@Black @nomos
Danke. Natürlich haben Sie Recht.
Da war sie, meine kurze Aufmerksamkeits(s)panne.
Ich hatte bei Betrachtung der Perspektive wohl den Fluchtpunkt verwechselt ;-)
Spätnachmittag, Juristendeutsch und Versorgerseite, sorry Ronny.
Aus Verbrauchersicht ist eben das Ergebnis wichtig, verbraucherfreundlich.
Original von nomos
Da man wohl überwiegend nur solche verbraucherfeindlichen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat, will man bei der gegebenen Entwicklung von Versorgerseite jetzt die Billigkeitsprüfung. Das ist doch immerhin eine interessante Entwicklung!
Original von nomos
Der Verbraucher hat keine Möglichkeit, die Billigkeit der einseitig festgelegten Leistung zu überprüfen. Die Daten und Fakten kennt der Versorger alleine, das ist einseitig und nicht fair. Der Nachweis der Billigkeit mit geeigneten Mitteln ist per Gesetz oder Verordnung zu regeln. Man könnte die Prüfung ja z.B. im Rahmen jeder Jahresabschlußprüfung verpflichtend durch Wirtschaftsprüfer vorgeben und den Nachweis zum Beispiel gegenüber den Kartellbehörden führen lassen. *)
Die Regelung kann nur lauten:
Die Beweislast und die Pflicht zum Nachweis der Billigkeit hat der, der die Leistung bestimmt.
Das wäre eine faire Regelung.
Die Entwicklung und damit die Argumentation der Versorger schwankt seit Anfang des Preisprotestes, wie Fähnchen im Wind.
Je nachdem, welche Gerichtsurteile zur Zeit ihren Zielen und Pfründen opportun sind. Ein und derselbe Kunde bzw. Vertrag wurde je nach Gusto mal als Tarif, später als SV und dann wieder, back to the roots?, als Tarifkunde behandelt.
Wie Wellen in der Brandung, parallel gewichtet zur aktuellen Urteilsquantität.
Das hatte und hat
bis dato nichts mit Fairness zu tun.
Das sehe ich genau so wie nomos.
Es geht nämlich auch anders.
Bei Betriebsrenten z. B. hat der Arbeitgeber gem. § 16 BetrAVG eine
AnpassungsprüfungspflichtDas gibt dem Versorgungsempfänger zumindest einen Anspruch auf die Durchführung der Anpassungs
prüfung. Sollte demnach ein Anpassungsbedarf festgestellt werden, ist nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Und die Belange von Arbeitgeber und Versorgungsempfänger, also beider Parteien, sind zu berücksichtigen.
§ 16 Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.
[ ]
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.