zu erstellen. Schlimmstenfalls müsste er beim Netzbetreiber den aktuellen Faktor erfragen, um den Energiegehalt des Gases bestimmen zu können.

Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam. Hierzu sind lediglich meine Argumente vorgetragen, und die Ihren widerlegt.

Sie müssten also noch einräumen, dass Sie einem Irrtum erlegen sind. Dann wäre die Sache tatsächlich geklärt.

Der Wert meiner Theorie liegt darin, dass ich einen Rechtsgrund für meine Ansprüche gegen den Versorger vorweisen kann. Dass ich klarstellen kann wann ein Anspruch des Versorgers verjährt ist und warum. Ich bin nicht darauf angewiesen, mich bei Erstattungen auf einen fehlenden Rechtsgrund zu berufen, und bei anderen Ansprüchen an juristische Zauberei zu glauben.

Offline jofri46

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Unabhängig von der Frage, ob Kontokorrentverhältnis oder nicht (wobei ich der Auffassung bin, dass ein solches zwischen Versorger und Verbraucher nicht besteht, weil es weder explizitit vereinbart ist noch dem vertraglichen Abrechnungsmodus entspricht) habe ich ein Verständnisproblem mit der Definition des Begriffes \"Abschlagszahlungen\" von Reblaus.

Für mich haben Abschlagszahlungen an den Versorger nur vorläufigen Charakter, d. h. ich erledige damit nur vorläufig einen Teil meiner Zahlungspflicht gegenüber dem Versorger bis zu dessen Jahresabrechnung. Zu dieser Jahresabrechnung hat sich der Versorger vertraglich verpflichtet. Der vorläufige Charakter meiner Abschlagszahlungen bedeutet zugleich, dass diese nicht als Anerkennung oder Abnahme der bereits bezogenen Energiemenge gelten. Dies geschieht erst aufgrund der vertraglich vereinbarten Jahresabrechnung.

Hat der Versorger die vertraglich vereinbarte Jahresabrechnung erstellt, ergibt sich daraus entweder eine Schluss- oder Überzahlung. Liegt eine Überzahlung vor, habe ich Anspruch auf Erstattung dieses Guthabens Dieser Anspruch ergibt sich aus Gesetz (§§ 812 ff. BGB) aber auch aus Vertrag, weil dort so die jährliche Abrechnung mit einem Ausgleich (Schlusszahlung oder Guthabenerstattung) geregelt ist.

Wegen des vorläufigen Charakters der Abschlagszahlungen treten die weiteren Rechtsfolgen, wie Feststellung bzw. Anerkennung der bezogenen Energiemenge, Fälligkeit Jahresvergütung, Verjährungsbeginn etc., auch erst mit dem Zugang der Jahresrechnung ein.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Der Versorger tritt mit seinen Liefereungen regelmäßig in Vorleistung.
Die Bezahlung erfolgt erst später, nachdem die Verbrauchsabrechnung vorliegt.

Wurden Vorauszahlungen auf die spätere Verbrauchsabrechnung (Abschläge) vertraglich vereinbart,
so sind diese vom Kunden einzeln geschuldet und können vom Versorger auch einzeln eingeklagt werden.

Der Verbrauch des Kunden muss regelmäßig ermittelt werden (über eine Messeinrichtung, deren Ablesung und Ermittlung der Zählerstandsdifferenz, zusätzlich Feststellung des Energiegehalt eines gemessenen Gasvolumens).

Erst wenn der Versorger später den Verbrauch abrechnet,
kann dessen Kaufpreisforderung für diesen Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB festgestellt werden (Multiplikation des Verbrauches mit dem Preis).

Hatte der Kunde Abschlagszahlungen auf diese Verbrauchsabrechnung voraus geleistet, so werden diese voraus geleisteten Zahlungen abgesetzt, so dass sich danach ergibt, ob noch eine  nicht bereits durch Abschlagzahlungen voraus erfüllte Kaufpreisforderung  gem. § 433 Abs. 2 BGB besteht oder aber eine Überzahlung vorliegt, die der Kunde zurückverlangen kann und die ihm zu erstatten ist.

Es verbleiben keine Unklarheiten.

Ein Saldoanerkenntnis gibt es diesbezüglich ebensowenig wie eine vertragliche Kontokorentabrede.

Weil keine Kontokorrentabrede besteht, sind gegenseitige Ansprüche einzeln klagbar,
steht dem keine Kontokorrenteinrede entgegen,
unterliegen einzelne gegenseitige Ansprüche einzeln der Verjährung.

Wie sie einzeln der Verjährung unterliegen, ist auch geklärt.

Offline reblaus

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Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.

Aus der Vereinbarung, Kaufpreis und Abschläge miteinander zu verrechnen, ergibt sich der vertragliche Anspruch den Saldo an den Begünstigten auszuzahlen. Daher ist eine Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung völlig ausgeschlossen.

Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden ...

Das ist die Rechtsgrundlage  ;) Einen Rückgriff auf § 812 BGB hat daneben keinen Platz.

@RR-E-ft
Darf ich aus Ihrem letzten Beitrag schließen, dass Sie wenigstens auf den Anspruch nach § 812 BGB als Grundlage für die Rückforderung verzichten? Oder wollen Sie sich mit diesem Unsinn weiter lächerlich machen?

Gibt es Ihrer Ansicht nach eine vertragliche Vereinbarung Abschläge mit Kaufpreis zu verrechnen oder nicht?

Auf welches Gesetz stützen Sie sich, dass bezahlte Abschläge nicht vor Erstellung der Abrechnung zurückgefordert oder gepfändet werden können?

Welcher Forist behauptet, dass Abschläge, die vertraglich vereinbart wurden, nicht bezahlt werden müssen? Wem antworten Sie mit diesem ständigen Hinweis?

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus
Die Frage dieses Threads mag mit BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 beantwortet sein. Geklärt ist sie damit keineswegs. Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.

@reblaus

Warum der BGH zu dieser Entscheidung kam, ist vollkommen klar und ergibt sich aus dieser, wurde zudem von mir oben detailliert dargelegt.

Ihre Betrachtungsweise erscheint eigenwillig.

Abschläge sind vertraglich vereinbarte Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.

Weil es sich bei dem geforderten Abschlag um eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung handelt,
ist eine anderweitige Verrechnung der Abschlagszahlung regelmäßig ausgeschlossen, § 366 Abs. 2 BGB.

Der einzeln klagbare Anspruch auf eine vertragliche Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung (Abschlag)
erlischt naturgemäß mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, regelmäßig bevor er verjähren kann.

Sind etwa monatliche Abschläge vereinbart, so sind auch diese regelmäßig  gleich hoch bemessen,
obschon bekanntlich der Verbrauch ist im Jahresverlauf jedoch nicht gleich hoch ist.

Im Januar wird regelmäßig  mehr Gas verbraucht als im August.

Der vertraglich vereinbarte Abschlag Gas Monat August ist deshalb auch keine Zahlung auf den Gasverbrauch im Monat August,
sondern - wie alle anderen Abschläge auch - Vorauszahlung auf die nächste Verbrauchsabrechnung.

Ein Kontokorrentverhältnis besteht nicht.

Alle gegenseitigen Ansprüche sind jeweils einzeln klagbar und unterliegen deshalb auch einzeln der Verjährung.
Dies ist dehalb so, weil keine Kontokorrenteinrede entgegensteht.
Es steht keine Kontokorrenteinrede entgegen, weil kein Kontokorrentverhältnis besteht.
Es besteht kein Kontokorrentverhältnis, weil keine Kontokorrentabrede besteht.

Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume ergeben sich einzeln aus § 812 BGB und werden als solche den Kunden auch regelmäßig von den Gerichten zugesprochen.

Die erfolgreichen Rückforderungsklagen der Kunden  haben ersichtlich allesamt (zutreffend) § 812 BGB zur Anspruchsgrundlage.

Rückforderungsansprüche der Kunden hinsichtlich einzelner abgerechneter Zeiträume, die sich aus § 812 BGB ergeben,
unterliegen allesamt einzeln der Verjährung.
 
Bitte weisen Sie  Entscheidungen zu Rückforderungen der Kunden nach, die Ihre eigenwillige Auffassung stützen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Unabhängig davon, dass schon keine Kontokorrentabrede besteht, führt es auch nach der Rechtsprechung ganz offensichtlich zu keinem konkludentem Saldoanerkenntnis, wenn der Kunde der Verbrauchsabrechnung nicht widerspricht und auf diese vorbehaltlos zahlt. Vorbehaltlose Zahlungen auf unwidersprochene Verbrauchsabrechnungen des Versorger enthalten keine konkludenten Zustimmungserklärungen, mithin auch kein Saldoanerkenntnis.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Wenn aber auch die vorbehaltlose Zahlung des Kunden auf eine unwidersprochen gebliebene Verbrauchsabrechnung offensichtlich kein konkludentes Saldoanerkenntnis enthält, dann stellt sich die Frage, worin ein solches Saldoanerkenntnis in  Ihrer Theorie zu sehen sein soll.

Oder kommt diese Theorie, die wohl schon die vertragliche Kontokorrentabrede erübrigt, dann auch konsequent  ohne Saldoanerkenntnisse aus?!

Ganz offensichtlich ist es so, dass der unterlassene Widerspruch gegen eine Verbrauchsabrechnung nicht zu einem Saldoanerkenntnis und somit auch nicht zu einer Noavtion mit der Rechtsfolge führt, dass der Rechnungsbetrag als Rechnungsabschluss danach  tatsächlich vom Kunden vertraglich geschuldet ist, was Rückforderungsansprüche des Kunden ausschließt.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Möglicherweise  ist Ihnen schon aufgefallen, dass Gerichte Saldoklagen der Versorger regelmäßig abweisen und Verbraucher bezüglich Rückforderungen  auch keine Kontokorrentklagen führen, wenn sie zuviel gezahltes  Geld erfolgreich zurück verlangen. Auch das hat seinen Grund.

Zitat
Original von reblaus
Die Rechtsauffassung von RR-E-ft hingegen erlaubt es einer Seite auch über die Leistungen der anderen Seite zu verfügen. Dies ist aber nur im Rahmen der Aufrechnung oder der Verrechnung gesetzlich vorgesehen. Weder aus der Aufrechnung noch aus der Verrechnung entsteht ein eigenständiger Saldo, der zu dem Zeitpunkt fällig wird. Es gibt auch sonst keinen gesetzlich geregelten Vertrag, in dem eine Partei ohne Willenserklärung der anderen Partei eine Forderung fällig stellen könnte.


Grundsätzlich kann jede Partei ihre vertragliche Leistung im Zweifel sofort beanspruchen und fordern, § 271 BGB.

Demgegenüber ist der Versorger in der Grundversorgung vorleistungsverpflichtet,
kann deshalb  gem. § 17 GVV Zahlung erst nach Zugang einer Verbrauchsabrechnung beanspruchen.

Als Ausgleich für diese Vorleistungsverpflichtung kann der Versorger angemessene Abschläge, also Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung fordern, für die ihrerseits § 366 Abs. 2 BGB gilt.

Selbstverständlich stellt der Versorger seine vertragliche  Forderung auf Kaufpreiszahlung  ohne Willenserklärung des Kunden fällig, indem er in der Rechnung bereits den Zeitpunkt derer Fälligkeit bestimmt.

Selbstverständlich ist der Kunde nicht verpflichtet, an der Abrechnung des Versorgers mitzuwirken und wirkt an dieser auch nicht mit.

Auch die Fälligkeit der Rückforderungsansprüche der Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 BGB  hängt nicht von einer Willenserklärung des Versorgers ab.

Auf welche Willenserklärung des Versorgers soll es denn ankommen, wenn der betroffene Kunde wegen einzelner Abrechnungszeiträume auf Rückzahlung klagt?

Dass mit der Rechnung des Versorgers keine Willenserklärung des Kunden einhergeht,
haben wir bereits gesehen (zuletzt BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?

Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?

Gibt es nach Ihrer Theorie eine Pflicht zur Abrechnung der vorgeleisteten Energielieferungen mit den Abschlagszahlungen, oder wurde eine solche Abrechnungspflicht zwischen den Parteien nicht vereinbart?

Offline RR-E-ft

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Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?


@reblaus

Sie bleiben bezeichnenderweise auch eine Antwort darauf schuldig,
welche angeblich notwendigen Willenserklärungen des Kunden einerseits und des Versorgers andererseits gemeint sein sollen.

Witzigkeit wird Ihnen wohl niemand absprechen.
Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass Sie gewitzt erscheinen.

Wie der Kunde durch unterjährige Ablesung des Zählers sieht,
dass er den nächsten Winter in Palm Springs verbringen und somit nichts mehr verbrauchen wird,
kann wohl offen bleiben.

Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind,  
nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.

In dem genannten Fall werden die bisher vereinbarten Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung selbstverständlich nicht hinfällig.

Es liegt in der Natur der Sache, dass es durch die vertraglich vereinbarten Vorauszahlungen zu Überzahlungen kommen kann,
wenn der Verbrauch etwa durch geändertes Verbrauchsverhalten geringer ausfällt.

Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen,
wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt,
dass die Abschläge zu hoch bemessen sind.
Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.

Verlangt er keine Anpassung, so schuldet er vertraglich weiter die Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) wie bisher.

Bei den Abschlägen handelt es sich um Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung.
Erst aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich, welche Kaufpreisforderung der Versorger gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht und - soweit dieser Anspruch begründet ist- zu erfüllen ist.
Ob und wieweit eine Bereicherung des Versorgers durch diese Vorauszahlungen eintritt, ist ungewiss und  ergibt sich folglich erst mit der Verbrauchsabrechnung.

Verwendet der Versorger die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung vertragswidrig komplett anderweitig,
als zur  Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung, so kann er deshalb schließlich
insoweit auch keine weitere Zahlung zur Erfüllung seiner Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung  beanspruchen.

Auch auf Entreicherung kann sich der Versorger regelmäßig nicht berufen, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 818 Abs. 3 BGB schon gar nicht vorliegen.
Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.

Die Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung dienen dem Zweck der Erfüllung der Kaufpreisforderung des Versorgers aus der nächsten Verbrauchsabrechnung,
wobei  naturgemäß ungewiss ist, welche Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB entsprechend der nächsten Verbrauchsabrechnung überhaupt zu erfüllen sein wird.


Zitat
§ 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt

War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

Zitat
§ 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß

Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.


Steht also alles im Gesetz.

Soweit der mit den Vorauszahlungen erfolgte Zweck - Erfüllung der Kaufpreisforderung aus der nächsten Verbrauchsabrechnung - dessen Eintritt von Anfang an ungewiss war,  nicht eintritt,
ist der Versorger deshalb zur Herausgabe verpflichtet und unterliegt dabei einer verschärften Haftung.

Zitat
Original von reblaus

Was machen Sie mit dem Anspruch des Verbrauchers auf Rückzahlung nicht benötigter Abschlagszahlungen, wenn der Versorger nicht mehr bereichert ist, z. B. weil er wegen üppig fließender Abschlagszahlungen Sondergratifikationen an die Mitarbeiter bezahlt oder den Fuhrpark der Geschäftsleitung von Audi auf Rolls Royce umgestellt hat? Schaut Ihr Verbraucher dann in die Röhre, während die Versorgermitarbeiter seine Kohle verprassen oder sich die Energiemanager in Luxuskarossen mit Ledersofas, Bar und TV-Monitoren durch die Stadt kutschieren lassen, und mit einem Verbrauch von 25l/100km weiteres Kundenvermögen durch den Auspuff blasen?

Wir machen das, was Juristen bei Bedarf immer wieder tun sollten.
Wir sehen ins  Gesetz, siehe oben.

Wenn Sie es bevorzugen, statt dessen in die Röhre zu schauen,
bleibt Ihnen dies unbenommen.  

Übrigends kann der Kunde, der im nächsten Winter nach Palm Springs fährt und deshalb nichts mehr verbraucht,
seinen Liefervertrag wohl vorher ordnungsgemäß  kündigen,
so dass er auch die Grundgebühr in dieser Zeit nicht schuldet.
So gelangt er auch vorzeitig an eine Verbrauchsabrechnung.
Ganz einfach.

Offline Kampfzwerg

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Original von reblaus
@RR-E-ft

Nach Ihrer Theorie ist ein Energieliefervertrag von vorn herein darauf angelegt, dass der Rechtsgrund für eine Leistung später wegfällt, und diese dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden kann. Sobald eine Jahresabrechnung einen Saldo zugunsten des Kunden ausweist, wird der Kunde Ihrer Ansicht nach auf § 812 BGB verwiesen, um die Erstattung einfordern zu können. Das ist so ziemlich das abenteuerlichste, was ein Jurist vertreten kann. Mit anderen Worten bedeutet Ihre These: „Wer den Rechtsgrund einer Leistung nicht kennt, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“ In Ihrem speziellen Fall könnte man sogar formulieren: „Wem der Rechtsgrund einer Leistung nicht gefällt, weil damit das Eingeständnis eines Irrtums verbunden wäre, darf die Leistung nach § 812 BGB zurückfordern.“

@reblaus

DAS vorstehende Statement von Ihnen ist nicht nur abenteuerlich, sondern schlichtweg Blödsinn.
Selbst bei rudimentären Rechtskenntnissen des Verbrauchers.
Aufgrund dieser Behauptung müssen Sie mir die folgende Frage gestatten: Für wie dämlich halten Sie uns Verbraucher eigentlich?  

Als ich Sie \"willkommen zurück\" hiess, hatte ich leider vollkommen vergessen, wie irreführend, aber vor allem nervtötend, Ihr Saldoanerkenntnis- und Kontokorrentgedöns sein kann! Inzwischen ist es mir wieder eingefallen. :rolleyes:

Offline reblaus

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@Kampfzwerg
Wenn Sie einen Vertrag abschließen, und die Abwicklung der typischen Rechtsfolgen dieses Vertrages mit Vertragsrecht als dämlich bezeichnen, so ist das Ihre Sache. Ich jedenfalls zweifle an der Zurechnungsfähigkeit meines Gegenübers eher dann, wenn er statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden will, das nur für Fälle geschaffen wurde, wenn eine gewollte vertragliche Vereinbarung entgegen dem Willen der Parteien nicht vorhanden ist.

Können Sie mir denn einen einzigen Grund nennen, warum Versorger und Verbraucher nicht vereinbaren sollten, was mit Erstattungen von zu hohen Abschlagszahlungen zu geschehen hat?

@RR-E-ft
Bitte machen Sie sich einen kleinen aber wichtigen Unterschied zu Eigen. Wir diskutieren hier über einen Erstattungsanspruch, der sich aus einem Saldo zugunsten des Verbrauchers aus einer vom Versorger erstellten Abrechnung mit wirksam vereinbarten Preisen ergibt, oder sich bei Korrektur eines Mangels nach § 17 GasGVV ergeben müsste. Das sind Ansprüche aus einem abgeschlossenen Kaufvertrag, bei dem Sie statt Vertragsrecht Bereicherungsrecht anwenden wollen. Völlig anders gelagert sind die Fälle, in denen ein Anspruch des Verbrauchers besteht, weil der Versorger mit auf einer unwirksamen Preisklausel beruhenden falschen Preisen abgerechnet hat. Solche überzahlten Ansprüche sind natürlich nach Bereicherungsrecht auszugleichen. Schließlich hat keiner die Preisklausel absichtlich fehlerhaft formuliert.

Bereicherungsrecht ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Parteien irrtümlich von einem Rechtsgrund ausgingen, der tatsächlich nicht besteht. Sie wollen Bereicherungsrecht auch für alle Fälle anwenden, in denen Leistungen erbracht werden, während gleichzeitig die Rückgewähr dieser Leistungen unter bestimmten Umständen vereinbart wurde. Nach Ihrer Ansicht müssten auch Kredite und vermietete, verpachtete oder verliehene Sachen nach Bereicherungsrecht herausgegeben werden. Solche Rückgaben oder Erstattungen sind aber stets als Teil der ursprünglichen Vereinbarung vertragliche Ansprüche.

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Sie haben sich noch nicht dazu geäußert, ob nach Ihrer Ansicht eine Abrechnung der unterschiedlichen Leistungen vereinbart wurde.

Wie verhält es sich bei Ihrer Theorie mit der Beweislast? Nach § 812 BGB hat der Bereicherungsgläubiger das Nichtbestehen der Verbindlichkeit zu beweisen, auf die er geleistet hat.

a) Wer einen Anspruch geltend macht, muß das Risiko des Prozeßverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, daß grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muß, der den Anspruch  sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung  geltend macht (Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 98). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, NJW 1985, 1774 [1775] = LM NRW NachbarrechtsG Nr, 11), Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, daß die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, NJW 1995, 727 [728] = LM H. 5/1995 BörsG Nr. 38 m. w. Nachw.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196). (BGH, Urt. v. 18. 5. 1999 X ZR 158/9 7 (Düsseldorf))

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass sie bei Erstattungen auch Zinsansprüche geltend machen. Der Versorger hat bereicherungsrechtlich auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. BGH Urteil vom 06.03.1998 (V ZR 244/96).

Beraten Sie Ihre Mandanten eigentlich dahingehend, dass von Vereinbarungen mit denen Energielieferungen mit Abschlägen verrechnet werden, dringend abzuraten ist, weil der Verbraucher sich rechtlich ungleich schlechter stellt, als bei monatlicher Berechnung der verbrauchten Energie?

Machen Sie die Mandanten auf § 40 Abs. 3 EnWG aufmerksam? Verbraucher können nämlich die Ihrer Ansicht nach bestehenden massiven Rechtsnachteile des Bereicherungsrechts im Gegensatz zum Kaufrecht dadurch umgehen, dass sie den Verbrauch monatlich abrechnen lassen. Halten Sie es nicht für höchste Zeit, allen Verbrauchern hier im Forum zu raten, die Finger von Abschlagszahlungen zu lassen?

Offline Didakt

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Der vorstehende Schlagabtausch hat in der Tat groteske Züge angenommen.  :rolleyes:

Zurück zur Praxis:

Zitat
Original von RR-E-ft, u. a.
Der Versorger kann, soweit Abschlagszahlungen überhaupt vertraglich vereinbart sind, nur angemessene Abschläge (Vorauszahlungen auf die nächste Verbrauchsabrechnung) fordern.

Der Kunde kann bekanntlich eine Anpassung der Abschlagshöhe verlangen, wenn sich aus seinem (prognostizierten) Verbrauch ergibt, dass die Abschläge zu hoch bemessen sind. Er muss jedoch keine Anpassung verlangen.

Schließlich weiß der Versorger, dass er überschüssige Vorauszahlungen des Kunden auf die nächste Verbrauchsabrechnung auszukehren hat.

So ist es und nicht anders!
Ich habe damit in der Praxis noch nie Schwierigkeiten gehabt. Alles andere bezüglich der Kontokorrentabrede u.s.w. von reblaus ist nichtsnutziges Geschwätz und allenfalls geeignet, hier mitlesende Verbraucher zu verunsichern.
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).

Hoffentlich bleiben uns weitere Diskussionsbeiträge in dieser Angelegenheit erspart! X(

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus

Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Nach Ihrer Auffassung muss der Verbraucher nachweisen, dass der Versorger seiner vertraglichen Leistungspflicht nachgekommen ist, wenn er eine Erstattung zurück haben will. Im Kaufrecht trägt die Beweislast derjenige, der die Leistung erbringen muss.

Ihrer Ansicht nach bekommt der Verbraucher zuviel bezahltes Geld auch nur dann zurück, wenn der Versorger den rechtlichen Grund kannte, und entreichert ist. Ist der Versorger hingegen entreichert, ohne dass ihm das bekannt ist oder ohne dass der Verbraucher diese Kenntnis beweisen kann, darf der Versorger zuviel bezahltes Geld behalten.

@reblaus

Lassen Sie doch bitte den absurden Unfug !!!

Kein Kunde ist verpflichtet, irgend einen Saldo anzuerkennen, zumal der Einwendungsausschluss des § 17 GVV  
auch im Zahlungsprozess des Versorgers
lediglich beweisbedürftige Abrechnungsfehler betrifft,
dem Kunde für ihm bekannte, jedoch  insoweit beweisbedürftige Abrechnungsfehler
deshalb immer der Rückerstattungsprozess offen steht,
auf den er deshalb verwiesen ist.

Dies entsprach bereits der Regelung des § 30 AVBV,
vgl. OLG Köln, Urt. v. 19.06.96 Az. 27 U 102/95 zu § 30 AVBV.

Zitat
Die streitgegenständlichen Rechnungen enthalten keine offensichtlichen Fehler im Sinne von § 30 AVBV. Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Rechnung auf den ersten Blick Fehler erkennen läßt, mit anderen Worten wenn bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich ist (BGH NJW-RR 1990, 690; OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; 1991, 1209; Tegethoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung, Band II, § 30 AVBGasV Rn. 6). Das Merkmal der Offensichtlichkeit wird zum Teil auch dahin definiert, daß der Rechnung sozusagen die Fehlerhaftigkeit \"auf die Stirn geschrieben\" sein muß (OLG Hamm NJW-RR 1989, 1455; WuM 1991, 432; MorellE § 30 Anm. c). Wie die amtliche Begründung zu § 30 AVBV klarstellt, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Ansprüche in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unbegründet erweisen. Das Recht auf Zahlungsverweigerung ist deshalb auf diejenigen Fälle beschränkt worden, in denen die Umstände ergeben, daß Forderungen des Unternehmens offensichtlich unberechtigt sind (BGH NJW-RR 1990, 690). Die Frage, ob die Abrechnung des Versorgungsunternehmens bei näherer Prüfung nicht doch fehlerhaft ist, soll einer späteren Klärung überlassen bleiben, sofern der Kunde - was ihm unbenommen ist - von dem Versorgungsunternehmen das zuviel gezahlte Geld zurückfordert (KG VersR 1985, 289; OLG Hamburg NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm WuM 1991, 432; NJW-RR 1991, 1210; Tegethoff/Büdenbender/Klinger § 30 Rn. 2; MorellE § 30 Anm. c; Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer § 30 AVBV Rn. 16).

Soweit Köln:

Dieser Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers
schließt - anders als ein Saldoanerkenntnis des Kunden -
Rückforderungen gegen den Versorger gerade nicht aus.

Anspruchsgrundlage für die Forderung des Versorgers war auch dabei allein § 433 Abs. 2 BGB.
Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist auch dabei § 812 BGB.
Auch diese unterliegen jeweils eigenständig einzeln der Verjährung.

Für alle - auch dem  dem Kunden zunächst verborgen gebliebene - Brerechnungsfehler
gilt in der Grundversorgung im Übrigen § 18 GVV.

Dass der Kunde verpflichtet sei, einen Saldo anzuerkennen,
können Sie sich deshalb
- wie so vieles - nur eigenwillig  ausgedacht haben.
Entsprechendes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz.

Auch die Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungspropzess gem. § 812 BGB ist längst geklärt.  

Zitat
BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19:

Wenn eine Zahlung indessen lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897).

Demnach hat im Rückforderungsprozess
nach entsprechenden Abschlags- bzw. Vorauszahlungen  
der Versorger das Bestehen einer entsprechenden
Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB
darzulegen und zu beweisen.  

Hoffentlich  melden Sie sich allenfalls dann wieder,
wenn Sie sagen, was die angeblich notwendigen Willenserklärungen sein sollen und vor allem
Gerichtsentscheidungen zu Auseinandersetzungen zwischen Energieversorgern und Haushaltskunden anbringen,
die Ihre wirren Thesen stützen.

Sie trollen hier.

Festzuhalten bleibt:

Die Ausgangsfrage des Threads ist längst beantwortet mit überzeugender Begründung.

Zahlungsklagen des Versorgers stützen sich immer auf § 433 Abs. 2 BGB.
Erfolgreiche Rückzahlungsklagen des Kunden stützen sich auf § 812 BGB.

Saldoklagen des Versorgers sind gem. § 253 ZPO regelmäßig unzulässig.
 
Alle gegenseitigen Ansprüche sind aus o.g. Gründen einzeln klagbar und unterliegen jeweils einzeln der Verjährung.

Kontokorrentklagen des Versorgers oder des Kunden bleibt aus genannten und bekannten Gründen der Erfolg versagt.  

Dafür stehen alle bekannten und veröffentlichten Entscheidungen.

Offline reblaus

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Zitat
Original von Didakt
Wer von der Möglichkeit einer Abschlagsanpassung zur Vermeidung einer unterjährigen (nennenswerten) Überzahlung keinen Gebrauch macht, hat selbst schuld, wenn er später auf die Rückzahlung eines solchen Betrages warten muss, weil sich der Versorger dafür Zeit lässt oder sich andere Probleme ergeben, wie z. B. eine Insolvenz (s. Energen Süd).
(

Dann frage ich mich, warum Sie sich in diesem Forum tummeln. Die Verbraucher hatten seit Jahrzehnten die Möglichkeit, die reihenweise unwirksamen Preisanpassungsklauseln aus Sonderverträgen vor Gericht anzufechten. Es hat somit jeder selbst schuld, wenn er in der Zwischenzeit viel zu viel bezahlt hat. Diese Diskussion dürfte Sie daher schon deshalb abstoßen, weil mit den Überlegungen Fehler korrigiert werden sollen, für die die Verbraucher Ihrer Ansicht nach selbst verantwortlich sind.

Wenn Sie von der Diskussion verwirrt sind, hören Sie einfach auf im Bereich der Grundsatzfragen mitzulesen. Stellen Sie Fragen zu Ihrem persönlichen Fall, dort wo sie hingehören, und Sie werden Antworten ohne theoretischen Unterbau erhalten.

Dann darf ich mir nämlich ungestört von Ihren zensorischen Bestrebungen weiterhin im dafür vorgesehenen Bereich die Frage stellen, welche vertraglichen Pflichten die Parteien eingehen, wenn sie vertraglich vereinbaren, Abschläge zu bezahlen, statt die gelieferte Energie jeweils in der Menge zu bezahlen, in der sie abgenommen wurde.

Im übrigen geht es gar nicht so sehr um das Kontokorrent, sondern es geht darum, welche Rechtsgrundlage alternativ nach Ansicht von RR-E-ft zur Regelung des Energieliefervertrages herangezogen werden können. Es geht um seinen Vorschlag Bereicherungsrecht anzuwenden. Den ich, wie Sie wohl erkannt haben, als völlig absurd ansehe.

Wenn eine Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen getroffen wurde, so beinhaltet diese Vereinbarung, dass über diese Abschläge später abgerechnet wird. Die Erstellung der Abrechnung ist somit vertraglich vereinbart und vertraglich geschuldet.

Wenn Abschläge in einer Höhe vereinbart wurden, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung damit zu rechnen ist, dass zuviel bezahlt wurde (auch geringfügige Überzahlungen fallen darunter), rechnen die Parteien zum Zeitpunkt der Vereinbarung, dass sich aus der vertraglich vereinbarten Abrechnung eine Erstattung für den Verbraucher ergibt. Dann ist es logisch, dass die Vereinbarung zur Abrechnung die vertragliche Vereinbarung beinhaltet, dass solche Erstattungsansprüche auch an den Verbraucher zurückbezahlt werden.

Die vertragliche Vereinbarung zur Zahlung von Abschlägen beinhaltet somit
1. die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen (eine Verrechnungsabrede)
2. die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht.

Wer nach wie vor von Vorauszahlungen ausgeht, sei auf § 14 GasGVV hingewiesen. Diese sind dort nämlich separat zu den Abschlagszahlungen geregelt. Eine Vorauszahlung ist tatsächlich eine Kaufpreiszahlung, die vor Lieferung der Ware zur Zahlung fällig wird. Daneben gibt es noch die Anzahlung. Hierbei handelt es sich um die Vorauszahlung eines Teils der Kaufpreisforderung.

Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen. Dass eine solche Vereinbarung für den Verbraucher äußerst nachteilig ist, wird auch ein unvoreingenommener Laie einsehen.

Wenn daher RR-E-ft mit seiner Theorie Recht hätte, müsste den Verbrauchern dringendst von der Vereinbarung von Abschlägen abgeraten werden, um erhebliche Rechtsnachteile auszuschließen.

@RR-E-ft
Eine Saldoklage verstößt gegen den Bestimmtheitsgebot aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie liegt vor, wenn der Klagegegenstand und Klagegrund nicht ausreichend dargelegt wurde, weil unterschiediche Zahlungsansprüche miteinander verrechnet wurden, ohne die Grundlagen dieser Verrechnung vorzutragen.

Sie müssen daher nicht jedesmal verschreckt aufgackern, wenn irgendjemand das Wort \"Saldo\" im Zusammenhang mit einem Rechtsanspruch benutzt, und erregt flatternd ausrufen: \"Saldoklagen sind unzulässig, Saldoklagen sind unzulässig!\"  :D

 

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