Ich meine, die GVV schaffe einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen des Grundversorgers und seiner grundversorgten Kunden. Die Interessenlage ist dabei geprägt von der Versorgungspflicht gegenüber Bestands- und Neukunden zu den gleichen einseitig aufgestellten Allgemeinen Preisen der Grundversorgung und den Ausschluss des Rechts zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Grundversorger. Ausdrücklich nur für diesen Bereich der Grundversorgung wurden deshalb die Bestimmungen der GVV getroffen, nicht aber für den Bereich der Sonderverträge, insbesondere nicht für den Bereich der Sonderverträge mit Haushaltskunden (vgl. nur § 41 II EnWG).
Ich habe versucht darzulegen, warum diese Interessenlage auf Sonderverträge nicht übertragbar ist, weshalb dort eine andere Interessenlage besteht, die dann auch einen anderen Interessenausgleich erfordert. Deshalb meine ich, dass der Interessenausgleich, der für den Bereich der Grundversorgung ausgewogen ist, nicht auf den Bereich der Sonderverträge übertragen werden kann mit der Annahme, er sei auch für diesen Bereich dann ausgewogen.
Ich meine, dass ein Lieferant, der darauf hingewiesen hat, dass seine Preisanpassungen in Sonderverträgen keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, damit unzweifelhaft zu erkennen gegeben hat, dass nach seiner Vorstellung vom Vertragsinhalt durch die Verwendung bestimmter AGB kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden sollte, das zur unmittelbaren Anwendung des § 315 Abs. 1 und 3 BGB führt.
Für den Kunden war die Einräumung eines solchen Rechts, das mit der Verpflichtung zur Preisanpassung einhergeht, wenn diese den Kunden günstig sind, erst recht nicht erkennbar. Der Kunde wurde über die bestehende vertragliche Rechte- und Pflichtenlage deshalb bewusst im Unklaren gelassen. Es handelt sich um einen Zustand, den die §§ 305 ff. BGB im Bereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen gerade verhindern sollen.
In einem solchen Fall, so meine ich, muss sich der betreffende AGB- Verwender nach Treu und Glauben jedenfalls so behandeln lassen, als sei ihm kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, das einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegt, eingeräumt worden. Schließlich hatte er dies seinen Kunden wiederholt schriftlich mitgeteilt. Der Kunde eines entsprechenden Sondervertrages hatte wohl in der Vergangenheit nur deshalb darauf verzichtet, eine Preisanpassung wegen rückläufiger Kosten, die ihm günstig ist, zu verlangen. Dies gerade, wenn er irrig der Auffassung war, der Anfangspreis sei bei diesen Verträgen fest vereinbart, weshalb eine Verpflichtung zur Preisanpassung nach billigem Ermessen nicht zur Unterschreitung des Anfangspreises führen könne. Waren indes bei bestehendem Leistungsbestimmungsrecht nach Vertragsabschluss die Kosten rückläufig, so bestand aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gerade eine Verpflichtung zur Anpassung zu Gunsten des Kunden, undzwar unter die Entgelthöhe bei Vertragsabschluss. Wird die Entgelthöhe bei rückläufigen Kosten nach Vertragsabschluss nicht nach unten angepasst, führt dies zur nachträglichen Margenerhöhung im konkret betroffenen Vertragsverhältnis, die jedoch bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sicher ausgeschlossen sein soll und muss.
Dass auch zweifelhaft ist, dass Grundversorger ihrer Anpassungspflicht zu Gunsten der grundversorgten Kunden immer jeweils vollumfänglich entsprochen haben und ihre Margen in den konkret betroffenen Vertragsverhältnissen nicht nachträglich erhöht haben, steht wieder auf einem anderen Blatt.
Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Verpflichtung können grundversorgte Kunden bei rückläufigen Kosten eine Anpassung zu ihren Gunsten verlangen, ohne dass der Grundversorger wegen eines solchen Verlangens berechtigt wäre, den Grundversorgungsvertrag zu kündigen, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 17 Abs. 1 Satz 3 GVV.