@reblaus
Ich hatte dringend darum gebeten, nicht weiter zu trollen.
Selbstverständlich sind vertraglich vereinbarte Abschläge auf diejenige Kaufpreisforderung anzurechnen,
die der Versorger aufgrund seiner Verbrauchsabrechnung später
beansprucht.
Aus der Verbrauchsabrechnung ergibt sich nur,
welche Kaufpreisforderung der Versorger für den von ihm ermittelten Verbrauch gem. § 433 Abs. 2 BGB
beansprucht.
Ob dieser Kaufpreisanspruch, den der Versorger mit seiner Abrechnung
beansprucht,
tatsächlich besteht, ergibt sich jedoch
nicht aus der Verbrauchsabrechnung.
Zahlt der Kunde auf die Verbrauchsabrechnung des Versorgers nicht
und macht der Versorger deshalb seine
beanspruchte Forderung später klageweise geltend,
so kann dabei der Einwendungsausschluss des § 17 GVV bzw. 30 AVBV für den Versorger streiten,
soweit diese Regelungen im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt Geltung beanspruchen.
Dieser Einwendungsausschluss besagt jedoch auch nichts darüber,
ob die mit der Verbrauchsabrechnung
beanspruchte Kaufpreisforderung überhaupt besteht.
Dem von einem solchen Einwendungsausschluss betroffenen Kunden
steht nämlich jedenfalls noch die Rückforderungsklage offen (vgl. OLG Köln, aaO.).
Wird der Zahlungsklage des Versorger wegen dieses Einwendungsausschlusses statt gegeben,
so handelt es sich deshalb bei Lichte betrachtet um ein
Vorbehaltsurteil,
weil dem Kunden die Ausführung seiner Rechte (ausgeschlossene Einwendungen)
im Rückforderungsprozess vorbehalten bleibt und bleiben muss (vgl. OLG Köln, aaO).
Daraus ergibt sich
ohne Weiteres, dass die Verbrauchsabrechnung
weder für die
tatsächliche Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB,
noch für den Rückforderungsanspruch des Kunden eine weitergehende Bedeutung beigemessen werden kann.
Erst recht ist mit dieser keinerlei
Saldonenarkenntnis verbunden,
welches die
gegenseitigen Ansprüche nachträglich hin wie her
beschränkt (Novation).
Die dahingehende Behauptung ist deshalb Unfug.
Es kann vorkommen, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung eine zu geringe Kaufpreisforderung
beansprucht.
Weil sein tatsächlich durch die Energielieferung entstandener vertraglicher Kaufpreisanspruch davon unberührt bleibt,
kann der Versorger einen weiteren Kaufpreisanspruch später durchaus noch geltend machen.
Jedenfalls unterliegt der Kaufpreisanspruch des Versorgers aus § 433 Abs. 2 BGB der regelmäßigen Verjährung.
Ebenso kommt es regelmäßig vor, dass der Versorger mit seiner Verbrauchsabrechnung zuviel beansprucht,
als es dem tatsächlich vertraglich geschuldeten Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB entspricht.
Kommt es zu einer Zuvielzahlung des Kunden, so entsteht diesem dadurch regelmäßig
ein bereicherungserchtlicher Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB,
der seinerseits der regelmäßigen Verjährung unterliegt.
Leistet der Kunde einen vertraglich vereinbarten Abschlag
(der abredegemäß auf die nächste Verbrauchsabrechnung anzurechnen ist),
so liegt darin zunächst unmittelbar noch keine ungerechtfertigte Bereicherung des Versorgers,
weil es sich um die Zahlung einer erst zukünftig festzustellenden Schuld
(Kaufpreisforderung des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB) handelt (BGH, aaO).
Hatte der Kunde nur vertraglich vereinbarte Abschläge geleistet,
trifft den Versorger als Empfänger im Rückforderungsprozess des Kunden die Beweislast,
dass eine entsprechende und durch die Abschlagszahlungen
zu tilgende Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB bestand (vgl. BGH aaO.).
Der Versorger unterliegt dabei jedenfalls der verschärften Haftung gem. § 820 BGB,
weil seine für den Energieverbrauch schlussendlich
beanspruchte Kaufpreisforderung gem. § 433 Abs. 2 BGB,
die abredegemäß dadurch getilgt werden sollte, bei der Zahlung noch
ungewiss war.
Bei übrigen Zahlungen des Kunden trifft diesen im Rückforderungsprozess grundsätzlich
die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung,
wenn die Zahlungen nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgten (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.03 Az. VIII ZR 111/02).
Den
Zahlungsempfänger trifft im Rückforderungsprozess
nach der Rechtsprechung lediglich, aber immerhin
eine
sekundäre Behauptungslast:
BGH, Urt. v. 18.02.2009 - XII ZR 163/07 Darlegungs- und Beweislast bei § 812 BGBDer auf Rückzahlung Klagende kann sich deshalb wohl zunächst darauf beschränken zu bestreiten,
dass seine unter Beweis gestellten erfolgten Zahlungen vertraglich geschuldet waren.
Original von reblaus
Wer auf der Anwendung der §§ 812 ff. BGB besteht, geht davon aus, dass die Vertragsparteien bei Vereinbarung der Abschläge nicht vereinbart haben, dass über diese Abschläge abgerechnet werden muss. Sie haben dann auch nicht vereinbart, dass eventuelle Überzahlungen zurückerstattet werden müssen.
Dass das Unfug ist, ergibt sich bereits aus der zitierten Entscheidung BGH, Urt. v. 18.10.05 Az. KZR 36/04, juris Rn. 19.
Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht,
weil sich die
Verpflichtung zur Rückerstattung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, § 820 BGB.
Ein vertraglicher Rückerstattungsanspruch könnte dem Kunden
wohl nicht mehr erbringen als ein gesetzlicher Rückerstattungsanspruch,
der der verschärften Haftung unterliegt.
Mit der unterlassenen Abrechnung trotz Abrechnungsreife
verhindert der Versorger möglicherweise den Eintritt im Sinne des 820 BGB,
so dass wohl auch an § 162 BGB gedacht werden kann.
Die Verpflichtung zur Rückerstattung besteht insbesondere auch dann,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife den Verbrauch nicht abrechnet.
Deshalb kann der betroffene Kunde auch dann schon auf Rückzahlung klagen,
wenn der Versorger trotz Abrechnungsreife
den Verbrauch nicht abrechnet.
Er muss dann jedoch aus o.g. Gründen damit rechnen,
dass der Versorger als Zahlungsempfänger im Rückforderungsprozess
seinen Kaufpreisanspruch gem. § 433 Abs. 2 BGB beweist
und es deshalb im Umfange eines bewiesenen Kaufpreisanspruchs zur Klageabweisung kommt.
Das erscheint insbesondere dann problematisch,
wenn dem Kunden die Verbrauchsermittlung selbst nicht möglich ist
und er deshalb bei Abrechnungsreife keine \"Gegenrechnung\" aufmachen kann.
Sollte dabei ein Kaufpreisanspruch des Versorgers gem. § 433 Abs. 2 BGB
aufgrund vertraglicher Abrede frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung fällig werden,
die Abrechnung erst nach Anhängigkeit der Rückforderungsklage erfolgen,
so könnte ein
erledigendes Ereignis vorliegen,
so dass der Kläger die Hauptsache für erledigt erklären muss,
um deshalb noch eine Klageabweisung zu verhindern.
Ganz einfach.
Nicht
ganz einfach wird es wohl erst dann,
wenn ein erledigendes Ereignis deshalb nicht vorliegt,
weil die verspätete Abrechnung des Versorgers fehlerhaft ist
und für den Versorger ein vertraglicher Einwendungsausschluss streitet
wie im Zahlungsprozess des Versorgers....
Aber wofür hat es Anwälte...