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Autor Thema: Verjährungsbeginn der Rückforderung: Abrechnung oder Abschlagszahlungen maßgeblich?  (Gelesen 132104 mal)

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Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ich hatte dringend darum gebeten, nicht weiter zu trollen.

Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,
welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Die dahingehende Behauptung ist deshalb Unfug.

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Leistet der Kunde einen vertraglich vereinbarten Abschlag
(der abredegemäß auf die nächste Verbrauchsabrechnung anzurechnen ist),
so liegt darin zunächst unmittelbar noch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Versorgers,
weil es sich um die Zahlung einer erst zukünftig festzustellenden Schuld
(Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB) handelt (BGH, aaO).

Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet,
trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast,
dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.).

Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB,
weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB,
die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war.

Bei übrigen Zahlungen des Kunden trifft diesen im Rückforderungsprozess grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,
wenn die Zahlungen nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.03 Az. VIII ZR 111/02).

Den Zahlungsempfänger trifft im Rückforderungsprozess
nach der Rechtsprechung lediglich, aber immerhin
eine sekundäre Behauptungslast:

BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGB

Der auf Rückzahlung Klagende kann sich deshalb wohl zunächst darauf beschränken zu bestreiten,
dass seine unter Beweis gestellten erfolgten Zahlungen vertraglich geschuldet waren.

Zitat
Original von reblaus
Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen.

Dass das Unfug ist, ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19.

Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht,
weil sich die Verpflichtung zur Rückerstattung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 820 BGB.

Ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch könnte dem Kunden
wohl nicht mehr erbringen als ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch,
der der verschärften Haftung unterliegt.

Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife
verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB,
so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen,
dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess
seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist
und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt.

Das erscheint insbesondere dann problematisch,
wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist
und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann.

Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB
aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden,
die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen,
so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen,
so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss,
um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern.

Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann,
wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt,
weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist
und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet
wie im Zahlungsprozess des Versorgers....

Aber wofür hat es Anwälte...

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Bitte teilen Sie mir mit, ob es noch notwendig ist, Ihren letzten Post zu lesen, nachdem Sie diese Entscheidung des BGH zur Kenntnis genommen haben.

BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00:

Zitat
b) Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, durch die auf die dritte und vierte Abschlagrechnung vom Land geleisteten Zahlungen sei ein \"fiktives Bereicherungskonto\" entstanden, das durch die Rückzahlung der Beklagten ausgeglichen worden sei, sind diese Ausführungen zwar nicht bedenkenfrei, im Ergebnis revisionsrechtlich aber nicht zu beanstanden.

Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.).Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

Da Abschlagzahlungen nur den Charakter vorläufiger Zahlungen auf den sich mit der Schlußrechnung unter Abrechnung mit den Abschlagzahlungen ergebenden endgültigen Vergütungsanspruch des Unternehmers haben, kann der Besteller zwar bereits gezahlte Abschläge mit späteren verrechnen,wenn sich wie im Streitfall aufgrund einer Zwischenabrechnung des Unternehmers ergibt, daß die geleisteten Abschläge nicht fällig waren oder wenn sich herausstellt, daß dem Besteller aufgrund von Mängeln ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien Gebrauch gemacht, indem die Beklagte den sich aus ihrer Zwischenabrechnung ergebenden Betrag an das Land erstattet hat und die restliche Überzahlung mit Zustimmung des Landes auf die fünfte Abschlagzahlung verrechnet wurde. Ein Bereicherungsausgleich findet aber nicht statt, da ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung von Abschlagzahlungen erst mit der durch die Schlußrechnung vorzunehmenden endgültigen Abrechnung besteht.

Zuvor weist der BGH in der Entscheidung auch darauf hin, dass die Schlussrechnung erst dadurch zur Zahlung fällig wird, dass der Auftraggeber diese prüft und anerkennt. Dies ergibt sich zwar im entschiedenen Fall aus der VOB, ist aber meiner Ansicht nach bei allen Abrechnungen notwendig.

Ihnen muss ich natürlich zu Gute halten, dass Ihre Rechtsauffassung entgegen meiner Behauptung nicht absurd, sondern vertretbar war. Solange das OLG Frankfurt diese Auffassung vertreten kann, steht es mir schwerlich zu, diese Meinung als abwegig zu disqualifizieren.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Ich erachte meine kurzen Beiträge immer als lesenswert.

In der zitierten Entscheidung des BGH vom 19.03.01 Az. X ZR 125/00
geht es um einen vertraglichen Anspruch auf Abrechnung,
der sich aus der VOB ergibt, die für Energielieferverträge nicht ohne weiteres gilt.

Zitat
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

Der Werklohnanspruch ergibt sich aus dem Werkvertrag,
steht also regelmäßig bereits bei Vertragsabschluss fest.
Dieser Anspruch ist lediglich betagt.
Die Abschlagszahlungen entsprechen regelmäßig
dem Fortschritt bei der Erstellung des Werkes.

Bei Energielieferungen ist der Kaufpreisanspruch des Versorgers hingegen
im Vornherein so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden selbst.
Eine betagte Kaufpreisforderung gibt es dabei nicht.
Nur die vereinbarte Abschlagshöhe liegt schon fest.

Deshalb erscheint eine Übertragung problematisch.

Ferner geht es darum, dass durch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Abschlags
nicht unmittelbar eine Bereicherung beim Zahlungsempfänger eintritt,
da diese mit Rechtsgrund erfolgt.


Das deckt sich vollständig mit meinen Ausführungen
im Zusammenhang mit der Entscheidung BGH KZR 41/09,
wonach sich ein Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter Abschläge
grundsätzlich erst aus der Jahresrechnung ergibt.

Mehr ergibt sich daraus wohl nicht.

Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuziegen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.

Möglicherweise lesen Sie deshalb erst meinen obigen Beitrag
und melden sich dann damit zurück,
welche Vorteile Ihre Betrachtungsweise in der Praxis haben soll.

Prüftstein aller Theorie sei die Praxis,
soll wohl irgendein oller Klassiker gemeint haben,
wie ich in der  Schule gehört hatte.

Offline jofri46

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Ziffer 1. in Reblaus\' Beitrag oben:
 \"die Vereinbarung diese Abschläge mit dem angefallenen Kaufpreis zu verrechnen...\" kann ich noch nachvollziehen und stimme ihr im Grunde auch zu.

Ziffer 2. jedoch:
die Vereinbarung den Saldo der Abrechnung an die Partei auszuzahlen, zu deren Gunsten er besteht??? Eine solche Vereinbarung ergibt sich aus den mir bekannten Lieferverträgen nicht. Der Abrechnung meines Versorgers habe ich - wie viele andere Verbraucher wohl auch - in den vergangenen Jahren regelmäßig widersprochen und meine Abrechnung gegenübergestellt. Die sich daraus ergebende Differenz, der restliche Kaufpreisanspruch also, ist strittig. Mag ihn der Versorger einklagen. Auf eine Vereinbarung, der von ihm zu seinen Gunsten errechnete Saldo sei an ihn auszahlen, kann er sich nicht berufen. Eine solche existiert nicht.

Offline RR-E-ft

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@jofri46

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden,
was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.

reblaus sucht wohl gerade nach einer praktikablen Lösung für alle Palm Springs- Fahrer. ;)

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Was machen Sie mit den Anspruch auf Abschlagszahlungen, wenn der Verbraucher unterjährig auf seinen Zähler schaut, und sieht, dass er bereits viel zu viel gezahlt hat, den kommenden Winter in Palm Springs verbringen wird, und somit auch nicht mehr verbrauchen wird, was er bereits vorgeleistet hat? Ist die Vereinbarung zur Abschlagszahlung damit hinfällig, so dass der Verbraucher überzahlte Beträge schon dann herausfordern kann? Entfällt dadurch seine Pflicht weitere Abschläge bis zum Ende der Periode zu entrichten, wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage?

Wohingehend er dabei Palm Springs- Fahrer beraten würde, ist nicht ersichtlich.
Er möchte ja wohl seine Theorie erst noch an diesem fast alltäglichen Fall aus der Praxis prüfen.
Man darf gespannt sein.

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Zitat
Original von reblaus
Unter Laborbedingungen ist die Anwendung der Gesetzes die einfachste Sache der Welt. Erst in der Realität wird es schwierig.

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Wenn Sie BGH Urt. v. 7.12.10 Az. KZR 41/09 genau gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass die Entscheidung im Punkt des \"unselbständigen Rechnungsbestandteils\" als Begründung BGH Urt. v. 19.3.2001 X ZR 125/00 zitiert, und sich auf diese Entscheidung stützt. Diese Entscheidung zitieren Sie in Ihrer Argumentation aber so fleißig, dass Sie nun nicht die gegenteilige Auffassung vertreten können. Ihr Einwand mit dem Werkrecht geht insoweit fehl, und wurde vom BGH anderweitig entschieden. X ZR 125/00 stützt sich übrigens nicht auf die VOB, sondern geht ausdrücklich darauf ein, dass dies auch bei Werkverträgen ohne Einbeziehung der VOB zu gelten hat, und sich aus BGB-Regelungen ergibt.

Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.

@jofri46
Genau das hat der BGH entschieden. Nicht alles was rechtlich vereinbart wurde, muss haarklein in einem Vertrag erläutert werden. Es reicht die Vereinbarung von Abschlagszahlungen. Daraus ergeben sich dann weitere vertragliche Pflichten von selbst. Lesen Sie das Zitat aus der Urteilsbegründung, das ich in meinem letzten Beitrag eingestellt habe. Genau so habe ich das zuvor auch schon erläutert, ohne Kenntnis der Entscheidung.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Es ist kein Grund ersichtlich, von unserer in der Praxis vielfach bestätigten,
mithin ständig nachgewiesen praxistauglichen  Auffassung abzugehen,
die immer auch auf zitierter Rechtsprechung gründet.

Man muss es bei Lichte betrachten.

Zitat
Bei dem Anspruch auf Abrechnung und auf Rückzahlung zu hoher Abschlag- und/oder Vorauszahlungen handelt es sich nicht um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie das Berufungsgericht gemeint zu haben scheint, sondern um einen vertraglichen Anspruch, der aus der Abrede über die Leistung von Abschlag- und/oder Vorauszahlungen folgt (BGHZ 140,365, 375; Sen. Urt. v. 20.10.1992 - X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; Locherin: Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 14. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 131;Heiermann/Riedel/Rusam, VOB 9. Aufl., § 16 VOB/B Rdn. 47 jeweils m.w.N.). Abschlagzahlungen, sei es nach § 16 Nr. 1 VOB/B, sei es aufgrund besonderer Abreden in Werkverträgen, für die nur die Regelungen des BGB gelten, erfolgen mithin nicht ohne Rechtsgrund, sondern haben ihre Grundlage in dem mit Vertragsschluß entstandenen Werklohnanspruch in Verbindung mit der vertraglichen Abrede über Abschlag- und Vorauszahlungen (Sen. Urt. v.20.10.1992- X ZR 95/90, NJW 1993, 1128, 1130; BGH Urt. v. 24.1.2002 - VII ZR 196/00,Umdr. S. 7).

In der zitierten Entscheidung des BGH ging es ersichtlich um Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B.

Zitat
Abschlagzahlungen nach § 16 Nr. 1 VOB/B sind Anzahlungen in bezugauf den Vergütungsanspruch für das Gesamtwerk, der erst durch die vom Auftraggeber geprüfte und anerkannte Schlußrechnung (§§ 14 Nr. 3, 16 Nr. 3Abs. 1 VOB/B) endgültig wird.

Das lässt sich auf andere Sachverhalte nicht übertragen,
bei denen nicht auch ein Vergütungsanspruch aus Rechtsgründen
erst durch eine geprüfte und anerkannte Schlussrechnung endgültig wird.

Im Energiebereich kann die vom Versorger mit der Verbrauchsabrechnung
beanspruchte Kaufpreisforderung ohne weiteres
zu dem vom Versorger darin  angebegebenen Fälligkeitstermin,
oftmals  jedoch nicht früher als zwei Wochen nach Zugang, fällig werden.

Auf eine anerkannte und geprüfte Schlussrechnung wie nach VOB/B
kommt es bei Energielieferungen offensichtlich gerade nicht an.

Auch die Abschlagszahlung gem. § 623a BGB hat bekanntlich andere Voraussetzungen
und ist deshalb etwas anderes als der vereinbarte Abschlag in einem Energielieferungsvertrag.
Beim Werkvertrag ist die Vergütung zudem mit der Abnahme fällig §§ 641 Abs. 1, 640 Abs. 1 BGB.

Womöglich wird die Abnahme und Abnahmepflicht bei Mängelfreiheit  im
Werkvertragsrecht nach BGB mit der Prüfung einer Rechnung auf Fehlerhaftigkeit verwechselt.
Man muss sich jedenfalls die klare Unterscheidung zwischen  Allgemeinem Schuldrecht nach BGB
und Werkvertragsrecht nach BGB sowie Werkvertragsrecht nach VOB zu Eigen machen.  

Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Der in der Abrechnung ermittelte Saldo ist das Angebot des Versorgers, diesen als Restschuld für die Abrechnungsperiode zu vereinbaren. Der Verbraucher ist verpflichtet, den Saldo anzuerkennen, wenn der Abrechnung keine der in § 17 GasGVV genannten Gründe entgegen stehen. Die unberechtigte Verweigerung der Anerkennung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Abrechnung steht einer Anerkennung gleich. Das ergibt sich aus Treu und Glauben, ist bei der Abnahme im Werkvertrag sogar ausdrücklich geregelt.

Bei der Abschlagszahlung und der Abnahme nach BGB Werkvertragsrecht
werden bekanntlich vornehmlich der Fortschritt der Herstellung des Werkes
und das Werk auf Mängel geprüft und nicht etwa die Rechnung,
§ 632a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 641 Abs. 3 BGB.
Die Rechnung erscheint auch dort als Anspruchsberühmung gegenüber dem Rechnungsempfänger.  

Der Besteller/Auftraggeber  des Werkes bekommt wohl regelmäßig auch keine
gem. § 632a, 641 Abs. 3 BGB geleisteten Abschlagszahlungen zurückerstattet.

Wie steht es denn nun um das  Saldoannerkenntnis der Palm Springs- Fahrer in der Praxis?
Wie sieht denn nun Ihre praxistaugliche Lösung aus?

Es ist vor allem an der Zeit, dass Sie endlich liefern!

=======================================================

Andere Baustelle

Fraglich wie es sich nach  BGB- Werkvertragsrecht mit Rückforderungen des Bestellers verhält,

wenn dieser Palm Springs- Fahrer vor seiner Abreise einen Hausbau bestellte,
während seiner langen  Abwesenheit
alle geforderten Abschläge des Werkunternehmers gem. § 632a BGB
wie auch die Schlussrechnung gem.  § 641 BGB ohne Prüfung
des Baufortschritts und der Mangelfreiheit des Bauwerks vorbehaltlos zahlte,
nachdem er die ihm gesetzte Frist von drei Wochen
zur Abnahme des (mangelfreien) Werkes verstreichen ließ,  
dann nach Rückehr aus seinem Winterdomizil jedoch feststellen muss,
dass ein Bau auf seiner grünen Wiese noch gar nicht begonnen wurde oder
aber seine neue Stadtvilla aufgrund eines Missverständnisses,
welches der Glückspilz wohl selbst zu vertreten hat,
ansonsten mangelfrei auf dem Grundstück seines Nachbarn schlüsselfertig errichtet wurde;

insbesondere ob  die Lösung dabei in einem Saldoanerkenntnis
der Schlussrechnung des Werkunternehmers zu suchen sein wird.

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von reblaus
@RR-E-ft
Es ist somit an der Zeit, dass Sie andere vertragsrechtliche Erklärungen für den Rechtscharakter der Energieabrechnung darlegen Ihre bisherige Auffassung ist mit der Rechtsprechung unvereinbar, und für die Praxis untauglich.

@reblaus

Abschläge bei Energielieferungsverträgen
unterscheiden sich von Vorauszahlungen gem. § 14 GVV
wohl lediglich hinsichtlich der Fälligkeit.
Bei Vorauszahlungen wird der Kunde vorleistungsverpflichtet.
Weitere Unterschiede sind nicht ersichtlich.
Abschläge sind entgegen Ihrer Ansicht auch keine Art Sicherheitsleistung.
Denn Sicherheitsleistungen sind auch gesondert geregelt, § 15 GVV.

Der Rechtscharakter einer Energieabrechnung ist nicht anders
als der Rechtscharakter andere Verträge betreffender Abrechnungen,
bei denen auch Vorauszahlungen vertraglich vereinbart wurden.

Sagen Sie. Sag ich auch.

Nur gehen unsere Ansichten zum Allgemeinen Vertragsrecht
wohl deutlich auseinander.
 
Fraglich erscheint  nach ihrer Theorie ein Saldoanerkenntnis dann wohl auch bei diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechtsanwalts.

Dort wurde die vertragliche Verpflichtung zur Anrechnung von Vorschüssen
und zur Rückzahlung sich ergebender Überschüsse
aus Vorschusszahlungen vom in Köln ansässigen AGB- Verwender,
der auch schon als Justitiar der Ruhrgas AG für Grundsatzfragen
Energiewirtschaft und Energierecht (einschl. Auslandsexploration)
tätig war, jedenfalls nicht vorgesehen.

Die darin allein aufgeführte Erstattung betrifft jedenfalls
keine Erstattung an den Auftraggeber.

Zitat
Der Mandant zahlt an den Anwalt wegen der Bedeutung der Angelegenheit
für den Mandanten anstelle der gesetzlichen Gebühren:
ein Honorar in Höhe von … ,-- EUR pro Stunde
(in Worten: ….. Euro),
mindestens aber den jeweiligen Höchstbetrag der Gebühren gemäß dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), alles jeweils zuzüglich Umsatzsteuer
in gesetzlicher Höhe.
Die Tätigkeit wird nach angebrochenen 15-Minuten-Abschnitten berechnet.

Alle gemäß dieser Vereinbarung abrechenbaren Honorare und Kosten
sind im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig, ebenso wie jederzeit ein angemessener Vorschuss.

Alle Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder,Schreibauslagen und dergleichen
werden daneben gesondert erstattet,
außerdem die auf den Gesamtbetrag fällige Mehrwertsteuer.

Vergütungen sollen dort im 15- Minuten- Takt fällig werden,
wenn nach einer Minute 15 Minuten angebrochen sind,
RVG- Vergütungen entgegen § 8 RVG bereits mit ihrer Entstehung.

Wurde dabei etwa ein für Spezialisten nicht unüblicher
Stundensatz von 500 EUR netto vereinbart,
beträgt die Vergütung für eine bereits nach einer Minute
abgeschlossenen Beratung mindestens 125 EUR netto.  


Was ist denn wohl dort die Anspruchsgrundlage für die Rückforderung
eingetretener  Überzahlungen des Auftraggebers?

Soll es  für den endgültigen Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes
bei vertraglich vereinbarten Vorschusszahlungen  auch
auf eine vom Auftraggeber geprüfte und  anerkannte Vergütungsrechnung ankommen?

Oder genügt noch wie üblich eine Vergütungsberechnung des Rechtsanwaltes gem. § 10 RVG,
mit der der Rechtsanwalt mitteilt, welche Vergütung er beansprucht,
in der geleistete Vorschüsse abgesetzt werden?

Der endgültige Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes,
welcher  gem. § 8 RVG fällig wird, kann doch wohl
gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits vor der Mitteilung
einer solchen Berechnung verjähren.

Letzteres spricht dafür, dass sich der endgültige Vergütungsanspruch
des Rechtsanwalts aus dem  Beratungsvertrag selbst ergibt,
nicht jedoch aus der Berechnung gem. § 10 RVG.
Die Berechnung gem. § 10 RVG ist allein Voraussetzung,
um eine bereits fällige Vergütung vom Auftraggeber zu fordern.

Der Rechtsanwalt hat bereits einen fälligen Vergütungsanspruch
aus Vertrag oder RVG, dessen Verjährung bereits läuft,
dem jedoch die Einrede entgegensteht,
dass es einer Berechnung gem. § 10 RVG bedarf.

Rechnet der Rechtsanwalt die Vergütung gem. § 10 RVG ab,
bevor diese gem. § 8 RVG fällig ist, könnten sich wieder
gesonderte Fragen stellen.  

Es verhält sich mit dieser Berechnung des Rechtsanwalts
wohl nicht viel anders als mit der Verbrauchsabrechnung
eines Energieversorgers.

Es ergibt sich daraus nur, welche Vergütung
vom Rechnungssteller beanprucht wird.

Auch die Honorarechnung eines Ruhrgas- Veteranen
erscheint als bloße Anspruchsberühmung.

Der Rechnungsempfänger muss sie weder prüfen, noch anerkennen.
Er soll sie bezahlen. Bezahlt er sie nicht, muss im Zweifel geklagt werden.
Die Vergütung besteht nicht schon aufgrund der Abrechnung.
Der Vergütungsanspruch muss im Zweifel bewiesen werden.

Auch wenn der Rechnungsempfänger vorbehaltlos zahlt,
geht er dadurch eventuell bestehender Rückforderungsansprüche
aus § 812 BGB nicht verlustig. Solche können vielmehr
auch durch die vorbehaltlose Zahlung überhaupt erst entstehen.

Wohingehend beraten Sie denn Mandanten hinsichtlich solcher
Abrechnungen?

Raten Sie von Vorschusszahlungen dringend ab,
weil diese mit erheblichen Nachteilen verbunden sind,
wenn die Anrechnung von Vorschusszahlungen oder
die Rückerstattung eingetretener Überzahlungen aus diesen  
wie dort nicht vertraglich vereinbart wurden?

Offline reblaus

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Ich hatte bereits darauf hingewiesen, dass das von Ihnen viel zitierte Urteil BGH, Urt. v. 07.12.10 Az. KZR 41/09 das Urteil BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 zitiert, und die eigene Auffassung exakt mit diesem Urteil begründet. Da wir hier in einem Verbraucherforum schreiben, zitiere ich die entsprechende Passage, um Ihnen weitere Propaganda für verbraucherfeindliche Exotenmeinungen zu erschweren.

Zitat
Bei den Vorauszahlungen der Schuldnerin handelt es sich lediglich um (unselbständige) Rechnungsposten, die nicht auf einzelne Teilleistungen der Beklagten bezogen werden können (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259 und vom 15. April 2004 - VII ZR 471/01, ZIP 2004, 1507, 1508). Rechtsgrund der Zahlungen war die vertragliche Abrede der Parteien über die Vorauszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - X ZR 125/00, WM 2002, 2257, 2259).

Die mitlesenden Verbraucher können sich daher darauf verlassen, dass Erstattungsansprüche aus zu hohen Abschlagszahlungen höchstrichterlich als vertragliche Ansprüche gewertet werden, und entsprechend nach Vertragsrecht zurückgefordert werden können. Dies gilt nach BGH ausdrücklich auch für Abschläge auf Energielieferungen.

Abweichende Ansichten sind zwar gestattet, aber für die Praxis völlig uninteressant. Es müsste schon ein Interesse bestehen, durch alle Instanzen zu ziehen, um diese Rechtsprechung zu ändern. Die Erfolgsaussichten halte ich für minimal. Jedenfalls müsste jeder Rechtsanwalt in seiner Beratungspraxis auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinweisen, wenn er sich nicht einem Haftungsrisiko aussetzen möchte.

Insoweit kann die Diskussion um diesen Punkt in einem Verbraucherforum abgeschlossen werden, weil die Frage geklärt ist.

Die Frage des Saldoanerkenntnis hat BGH Urt. v. 19.03.2001 Az. X ZR 125/00 nicht zu meinen Gunsten entschieden. Darauf habe ich selbst hingewiesen. Vielen Dank, dass Sie es nochmals wiederholt haben.

Allerdings schreibt § 16 Abs. 3 VOB-B vor, dass eine Schlussrechnung von Bauleistungen vom Auftraggeber anzunehmen ist. Das Rechtsinstrument einer vertraglich zwischen den Parteien zu vereinbarenden Restschuld ist somit auch Teil des Bauwerkvertrages, wenn die VOB einbezogen wurde. Dies hat seinen Grund darin, dass meist Abschläge bezahlt wurden, wenn auch dort in der Regel keine Erstattung zu erwarten ist. Weiterhin ist die Abrechnung von Bauleistungen sehr komplex, so dass beide Parteien ein Interesse an der Mitwirkung an der Abrechnung haben müssen.

Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.

Zitat
Nicht anders kann es liegen, wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer gemäß § 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 2 AVBGasV öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gemäß § 315 BGB zu beanstanden.
Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.

Wie Sie selbst ausführen, wird das Anwaltshonorar mit Erbringung der Leistung zur Zahlung fällig. Die Erstellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung. Von daher scheidet eine Mitwirkung des Mandanten schon aus diesem Grunde aus.

Dass Sie einen Rückforderungsanspruch beim Saldoanerkenntnis verneinen, zeugt von Ihrer mangelhaften Kenntnis dieses Rechtsinstituts. Für ein Schuldanerkenntnis gelten die gleichen bereicherungsrechtlichen Ansprüche wie für alle anderen Verträge. Selbstverständlich wird auch ein abwesender Bauherr ohne Rechtsgrund geleistete Zahlungen herausfordern können. In Ihrem Fall dürfte er auch noch Ansprüche aus §§ 823 BGB, 263 StGB haben. Ansonsten ist bei einem Bauwerkvertrag kein Kontokorrent einschlägig. Dieses setzt eine regelmäßige Geschäftsverbindung voraus. Bei der Erstellung eines EFHs durch einen Generalunternehmer ist aber nur ein Werk Vertragsgegenstand.

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Es ist bereits alles längst geklärt.

Zitat
Original von RR-E-ft
Man muss wohl nicht unbedingt darum streiten,
ob sich der Rückerstattungsanspruch nun auf vertraglicher Grundlage
oder aber bei Abrechnungsreife aus Bereicherungsrecht
mit verschärfter Haftung gem. § 820 BGB ergibt,
wenn nur die Rechtsfolgen die gleichen sind.

Vielleicht wäre es deshalb angezeigt, aufzuzeigen,
welche Rechtsfolgen sich nach Ihrer Auffassung anders ergeben sollen
als nach meiner bescheidenen Auffassung.

Danke, reicht schon.

Zitat
Original von RR-E-ft
Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später beansprucht.

Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB beansprucht.

Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.

Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.

Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls  noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).

Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).  

Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
 weder für die tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
 
Erst recht ist mit dieser keinerlei Saldonenarkenntnis verbunden,welches die gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her beschränkt (Novation).

Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.

Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.

Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.

Bei Ihrer Auffassung zur Mitwirkung des Kunden an der Verbrauchsabrechnung und seiner Verpflichtung zum Anerkenntnis einer solchen, liegen Sie aus bekannten Gründen daneben, weil es auch bereits an einer vertraglichen Abrede über ein Saldoanerkenntnis und dessen Zustandekommen fehlt, was nicht weiter verwundern muss, da es ja bereits an einer Kontokorrentabrede insgesamt fehlt.

Die Verbrauchsabrechnung des Versorgers ist eine vollkommen einseitige Angelegenheit, eine Anspruchsberühmung, auch wenn dabei geleistete Abschläge abzusetzen sind.

Warum es so und nicht anders ist, wurde umfassend anhand der bestehenden Rechtsprechung auch zu § 30 AVBV aufgezeigt.

Schließlich betrafen ersichtlich viele jüngere BGH- Entscheidungen den Fall, dass zwischen Versorger und Kunde Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart wurden, so wohl auch bei BGH VIII ZR 34/11. Und auch dort war der Kunde selbstverständlich jeweils nicht verpflichtet, an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers mitzuwirken oder diese anzuerkennen. Seinen vorbehaltlosen Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen des Versorgers mit unwidersprochen gebliebenen einseitig erhöhten Preisen waren jedenfalls auch dort ausdrücklich keinerlei weitergehender Erklärungsgehalt beizumessen (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26).  

Natürlich bleibt es Ihnen unbenommen, an Ihrer singulären Einzelmeinung festzuhalten. Wir leben schließlich in einem Land, in welchem auch die Meinungsfreiheit ein hohes Gut ist. Schließlich sind wir entsprechend unseres Wertekanons auch gegen die Diskriminierung von Minderheiten. Es macht jedoch wohl keinen Sinn, noch Energie darauf zu verwenden, sich mit Ihrer Einzelmeinung auseinanderzusetzen. Sie steht Ihnen zu. Punkt.
Sie können bzw. müssen Sie behalten, weil sich ersichtlich wohl niemand findet, Sie Ihnen abzukaufen.

Ein durchschnittlich gebildeter  Verbraucher wird wohl erkennen, dass er noch nie an der Abrechnung seines Versorgers mitgewirkt hat und schon deshalb nicht verpflichtet sein kann, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen, weil es ihm sogar ausdrücklich vorbehalten bleibt und gestattet ist, dieser ohne Weiteres einfach  zu widersprechen.

Zitat
Original von RR-E-ft

Ein Saldoanerkenntnis ergibt sich aus der Anspruchsberühmung des Versorgers (Verbrauchsabrechnung)
aus o. g. Gründen insbesondere auch dann nicht, wenn es keinen Widerspruch gab.

Der Anspruch des Versorgers ergibt sich unter regelmäßigen Umständen nie aus einem Saldoanerkenntnis, sondern immer aus dem Vertrag selbst, § 433 Abs. 2 BGB.
Der Rückerstattungsanspruch des Kunden ergibt sich m.E. aus Bereicherungsrecht, jedenfalls auch nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Wäre es anders, wäre es jedenfalls nachteilig, wenn die gezahlten Abschläge in der Verbrauchsabrechnung nicht aufgeführt werden, was man jedoch ggf. erst bei der Rückkehr aus dem Winterdomizil Palm Springs bemerkt.

Offline reblaus

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Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung einer Überzahlung die gleichen Rechtsfolgen hätte, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch. Schon die Beweislast wollten Sie dem Verbraucher aufbürden.

Vermutlich haben Sie eine lukrative Anstellung bei einem Stadtwerk in Aussicht  :D

Das Rechtsinstitut des Anerkenntnisses einer Abrechnung taucht immer dort auf, wo die Erstellung Fälligkeitsvoraussetzung ist. Dies ist in der Definition einer Abrechnung begründet. Eine Abrechnung ist eine abschließende Rechnung. Der Sachverhalt, der abzurechnen ist, soll danach für alle Beteiligten in vollem Umfang erledigt sein. Daher ist bei einer Abrechnung immer die Mitwirkung beider Parteien erforderlich. Dies ist bei der Bauwerkabrechnung nach VOB so, beim Kontokorrent und auch bei der Energieabrechnung in der Grundversorgung. Die Mitwirkung des Verbrauchers ist in der GasGVV geregelt, und wird vom BGH ausdrücklich erwähnt.

BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 haben Sie bis heute nicht verstanden. Die Bezahlung der Jahresabrechnung war für den BGH nur notwendige Voraussetzung, dass später der in dieser Abrechnung genannte Preis durch Gasentnahme und Verzicht auf den Widerspruch gegen die Preiserhöhung als neuer Vertragspreis vereinbart wurde.

Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.

Übrigens haben Sie bis gestern steif und fest behauptet, dass auch keine vertragliche Abrede zur Rückzahlung von Überzahlungen bestehe. Wenn man überall dort, wo Sie vertragliche Ansprüche ablehnen, diese annimmt, hat man statistisch gesehen beste Aussichten den Rechtsstreit zu gewinnen.  :evil:

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Zitat
Original von reblaus
Sie vergessen bei Ihrem Hinweis auf § 820 BGB, dass die Entreicherung auch schon vor der Erstellung der Abrechnung eintreten kann.

Wie kommen Sie denn darauf, dass dabei etwas unberücksichtigt geblieben wäre?

Nach § 820 BGB haftet der Empfänger seit Empfang der Leistung (Abschlagszahlung) bereits verschärft, so dass er sich auf eine nach Empfang dieser Leistung eingetretene Entreicherung gerade nicht berufen kann. Gem. § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an bekanntlich nach den allgemeinen Vorschriften.

Zitat
War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.

Die Leistung muss gerade auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erfolgt sein. Darunter fällt zB. auch die Zahlung eines vertraglich vereinbarten Vorschusses auf eine Maklerprovision (Palandt, BGB, 71.A., § 820 Rn. 3).

Es wurde zur Beweislast auf BGH KZR 36/04 Rn 19 verwiesen, wonach dann,  wenn eine Zahlung  lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist,  bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen hat (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 8.7.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897), so dass der Versorger auch dabei seine Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB beweisen muss. Dass Sie demgegenüber nun etwas Besseres in petto hätten, ist nicht ersichtlich.  

******


Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.

Zitat
BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 26, juris:

Nach der Rechtsprechung des Senats kann bei einer einseitigen Preiserhöhung eines Gasversorgungsunternehmens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - wie hier mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (Senatsurteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 57 mwN).

Da meint der Senat doch gerade die Zahlung auf die Rechnung (Verbrauchsabrechnung) eines Energieversorgers gegenüber Sonderkunden, die bekanntlich nicht anders aussieht als gegenüber einem Tarifkunden, so dass schon oft Streit darüber entsteht, ob es sich noch um eine Tarifkundenrechnung oder schon um eine Sonderkundenrechnung handelt (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.12 Az. VIII ZR 34/11 Rn. 35).

Der Tarifkunde hat ebenso wenig Erklärungsbewusstsein bei der Zahlung.


Zitat
BGH, Urt. v. 19.11.08 Az. VIII ZR 138/07 Rn. 16:

Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Kläger bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertragsschluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).

Der BGH betont regelmäßig zutreffend, dass eine konkludente Vereinbarung durch Energieentnahme ausgeschlossen ist, wenn bereits eine vertragliche Abrede über die Energielieferungen des Energieversorgers mit einem Kunden besteht. Durch den Energiebezug wird, nachdem ein Vertrag erst einmal zustande gekommen ist, nichts weiter erklärt. Der Kunde entnimmt lediglich die Energie aus dem Netz, die der Versorger auf vertraglicher Grundlage und in Erfüllung seiner Lieferverpflichtung an diesen oder einen Dritten liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.08 Az. VIII ZR 293/07 Rn. 8 f. unter Verweis auf Senatsurteile vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, WM 2004, 2450, vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 1/04, ZNER 2005, 63, unter II 1 b, und VIII ZR 66/04, WM 2005, 1089, unter II 1 b bb), Urteil vom 28.März 2007 – VIII ZR 144/06, juris Rn. 20).

Auch - aber nicht nur deshalb - wird bekanntlich diese Preisneuvereinbarungsfiktion abgelehnt (Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 ff.).
Es erscheint tatsächlich abenteuerlich, die Rechnung als Angebot auf Neuvereinbarung anzusehen und dem Schweigen des Nichtkaufmanns den Erklärungsgehalt einer Zustimmung beizumessen, zumal wenn doch der Versorger nach der gesetzlichen Regelung gerade berechtigt und verpflichtet sein soll, die Preise ohne Mitwirkung des Kunden neu zu bestimmen (BGH VIII ZR 81/08 Rn. 18; VIII ZR 71/10 Rn. 10 f.) Mit Rücksicht auf §§ 145 ff., 130 BGB passt da wohl etwas nicht.  Die Grundlage der Preisneuvereinbarungfiktion findet sich sich wohl weder in einer Vereinbarung gem. § 145 ff. BGB, noch in einem Anerkenntnis, sondern es handelt sich eher um die Folge der Verwirkung des Überprüfungsrechts aus § 315 BGB.   Der Senat schweigt sich über die zweifelsohne notwendige Rechtsgrundlage aus. Nicht anders kann es liegen.

Jedenfalls hat der Senat bei einseitigen Bestimmungen des Versorgers schon entschieden, dass der Überprüfungsanspruch des betroffenen Kunden gem. § 315 BGB vor Ablauf von fünfeinhalb Monaten noch nicht verwirkt sein soll (BGH VIII ZR 97/09 Rn. 18]. So lang wird man wohl auch die angemessene Frist mindestens zu bemessen haben.  

Interssanterweise kommt es nunmehr nach BGH, B. v. 24.01.12 Az. VIII ZR 236/10, juris Rn. 2, 6 wohl auch bei grundversorgten Tarifkunden dem Senat gar nicht mehr darauf an, ob der betroffene Kunde innerhalb angemessener Frist der Rechnung widersprochen hatte oder nicht.

*****

Ersichtlich soll es jetzt also für Ihre  angeblich notwendige Mitwirkung und angeblich bestehende Verpflichtung zum Anerkenntnis der Verbrauchsabrechnung wohl plötzlich gar nicht mehr darauf ankommen, ob anzurechnende Abschläge oder Vorschüsse wirksam vertraglich vereinbart wurden, sondern eher darauf, ob der Rechnungszugang Fälligkeitsvoraussetzung sei. Ein gewiss interessanter neuer Aspekt.

Fraglich, worin die Mitwirkung des Kunden bei der Verbrauchsabrechnung bestehen soll.
 
Muss er dafür etwa  mit dem Versorger einen Termin und ggf. einen Ersatztermin vereinbaren, hat man für die notwendige Mitwirkung gar Anspruch auf (unbezahlte) Freistellung gegen den Arbeitgeber, damit die werktätige Bevölkerung dabei nicht benachteiligt wird?

Fraglich auch, wie man mitwirken soll, wenn man gerade länger verreist ist.
Unerfindlich zudem, woran der Versorger erkennen kann und soll, ob und ggf. wie der betroffene Kunde mitgewirkt hat.

Soll eine Mitwirkung etwa darin bestehen, dass der Kunde bei Erhalt einer Verbrauchsabrechnung unverzüglich schriftlich Widerspruch einlegt und mitteilt, dass er auch mit einseitig erhöhten Preisen nicht einverstanden ist, diese wie auch  die Preisänderung für unbillig erachtet, das Preisänderungsrecht bestreitet, zudem aber auch besorgt, dass Kostensenkungen nicht möglichst unverzögert und umffassend über gebotene Preissenkungen im Abrechnungszeitraum weitergegeben wurden?

Was könnte und sollte eine solche Mitwirkung an der Verbrauchsabrechnung des Versorgers und deren Wirksamkeit ändern?

Es wird gewiss ein ganz großes Theaterstück, wenn alle betroffenen Kunden jeweils aktiv mitwirken sollen.

Man fragt sich ferner, wofür es bei einem Mitwirkungsrecht und einer  Anerkenntnispflicht  dann den Einwendungsausschluss im Zahlungsprozess des Versorgers gem. § 17 GVV bzw. § 30 AVBV gibt und was es wohl noch mit der Regelung des § 18 GVV bzw. § 21 AVBV bei Berechnungsfehlern auf sich haben soll.



*******

Zitat
Original von reblaus
Preiserhöhungen in Sonderverträgen konnten so nicht vereinbart werden, weil dort keine wirksamen Preisänderungsklauseln vereinbart waren.

Das habe ich auch schon mal gelesen.
 
Es war nur eben nicht ganz klar, woran der betroffene Verbraucher  erkennen soll, ob in seinen Sondervertrag eine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, und deshalb seine angebliche folgenreiche Verpflichtung zur Mitwirkung und angebliche folgenreiche  Verpflichtung zum Anerkenntnis bei Rechnungserhalt ausgelöst wird.

Der betroffene Kunde bekommt die Verbrauchsabrechnung und weiß nicht, was er noch tun soll bzw. muss.

Da wird wohl dem betroffenen Verbraucher aufgebürdet zu erkennen, ob in seinem Sondervertrag nun die Klausel wirksam ist oder nicht, was sich noch nicht einmal der Senat des BGH zu erkennen getraut und deshalb die Akten zum EuGH verschickt (BGH, B. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 162/09) oder aber die Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH reihenweise aussetzt! Darf das denn sein?

Müssen etwa die betroffenen Verbraucher jetzt an den Juristischen Fakultäten des Landes alle nachgeschult werden?
Es geht dabei schließlich auch um Europarecht!

Es ist doch wohl immer noch so, dass den betroffenen Energieverbrauchern mit größtmöglicher Transparenz ihre jeweilige vertragliche Rechte- und Pflichtenlage bekannt gegeben sein muss.

Es soll jedenfalls nicht so sein, dass sich allenfalls einzelne hoch spezialisierte Juristen wie reblaus ohne einen Blick in das Gesetz eine angebliche Rechte- und Pflichtenlage des Verbrauchers aus umfangreichster Judikatur herleiten, indem sie aus allen möglichen Erwägungsgründen auf etwas zurückschließen und sich passend zusammenreimen.

Der Ihnen genehme Reim geht wohl so:

Zitat
Original von reblaus
Beim Kontokorrent ist zwar die Erstellung der Rechnung weniger komplex, dafür ist aber unklar, welche Seite von der Erstellung einer Abrechnung begünstigt wird. In jedem Fall sind Leistungen von beiden Vertragsparteien zu verrechnen. Damit nicht eine Partei einseitig über Leistungen der anderen Partei verfügen kann, ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien über den Schlusssaldo erforderlich.

Im Gegensatz zum Werkvertrag sieht die Abschlagregelung im Energieliefervertrag keine Beschränkung vor, dass nur bereits geleistete Arbeiten durch Abschläge vorläufig abgegolten werden können. Es wird auf den Vorjahresverbrauch abgestellt. Daher ist eine Erstattung ebenso wahrscheinlich wie eine Nachzahlung. Auch hier kann der Versorger nicht einfach über die Leistungen des Verbrauchers verfügen, sondern der Verbraucher muss Mitwirkungsrechte haben. Solche Mitwirkungsrechte hat der BGH in dem berühmt berüchtigten BGH Urt. v. 13.06.2007 Az. VIII ZR 36/06 ebenfalls erwähnt.

Eine normale Rechnung kann man nicht \"akzeptieren\". Man kann sie bezahlen. Wenn sie falsch ist, hat man zuviel bezahlt, und fordert die Überzahlung heraus. Aber Abrechnungen kann man akzeptieren. Man muss sie annehmen (bei VOB), und man muss sie anerkennen im Kontokorrent. Der BGH verknüpft mit dem \"akzeptieren\" der Abrechnung die vertragliche Vereinbarung zu einem neuen Preis. Somit ist eine Rechtshandlung des Verbrauchers gemeint. Diese Rechtshandlung kann nur in der Abgabe eines Anerkenntnisses liegen.


Da wurde wohl kurzerhand zusammengereimt, der Kunde habe bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechte, die nur darin bestehen können, dass er verpflichtet ist, die Verbrauchsabrechnung anzuerkennen.

Es erscheint nicht nur vollkommen absurd, dass der Verbraucher bei der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgers Mitwirkungsrechten bedarf, weil der Versorger sonst über dessen Leistungen verfügen könnte. Denn eine Verbrauchsbrechnung des Versorgers besagt immer nur allein, welche Kaufpreisforderung der Versorger entsprechend des von ihm ermittelten und abgerechneten Verbrauchs beansprucht. Es handelt sich um eine einseitige (oft aus mhreren Blättern bestehenden) Anspruchsberühmung, zu welcher der betroffene Verbraucher schlicht und ergreifend überhaupt nichts beitragen und mitwirken kann. Wenn sie dem Kunden zugeht, hat der Versorger diese Verbrauchsabrechnung  schon allein fix und fertig erstellt.  Auch wird dabei über keinerlei Leistungen des Kunden verfügt. Denn die geleisteten Abschläge hatte der Kunde ja selbst schon geleistet. Und darüber, ob und ggf. wieviel er auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers zahlt, entscheidet der betroffene Kunde wohl immer noch selbst.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher vor fingierten Erklärungen besonders zu schützen sind, vgl. § 308 Nr. 5 BGB.

Zitat
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen
 

Andernfalls müsste es wohl so sein:

Energieversorger sollten nun endlich gesetzlich auch verpflichtet werden, den Kunden innerhalb der Verbrauchsabrechnung unmissverständlich und in hervorgehobener Schrift darüber zu belehren, welche erheblichen Folgen es alles auslösen kann, wenn er der Rechnung nicht in angemessener Frist widerspricht, wohin er deshalb in welcher Form und Frist wogegen alles  Widerspruch einlegen muss, um seine Rechte zu wahren. Ohne diese Belehrung darf die Rechnung gar nicht erst fällig werden, worüber der Kunde bereits in der Vertragsbestätigung in hervorgehobenem Text zu unterrichten ist.

Dann klaptt es bestimmt mit der notwendigen  Mitwirkung der betroffenen Kunden, die reblaus womöglich meint.

Man wird nicht unbedingt erwarten können, dass den Verbrauchsabrechnungen schon Widerspruchsformulare zum Ankreuzen beigelegt werden.

Offline reblaus

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@RR-E-ft

§ 820 BGB bietet dem Verbraucher nur eine Beweiserleichterung für den Fall, dass sich der Versorger auf eine Entreicherung beruft. Das Risiko mag sich dadurch erheblich verringern. Es wird aber nicht aufgehoben. Denn der Verbraucher muss immer noch die anfängliche Ungewissheit des Erfolgseintritts beweisen. Er trägt immer noch die Beweislast, dass ein Herausgabeanspruch überhaupt besteht. Beim vertraglichen Anspruch muss der Versorger beweisen, dass ihm die geleisteten Abschläge tatsächlich zustehen.

Ihr Rückgriff auf § 812 BGB war verbraucherfeindlich  :D

Zitat
Original von RR-E-ft

Richtig ist, dass auch mir immer noch verborgen bleibt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Preisneuvereinbarungsfiktion der Entscheidung gründen soll.

Es ist schön, dass Sie die Einsicht haben, die Rechtsprechung des BGH nicht zu verstehen. Aber wir dürfen doch davon ausgehen, dass der Grund eine mangelnde Sachkunde bei Ihnen und nicht bei den Richtern am Bundesgerichtshof ist. Ihr Problem liegt darin, dass Sie das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht verstehen. Daher können Sie auch nicht nachvollziehen, wann solch ein Schuldanerkenntnis unwirksam ist, weil ein Willensmangel vorliegt.

Mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird eine vorhandene Schuld bestätigt, aber keine neue Schuld begründet. Man kann mit dem Anerkenntnis keine Verträge ändern, z. B. eine unwirksame Preisklausel durch eine wirksame Preisabrede ersetzen. Daher kommt der BGH bei Sonderverträgen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass kein neuer Preis vereinbart werden kann, wenn zuvor die Jahresabrechnung akzeptiert wurde. Genau dies kann aber in der Grundversorgung geschehen. Deren Preisanpassung ist (nach derzeit noch gültiger Rechtsprechung) auf der Grundlage gültiger Vereinbarungen vorgenommen worden. Durch die akzeptierte Jahresabrechnung wurde dieser Preis für die abgerechnete Periode anerkannt. Wenn aber ein Preis für eine Abrechnungsperiode anerkannt wurde, und der Preisbestimmung für die Zukunft nicht widersprochen wurde, und zusätzlich weiter Gas entnommen wurde, folgert der BGH, dass dann ein solcher Preis auch für die Zukunft vereinbart worden ist.

Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.

Die Mitwirkungspflicht des Verbrauchers besteht darin, die ihm vorgelegte Abrechnung auf Richtigkeit hin überprüfen zu müssen. Wenn sie fehlerfrei erstellt wurde, muss er die Abrechnung annehmen. Dies kann er mit Überweisung einer Nachzahlung kundtun, oder indem er auf eine Einrede nach § 315 BGB verzichtet. Ist die Abrechnung korrekt, kann er sich später nicht darauf berufen, nicht zugestimmt zu haben, weil er in dem Fall hätte zustimmen müssen.

Mit Ihrer Rechtsauffassung wollen Sie natürlich wieder einmal den Verbraucher benachteiligen und schädigen. :tongue:

Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.

Natürlich werden Sie jetzt in einem 742 Zeilenbeitrag ausführlichst die Möglichkeit der Verwirkung darlegen. Aber die Verwirkung ist das schwächere Rechtsinstument, um sich gegen betagte Forderungen zu wehren. Neben dem in der Verjährung ausschließlich erforderlichen Zeitmoment, muss bei der Verwirkung zusätzlich Untätigkeit und ein Umstandsmoment nachgewiesen werden, was in praxisnahen Fällen meist nicht gelingen dürfte.

Allerdings will ich darauf hinweisen, dass wir diese Argumente längst ausgetauscht haben. Solange Sie keine neuen Einwände gegen meine Auffassung vorzutragen haben, darf ich Sie an meine älteren Beiträge verweisen. Dort werden Sie die Antworten auf Ihre Fragen finden. Auf Dauer werden mir die ständigen Wiederholungen  nämlich ein wenig langweilig. Daran ändert sich nichts, wenn ich die Antworten mit ein wenig Spott verziere. Dieses Forum soll ja nicht nur dem allgemeinen Vergnügen dienen

Offline RR-E-ft

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@reblaus

Wenn es schon angängig wäre, jemanden, der im Forum ständig trollt, als Trollo zu bezeichnen, dann würde ich es tun.

Die Ausgangsfrage des Threads ist längstens so eindeutig wie zutreffend geklärt.

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Bei der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung ist offensichtlich ungewiss, ob der bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung des Versorgers, eintritt. Denn das Entstehen einer Kaufpreisforderung des Versorgers im Abrechnungszeitraum ist so ungewiss wie der Verbrauch des Kunden in diesem Zeitraum.

Zitat
Original von reblaus
Die Abschlagszahlung wird unter der Bedingung geleistet, dass sie mit der Kaufpreisforderung aus der im gleichen Zeitraum gelieferten Energie verrechnet wird. Es handelt sich in der Tat um eine vorläufige Forderung.

Und deshalb gilt § 820 BGB auch für die vertraglich vereinbarte Vorauszahlung auf eine Maklerprovision, nicht anders als für vertraglich vereinbarte Abschlagszahlungen bei Energielieferungsverträgen.

Jedenfalls gibt es keine Regelung, bei der der Kunde besser steht als bei Anwendung des § 820 BGB.

Sie nennen auch keine andere Anspruchsgrundlage für Rückforderungen des Kunden, meinen jedoch, es wäre ein Saldoanerkenntnis oder sonstiges abgegebenes Anerkenntnis des Kunden gesondert zu kondizieren, nach der von Ihnen als verbraucherfeindlich bezeichneten Norm § 812 BGB.

Für die Kondiktion eines Anerkenntnisses müsste der Kunde wohl darlegen und ggf. beweisen, dass er ein Anerkenntnis abgegeben hatte, dieses jedoch fehlerhaft war. Das wird ihm schwerlich gelingen, weil er ja wegen fehlender Kontokorrentabrede schon gar kein Saldoanerkenntnis abgegeben hatte, welches aufgrund seiner Fehlerhaftigkeit kondizierbar wäre. Scheint ganz logisch verbraucherfreundlich zu sein.  



*****
Wenn sich die Senatsrechtsprechung zur Preisneuvereinbarungsfiktion nicht erklären lässt, so liegt das gewiss nicht an mir. Es liegt am Senat, der die gesetzliche Rechtsgrundlage nicht klar benennt und Ihnen deshalb Anlass gibt, sich etwas zusammenzureimen, nunmehr wohl deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn es schon zum Saldoanerkenntnis nicht reicht.

Dass Sie gezwungen sind, sich diesbezüglich ständig etwas neues zusammenzureimen, bemerken Sie ja selbst.  

Zitat
Original von reblaus
Der BGH ist aber nicht der Gesetzgeber, sondern er legt das vorhandene Gesetz aus. Also welches Gesetz soll es denn sein

Zitat
Original von reblaus
Der BGH schafft nämlich kein Recht, sondern er wendet es an. Geklärt ist die Frage erst dann, wenn klar ist, warum der BGH zu seiner Entscheidung kam.

Zitat
Original von reblaus
Die herrschende Rechtsprechung ist ohne das Saldoanerkenntnis nicht erklärbar. Sie können sie nicht erklären, weil Sie das Saldoanerkenntnis ablehnen.

Zitat
Original von reblaus
All dies ist rechtlich zu erklären, wenn man beim Energieliefervertrag von einem Kontokorrent ausgeht. Bestreitet man das Kontokorrent, gibt es für die Rechtsfolgen einer Abrechnung, seien sie ausdrücklich gesetzlich bestimmt, oder durch die Rechtsprechung festgeschrieben keine Erklärung.

Irgendwo haben Sie damit schon recht, was die Unerklärlichkeit betrifft. Ganz gewiss unzutreffend  ist jedoch der Schluss, es bestünde deshalb ein Saldoanerkenntnis und weil es ein Saldoanerkenntnis geben muss, bestünde deshalb eine Kontokorrentabrede oder wegen eines Anerkenntnisses seien gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Das ist in etwa so, als wollte man von einem Foto aus DDR- Zeiten, auf dem eine in Reihe anstehende Menschenmenge vor einem Geschäft abgebildet ist,  darauf schließen, es gäbe dort schon wieder Bananen; oder als wollte man, würde man einige Passanten auf der Straße mit einem Regenschirm unter dem Arm sehen, darauf schließen, dass es Regen geben wird, und weil man vorhersagen könnte, dass es Regen geben wird, sei man deshalb schon selbst ein Metreologe.

Dass auch die Verwirkung des Überprüfungsanspruchs gem. § 315 BGB, welche wohl im Zusammenhang mit der Preisneuvereinbarungsfiktion nur für den Versorger streiten könnte,  ein ganz schwaches Argument ist, weil es regelmäßig  sowohl am Zeit- als auch am Umstandsmoment fehlen wird, lässt sich der Veröffentlichung Fricke, ZNER 15/2/2011, S. 130 (131) deutlich entnehmen. Dort finden sich auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise dafür.  


In den Urteilen vom 14.03.12 VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/10 wird wohl entsprechend der vorliegenden Pressemitteilung auch wieder eine Preisneuvereinbarung fingiert werden. Dort soll es dann aber wohl so sein, dass durch die Bezahlung der Verbrauchsabrechnung zunächst nichts neu vereinbart wurde, eine Neuvereinbarung jedoch dadurch - rückwirkend und in die Zukunft wirkend - angenommen werden soll, wenn nicht drei Jahre nach Zugang der Verbrauchsabrechnung ein Widerspruch des Kunden erfolgt.

Auch dies ist erst recht nicht nachvollziehbar, so lange man die Entscheidungsgründe nicht kennt. Es lässt sich darauf tippen, dass es wohl in Richtung Verwirkung mit Rücksicht auf § 21 AVBV bzw. § 18 GVV gehen wird, obschon sich daraus auch eine Erstattungspflicht des Versorgers ergeben könnte.

Denn nach BGH, Urt. v. 06.04.11 Az. VIII ZR 273/09 Rn. 53 bleibt im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln regelmäßig der ursprünglich vereinbarte Preis gültig.

Da ruckelt es gewaltig im Vertragsgefüge, wenn nach Ablauf von drei Jahren hingegen plötzlich ein ganz anderer Preis Geltung beanspruchen soll.

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Zitat
Original von reblaus
Denn bei der Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus einer Jahresabrechnung ist die Mitwirkung des Verbrauchers von entscheidender Bedeutung. Der Versorger hat einen Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung. Dieser Anspruch unterliegt der Verjährung. Wenn die Abrechnung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht erstellt wurde, kann sich der Versorger gegenüber dem Verbraucher auf die Verjährung berufen, wenn sich aus der Abrechnung eine Erstattung ergeben würde. Er kann die Abrechnung aber nach Ablauf der Verjährungsfrist nach wie vor erstellen, wenn er dadurch eine Nachzahlung erlangen kann. Nur wenn der Verbraucher eine Mitwirkungspflicht an der Abrechnung hat, kann er seinerseits diesen Anspruch auf Mitwirkung mit der Einrede der Verjährung verweigern.

Haben Sie schon ein lukratives Angebot von einem Energiekonzern?
Die suchen wohl immer noch Vernebelungsspezialisten auch für ihre Atomkraftwerke.

Die Kaufpreisforderung des Versorgers wird gem. § 17 GVV frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Vor Eintritt der Fälligkeit beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08

Es besteht insbesondere kein Anspruch des Versorgers auf Erstellung einer Verbrauchsabrechnung, der seinerseits einer Verjährung unterliegt. Es geht immer nur um die Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB, die zumeist erst zwei Wochen nach Zugang der Verbrauchsabrechnung fällig wird und erst von da an verjähren kann und um Rückerstattungsansprüche der Kunden gem. § 812 ff. BGB.

Zitat
OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.09 Az. I-3 U 28/08, nrwe

Der Klägerin steht gemäß § 433 Abs. 2 BGB auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Stromlieferungsvertrags ein Anspruch auf Zahlung von 5.748,83 Euro (5.806,13 Euro - 57,30 Euro) zu.

Es kann dahinstehen, ob die von Seiten des Beklagten vorgebrachten Einwände gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin in Ermangelung offensichtlicher Rechnungsfehler schon mit Blick auf § 30 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (AVBEltV) womöglich nicht zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen. Denn sie sind jedenfalls nicht geeignet, den Klageanspruch ganz oder teilweise zu Fall zu bringen oder seine Durchsetzbarkeit zu hindern.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klägerin nicht durch § 21 Abs. 2 AVBEltV gehindert, Stromkosten verlangen, die vor dem 11. März 2003 angefallen sind. Hiernach sind Nachforderungen der Stromversorgungsunternehmen nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV auf längstens 2 Jahre beschränkt.

§ 21 Abs. 1 Satz 1 AVBEltV bestimmt, dass der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten ist, wenn eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen ergibt oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt werden. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass technische Mängel oder menschliches Versagen bei der Erfassung und Abrechnung der gelieferten Energie auch bei sorgfältiger Kontrolle und Organisation der Verbrauchserfassung und -abrechnung nicht zu vermeiden sind und innerhalb des auf zwei Jahre beschränkten Zeitraums des Absatzes 2 müssen nachberechnet werden können. Die Beschränkung auf zwei Jahre gilt nur für Berechnungsfehler, die auf fehlerhafte Messeinrichtungen, auf Ablesefehler oder auf eine falsche kaufmännische Berechnung des Strompreises zurückzuführen sind (BGH NJW-RR 2004, 1352). All dies war nicht der Fall; die Abrechnungen beruhen nicht auf solchen Fehlern.

Die Klägerin hat vielmehr - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist letztlich nicht von Belang - die Abrechnung auf eine Schätzung gestützt.

Denn Fälle der unterbliebenen Abrechnung fallen nicht unter § 21 AVBEltV (OLG Hamm a.a.O.; vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945 a. A. aber LG Kleve IR 2007, 183). Die Beschränkung des Nachberechnungs- und Nachforderungsrechts auf einen Zeitraum von zwei Jahren basiert auf dem Gedanken des Schutzes des Vertrauens des Kunden darin, dass die ihm auf Grund einer vorangegangenen Ablesung erteilte Rechnung vollständig und richtig ist. Ein solches Vertrauen kann Derjenige nicht gewonnen haben, der über einen langen Zeitraum hinweg Energie bezieht, ohne jemals eine Rechnung von dem Energieversorger erhalten zu haben. Dass dieser nicht kostenlos liefert, versteht sich von selbst.

Der im Berufungsrechtzug in Rede stehende Anspruch der Klägerin auf die Nachentrichtung von Stromkosten für die Zeit vom 13. Oktober 2000 bis 10. März 2003 ist nicht verjährt.

Die Verjährung hat nicht bereits mit der Erteilung der ursprünglichen, auf Schätzung basierenden Rechnungen vom 05. Juli 2001, 06. Juli 2002 und 07. Juli 2003 begonnen, die der Beklagte zudem längst beglichen hat, sondern erst im Zeitpunkt der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005). Denn maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu welchem der Anspruch erstmalig geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann, d. h. der Zeitpunkt, in dem die Forderung fällig wird (BGH, NJW 1982, 930, 931). Dabei steht der Verjährung nicht entgegen, dass die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, die der Nachzahlungsforderung zugrunde liegenden Stromlieferungen schon früher zu berücksichtigen. Denn maßgebend für den Verjährungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Fälligkeit durch Vorlage einer Abrechnung hätte herbeiführen können, sondern der Zeitpunkt, an dem die Nachforderungsansprüche fällig werden (BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 945).
Dieser Zeitpunkt liegt hier nicht vor der Erteilung der Rechnungen über die Nachforderung (Zugang der Rechnungen vom 13. Juli 2005).
 
Daraus wird zugleich ersichtlich, dass sich aus der unbeanstandeten, vollständigen Bezahlung einer Verbrauchsabrechnung des Versorgers nichts dafür ergibt, dass der Versorger nicht später noch Kaufpreisforderungen für Energielieferungen mit einer weiteren Verbrauchsabrechnung geltend machen kann, keinerlei Saldoanerkenntnis für gegenseitige Ansprüche besteht, der Kunde nicht an der Verbrauchsabrechnung mitwrken kann, zu einer solchen verpflichtet wäre, ohne Mitwirkungspflicht keine Abrechnung möglich wäre, ein Anspruch auf Mitwirkung verjährt sei oder sonstiger Firlefanz.

Es ist jedenfalls überaus bemerkenswert, wie Sie auch die bestehende, seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung zur Verjährung von Kaufpreisforderungen des Versorgers aus Energieversorgungsverträgen und zu Nachforderungen oder Rückerstattungen gem. § 21 AVBV (nunmehr § 18 GVV) in Ihrer Argmumentation ausblenden.

Rechnet der Versorger, wenn der Verbrauch feststeht, nicht ab, so setzt er die Ursache dafür, dass der mit den Abschlagszahlungen bezweckte Erfolg, nämlich die Tilgung einer Kaufpreisforderung,  nicht eintritt.



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Es wurde bereits oben umfassend ausgeführt, dass der Kunde in einem solchen Fall, wenn der Verbrauch feststeht und der Versorger trotz Abrechnungsreife nicht abrechnet, seine geleisteten Abschlagszahlungen gem. § 820 BGB erstattet verlangen kann, dabei jedoch gewärtigen muss, dass der Versorger noch während des laufenden Rückerstattungsprozesses den Verbrauch doch noch abrechnet und nach Fälligkeit der Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die entsprechend der Rechnung beansprucht wird, dann ein Rechtsgrund dafür besteht, so dass er nichts oder nicht alles zurückerstatten muss.


Zitat
Original von RR-E-ft
Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet, trifft den Versorger als Empfänger  im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast, dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.). Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB, weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB, die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch  ungewiss war. Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB, so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung  besteht insbesondere auch dann, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet. Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen, wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.

Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen  damit rechnen, dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt. Das erscheint insbesondere dann problematisch, wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann. Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden, die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen, so könnte ein erledigendes Ereignis vorliegen, so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss, um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern. Ganz einfach.

Nicht ganz einfach wird es wohl erst dann, wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt, weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet wie im Zahlungsprozess des Versorgers....

Offline reblaus

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@RR-E-ft
Der Maklerlohn wird erst dann zur Zahlung fällig, wenn die Vermittlung erfolgreich war, oder eine aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Eine Rückzahlung dürfte bei diesem Vertrag in der Regel nicht erfolgen. Diese muss dann auch nicht nach § 820 BGB geregelt werden.

Grundlage Ihrer Bereicherungstheorie ist, dass es keinen vertraglichen Anspruch auf Erstattung von Überzahlungen geben soll. Wie Sie dann auf Grundlage derart unvollständiger Abreden mit Sicherheit darauf schließen wollen, dass der Erfolg nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss anzusehen sei, entzieht sich meiner Kenntnis. Der Versorger wird in dem Fall alles daran setzen, entsprechende Behauptungen des Verbrauchers substantiiert zu bestreiten. Dann kann der Verbraucher sehen, wie er das beweist. Das wird ihm in den meisten Fällen dennoch gelingen. Ich finde es aber trotzdem gehässig, dem Verbraucher eine derart schlechte Rechtsposition zuweisen zu wollen.  =)

Ihrem Urteil des OLG Düsseldorf liegen folgende ursprüngliche Abrechnungen zugrunde.

Zitat
Zeiträume    
(1) 13. Oktober 2000 bis 29. Juni 2004 1.110,96 Euro    
(2) 25. Juni 2001 bis 27. Juni 2002 1.316,62 Euro    
(3) 27. Juni 2002 bis 25. Juni 2003 1.378,96 Euro    
(4) 25. Juni 2003 bis 29. Juni 2004 1.472,87 Euro    
(5) 29. Juni 2004 bis 26. April 2005 1.554,83 Euro    
(6) 27. April bis 03. November 2005 650,18 Euro

Die erste Abrechnung war Ende Juni 2002 fällig. Damit war ein Anspruch auf Mitwirkung im Jahre 2005 als die Nachberechnungen erfolgten, noch nicht verjährt. Die Nachzahlungen sind somit fällig geworden. Selbst ein Anspruch auf Mitwirkung bei einer Abrechnung für 2000/01 war wegen der damals noch geltenden vierjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt.

Die Verbraucher dürfen aufatmen. Ein Beleg für ein von Ihnen gefordertes Recht des Versorgers, den Verbraucher endlos mit Nachforderungen tyrannisieren zu dürfen, ist das Urteil nicht.  :]

 

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