Für eine Vielzahl von Erklärungen ist die Schriftform angeordnet bzw.
erforderlich (\"Schriftformerfordernis\"). Im Streitfall kommt es vor, dass der
Adressat behauptet, er habe ein bestimmtes Schreiben nie erhalten. Den
Zugang muß aber derjenige beweisen, der sich auf den Inhalt des Schreibens
beruft.
Hierfür reicht der \"OK-Vermerk\" auf dem Faxprotokoll nicht aus. Das haben
hohe Gerichte bereits entschieden, u. a. das Bundesarbeitsgericht (BAG) *)
sowie auch der Bundesgerichtshof (BGH). Denn auch wenn in fast allen Fällen
das Fax tatsächlich ankommt, beweist das \"OK\" auf dem Protokoll nur, dass
das Fax ordnungsgemäß in das Telefonnetz gelangt sei. Dass es vollständig
und richtig beim Empfänger landet, sei dadurch nicht belegt.
Dementsprechend hilft es auch nicht unbedingt, wenn auf dem Faxprotokoll
ein Teil des Telefaxschreibens in Kopie mit abgedruckt ist.
Deshalb: Bei wichtigen Schreiben für Zugangsnachweise sorgen. Den Zugang
beweisen kann man
* durch Zustellung per Gerichtsvollzieher (Anm.: über einen Anwalt),
* durch Empfangsquittung (auch möglich: den Empfang auf einer
Kopie des Originalschreibens mit Datum quittieren lassen),
* durch Zeugen, etwa Bekannte - oder auch Mitarbeiter des Adressaten,
die bei der Übergabe des Schreibens anwesend waren.
Eine Versendung per \"Einschreiben / Rückschein\" ist hingegen kein echter
Zugangsnachweis, denn in dem Briefumschlag könnte (!) ja auch ein weißes
Blatt Papier gesteckt haben.
Wer allerdings ein Schreiben per Telefax voraus und danach per
\"Einschreiben / Rückschein\" erhält, bestreitet erfahrungsgemäß den Zugang
meist nicht. Dann muß man möglicherweise auch keinen Beweis führen. Für
den Regelfall genügt deshalb eine solche Versendung wichtiger Schreiben.
Der Versender des Telefax sollte sich in jedem Falle den Einzelverbindungs-
nachweis (\"EVN\") zu seiner Telefonrechnung bestellen und aufbewahren.
Darin sind auch alle Telefaxverbindungen verzeichnet. Falls notwendig kann
damit zumindest der Gegenbeweis geführt werden, wenn der Empfänger
einwendet, ein bei Gericht vorgelegtes Sendeprotokoll sei nicht echt bzw.
schon eine Telefaxverbindung habe an dem jeweiligen Tage gar nicht statt-
gefunden.
*) Siehe auch u. a. BAG, AZ.: 5 AZR 169/01