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Autor Thema: Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus  (Gelesen 88843 mal)

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Offline Black

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Original von reblaus
@Black
Der Boom bei den Energierechtsanwälten hat seinen Höhepunkt erreicht. Wenn die jetzige Klagewelle abgearbeitet ist, wird das Energierecht wieder ein Orchideendasein einnehmen.

In der energierechtlichen Beratungsbranche sind derartige Streitverfahren nur ein Teilgebiet - und noch nicht einmal das lukrativste.

Im Moment werden ja erst einmal \"Altlasten\" durch die Instanzen getrieben. Preisanpassungen von 2005, Altverträge mit Preisklauseln weit jenseits der letzten Rechtsprechung etc.

Und solange RR-E-ft hier selbst nach eindeutiger Rechtsprechung des BGH noch das Gegenteil trommelt, geht die Arbeit nicht aus.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Ein \"energierechtlich unversauter\" Jurist würde legis artis prüfen:

Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar?

Das ist nur dann der Fall wenn die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, eine Partei solle die Leistung nach Vertragsabschluss bestimmen. Ist § 315 Abs. 1 und 3 BGB unmittelbar anwendbar, bedarf es keiner Preisänderungsklausel für einseitige Preisbestimmungen.

Nur wenn man diese Frage verneint, etwa weil die Parteien sich bereits über den Preis geeinigt haben, stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich die Frage, ob eine Preisänderungsklausel gem. Art. 229 Abs. 5 EGBGB iVm. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde.

Dann stellt sich weiter die Frage, ob die Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhält.

Nur wenn man die letzten beiden Fragen bejahen konnte, stellt sich die entscheidende Frage, ob die vorgenommene Preisänderung in Ordnung ist.

Die Beantwortung dieser Frage beurteilt sich danach, ob die Preisänderung tatbestandlich dem Inhalt der Preisänderungsklausel entspricht. Die Prüfung erfolgt also allein anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel.

Bei einer automatischen HEL- Klausel etwa hätte man zu prüfen, ob sich der Preis tatsächlich nach der in der Klausel enthaltenen Berechnungsvorschrift errechnet.

Für eine Billigkeitskontrolle an dieser Stelle  ist dabei deshalb schon kein Platz, weil man schon am Anfang abgeprüft hatte, ob § 315 Abs. 1 und 3 BGB auf den konkreten Vertrag überhaupt unmittelbare Anwendung findet und diese Frage eindeutig verneint hatte.

Lässt sich die Preisänderung nicht anhand des tatbestandlichen Inhalts der Klausel kontrollieren, so ist die Klausel nicht eindeutig genug und deshalb unwirksam.

Offline reblaus

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@Black
Meinen Sie RR-E-ft wird sich zukünftig auf den Standpunkt stellen, § 315 BGB beinhalte das Recht zu einer class action? Wenn die Gasverbraucher zur Konkurrenz rennen statt zu ihm, muss er seine Klagebefugnis ja irgendwie anderweitig begründen.

Offline RR-E-ft

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Hi, hi, hi.  :D

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Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.

Hat nur alles nichts mit unserem Thema zu tun.

Offline Black

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Die RR-E-fts dieser Welt werden natürlich auch künftig in Sonderverträgen alles daran setzen eine vollständige Nichtigkeit der Anpassungsklausel durchzusetzten.

Und äußerst hilfsweise unter ach und weh (obwohl eigentlich ausgeschlossen) die Unbilligkeit rügen.

Wenn man sich in den Sold dieser Seite der Preisschlacht stellt wird man von der Argumentationsstruktur her zum ewigen Kritiker und Verhinderer. Man muss ständig nur argumentieren warum etwas nicht geht, welche Hürde hier wieder nicht genommen wurde, wo da etwas nicht bis ins letzte dargelegt wurde. Das ist der Job.

Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.

Die Maximalposition ist ja immer die absolute Verhinderung von Preisanstiegen. Das geht auch eine Weile gut. Aber dauerhaft sind auch auf diesem Wege nicht die Preise von Anfang 2000 zu konservieren. Im \"besten\" Fall erhält der Kunde eine Erstattung und die Kündigung seines Vertrages.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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@Black

Womöglich kennen Sie reblaus´zündende Idee noch nicht.

Zitat
Original von reblaus
Betriebswirtschaftlich clever wäre dieser Sinneswandel in jedem Falle. Da Sie sich dann in einer neuen Klagewelle von Rückforderungs- und Schadensersatzprozessen ein Stück vom Kuchen abschneiden könnten. Falls Sie jetzt schon die Gebührentabelle zur Hand nehmen, der Streitwert richtet sich nach der eingeklagten Summe und nicht nach dem verursachten Schaden.

Offline Black

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Reblaus Idee ist so kompliziert, dass Sie weder der Verbraucheranwalt noch der Amtsrichter in Wanne-Eickel kapiert.


Edit: Achso DIE Idee...  :D
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline tangocharly

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@Black
Mancher mag dabei die Fähigkeit verlieren auch einmal klar im positiven Sinne darzulegen, wie eine Preiskontrolle denn funktionieren könnte oder sollte. Das führt aber im Wege des \"evolutionären\" Prozesses der rechtlichen Energiepreiskontrolle zu relativ wenig praktischem Einfluss.

Na denn man tau; und nicht den Mut verlieren.

Wir sehen mit Spannung dahin, wie evolutionäre Prozesse einer effektiven Energiepreiskontrolle aussehen und wie diese Prozesse dazu führen können, eine solche Kontrolle zu sichern. Vielleicht gelingt dadurch, Richtern das Gefasel von angeblich unabhängigen und neutralen Wirtschaftsprüfern oder die Konfrontation mit Gaspreistabellen, bei denen Energieversorger immer zu den Ersten zählen, zu ersparen.

Stell Dir vor es gibt Gaspreiskontrolle - und keiner geht hin.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline jofri46

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Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:

Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?

Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.

Offline Ronny

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@ jofri46

In der Tat, das klingt logisch. Aber fragen Sie doch mal Herrn Fricke. Der ist da anscheinend anderer Meinung. Eine - für mich - klare Stellungnahme gibt er hier nicht ab:

Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

Oder wissen Sie jetzt, ob § 315 BGB bei Einbeziehungen des § 4 Abs. 2 GasGVV Anwendung findet?

Ronny

Offline Black

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Original von jofri46
Zum Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB:

Wenn künftig die isolierte Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in Sonderverträge als Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten sollte, ergäbe sich daraus zugleich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bezüglich der Preisanpassungen mit der Folge, dass auf diese Anpassungen § 315 BGB Anwendung fände. Klingt doch logisch, oder...?

Auf die vollständige Begründung des BGH-Urteils vom 15.07. bin ich gespannt.

Auf diese richtige und einfache Lösung waren wir schon vor längerer Zeit gekommen:

Zitat
Original von black
§ 315 BGB ist dann anwendbar, wenn einer Partei vertraglich (oder gesetzlich) ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Diese Einräumung eines vertraglichen Leistungsbestimmungsrechtes kann im Massengeschäft auch in AGB vereinbart werden.

Damit diese Vereinbarung aber auch wirksam ist, muss sie § 307 BGB standhalten.

Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

Daraus ergibt sich ein wirksam vereinbartes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht (bezogen auf Neufestsetzungen des vereinbarten Anfangspreises) in AGB des Sondervertrages.

Mit dem Ergebnis § 315 BGB NACH § 307 BGB.


aber RR-E-ft ist irgendwie anderer Meinung...
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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Zitat
Original von Ronny

In der Tat, das klingt logisch. ......
    Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB schließt Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB regelmäßig aus

    Ja, was haben die Vertragsparteien denn tatsächlich vereinbart? Bemerkenswert, wenn sich darüber Juristen später streiten und dann \"Fiktionen\" bemühen müssen. Einen Anfangspreis? Ein künftiges Preisanpassungsrecht des Versorgers oder bestimmt der Versorger den Preis in Wirklichkeit von Anfang an. Eine Ersatz-, Grund-, Normsonder-, Sonderversorgung???

    Der brave Verbraucher stellt die Gasheizung an und ihm soll klar sein, was er damit juristisch so alles auslöst und was er damit alles vereinbart haben soll. Im privaten Verhältnis würde man da zweifelsfrei einige unakzeptable Unterstellungen sehen. Wo die Juristen ihre Fiktionen sehen, bleibt daher manchmal nur die unglaubliche Verwunderung.

    Der brave Verbraucher sieht zunehmende juristische Spitzfindigkeiten, die nur dem juristischen Dauerstreit dienen, aber keine Lösung bringen.

    Mit der Funktion der Gasheizung beginnt das leidliche Verhältnis zwischen Verbraucher und Versorger oder oft auch das Leid, das immer mehr vor Gericht endet. Das kann es nicht sein! Klare Regelungen des Gesetz- und Verordnungsgebers sind überfällig!    

    .... und die Leitbildfunktion ist auch nicht so neu ... [/list]
    @Black, was ist hier schon noch einfach?

    siehe hier:

    Zitat
    Nach Ansicht des Gerichts geben die Paragrafen 4 und 5 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) keine Rechtsgrundlage für die einseitige Leistungsbestimmung der EWE und damit auch nicht zur Erhöhung des Strompreises. Die Paragrafen regelten lediglich die „Art der Versorgung“, die Anpassung von Tarifen sei ein gänzlich anderer Regelungsbereich.
      klicken und weiterlesen[/list]

      Offline jroettges

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      Zitat
      Original von @Black:
      Der BGH sagt eine unveränderte Übernahme des gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes aus der GVV hält § 307 BGB stand.

      Frage an @Black: (3. Wiederholung)

      Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?

      Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.

      Mit diesen Urteilen wird sich der BGH noch auseinandersetzen müssen. Im Verfahren vor dem OLG im September 2008 hat einer der Richter sinngemäß geäußert, dass man sich auch vom BGH nicht davon abbringen lassen wird, dass der § 4 AVBGasV ( bzw § 5 GVV Strom und Gas) lediglich die \"Art der Versorgung\" regele und bei einer Anwendung auf Sonderverträge daher auch nur die Wirksamkeit der Preisanpassung an die Einhaltung einer 6-Wochenfrist koppele. Ein einseitiges Recht zur Preisanpassunge ergebe sich aus diesen §§ nicht. Sie gehen lediglich davon aus, dass ein solches Recht an anderer Stelle begründet ist.

      Offline Ronny

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      @ jroettges

      Kein Amtsgericht wird gezwungen, die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zu beachten. Das Urteil wird dann nur - dem aktuellen BGH-Urteil folgend - in den höheren Instanzen gekippt werden.

      Zum OLG Oldenburg mag Black Stellung nehmen. Meine Hinweise dürften Sie gelesen haben. Was meinen Sie dazu?

      Ronny

      Offline Black

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      Zitat
      Original von jroettges

      Frage an @Black: (3. Wiederholung)

      Wo bitte kann man das \"gesetzliche einseitige Leistungsbestimmungsrecht\" nachlesen?


      Sie können zunächst § 5 StromGVV/GasGVV nachlesen. Dagegen werden Sie sicher einwenden, dass da \"ja gar nicht alles wörtlich drinn steht, was die Gerichte zum Umfang des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes so ausgeurteilt haben\".

      Dem ist dann entgegenzuhalten, dass der Umfang gesetzlicher Vorschriften sich selten vollständig sofort und direkt aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. So finden Sie  zum Beispiel im § 315 BGB selbst auch kein Wort davon, dass bei Gaspreissteigerung nur gestiegene Bezugskosten unter Berücksichtigung gesunkener anderer Kosten des EVU als \"billig\" weitergegeben werden dürfen. Trotzdem entspricht eine solche Weitergabe dann der Billigkeit gem. § 315 BGB.

      Aus diesem Grund sollte man ergänzend die Kommentierung zur GVV an entsprechender Stelle nachlesen. Hier wird der volle Umfang in der Regelung - unter Einbeziehung der Rechtsprechung- dargelegt.

      Nun wenden Verbraucheranwälte gerne ein, dass diese Art der Auslegung ja bei Gesetzen anerkannt sei, bei einer Übernahme von Gesetzen in AGB aber unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 BGB) bereits der direkte wortlaut alles hergeben muss. Diese Auffassung kann man (auch mit älterer BGH Rechtsprechung) begründen, dieser Auffassung hätte der BGH folgen können. Hat er aber nicht. Der BGH hat aktuell die unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechtes in AGB für zulässig erklärt und dieses Gegenargument für die weitere Rechtspraxis daher entkräftet.

      Zitat
      Original von jroettges
      Das AG Oldenburg hat in Übereinstimmung mit dem OLG Oldenburg und anderen Gerichten gerade geurteilt, dass sich aus den §§ 4 und 5 kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht begründen lässt.

      Das ist schön. Aber der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass aus § 4 AVB / § 5 GVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht folgt, daran ändern auch abweichende Einzelurteile niedrigerer Gericht nichts.
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      Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

       

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