Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nachricht vom AG Uelzen  (Gelesen 36099 mal)

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Offline Spielball

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #45 am: 21. Juli 2009, 14:10:35 »
Hallo,

ich brauche mal die Hilfe des Forums.

Einen Mahnbescheid über das Amtsgericht Uelzen habe ich in diesem Jahr erhalten und widersprochen.

Im Juni teilte mir das hiesige Amtsgericht die Überstellung der Angelegenheit mit.

Am 17.07. bekam das hiesige Amtsgericht ein Schreiben von der Gegenseite mit folgendem Text:

\"Wir nehmen Bezug auf die Erinnerung des Gerichts vom 01.07. 2009 und teilen dem Gericht hierauf mit, daß derzeit in enger Abstimmung mit der Klägerin der Sachverhalt aufgearbeitet und eine entsprechende Anspruchsbegründung verfasst wird und zeitnah eingereicht werden wird.
Auf Grund der Vielzahl der von der Klägerin betriebenen vergleichbaren Gerichtsverfahren sowie der Komplexität der Rechtsmaterie nimmt die mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellende Anspruchsbegründung einige Zeit in Anspruch. Wir bitten daher das Gericht, dies auch im weiteren Verfahren und bei möglichen Fristsetzungen zu berücksichtigen.\"


Meine Fragen lt.:
Wenn die Angelegenheit im Juni übergeben wurde und die Gegeseite erst am 16.07.09 schreibt, ist dann die Frist nicht abgelaufen?
Wenn nein, wie muss ich mich weiter verhalten?

Gruß

Spielball

Offline advocat

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #46 am: 22. Juli 2009, 11:49:26 »
@Spielball

zu Ihren Fragen:
Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers(hier: Versorger), das Mahnverfahren nach dem Widerspruch des Antragsgegners weiterzubetreiben bzw. das streitige Verfahren zu beantragen.

Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.

Geschieht dies, erhält der Antragsgegner (jetzt: Beklagter) diese vom Gericht zugestellt mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 2 Wochen zu erklären, ob er sich gegen die Klage verteidigen will und binnen einer Frist von 2 weiteren Wochen eine Klageerwiderung einzureichen, § 697 II ZPO.

Solange dies nicht geschieht, müssen Sie zur Zeit nichts veranlassen.

Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.

Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).

Das Verfahren kommt dann im Grunde zum Stillstand und das wiederum kann Folgen für die Verjährung der Ansprüche des Versorgers haben, da die mit der Zustellung des Mahnbescheides bewirkte Hemmung der Verjährung - § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB - gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.

Allein die Hemmung der Verjährung dürfte aber das Ziel der Manöver der EWE gewesen sein, ihren Kunden Mahnbescheide zustellen zu lassen.

Ob das gelingt, sollte man abwarten.
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
Rechtsanwalt

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Offline Christian Guhl

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #47 am: 22. Juli 2009, 12:55:30 »
Zitat
Original von advocat
Gemäß § 697 I ZPO fordert das Gericht, welches für das streitige Verfahren zuständig ist, den Antragsteller (hier: Versorger) auf, seinen Anspruch binnen einer Frist von zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen, wenn der Antragsteller die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat.
Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.
Zitat
Original von advocat
Wenn der Versorger diese Frist zur Einreichung einer Klageschrift verstreichen lässt, ist das zunächst nicht schädlich führ ihn, es entstehen dadurch zunächst keine Rechtsnachteile für den Versorger.

Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?
Zitat
Original von advocat
Allerdings wird das Gericht dann von Amts wegen auch keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, sondern nur auf Antrag des Antragsgegners (Kunden).
Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?

Offline Spielball

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #48 am: 24. Juli 2009, 18:49:42 »
Vielen Dank für die Antworten.

Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.

Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.

Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?

Gruß

Spielball

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #49 am: 24. Juli 2009, 19:24:43 »
Die Forderung ist nicht Geschichte. Sie haben jetzt vom Amtsgericht eine Zweiwochenfrist gesetzt bekommen, in der Sie mitteilen müssen, ob Sie sich gegen die Klage zur Wehr setzen wollen.

Diese Frist müssen Sie unbedingt einhalten. Ansonsten ergeht ein Versäumnisurteil zu Ihren Lasten.

Daher sollten Sie jetzt schleunigst Ihren Anwalt kontaktieren. Da Sie den Streit wohl nicht selber führen können.

Offline E.ON-Kunde

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #50 am: 24. Juli 2009, 21:47:53 »
1. Soweit ich aus dem von Spielball zitierten Schreiben ersehen kann, nimmt die Gegenseite Bezug auf eine \"Erinnerung des Gerichts vom 01.07.2009\". Das legt den Schluss nahe, dass es vor der Erinnerung bereits (mindestens) ein weiteres Schreiben des Gerichtes an die Gegenseite gab (vermutlich die Aufforderung zur Anspruchsbegründung), an das nun erinnert wurde.

2. Wenn Spielball das Schreiben des AG vollständig zitiert hat, dann sehe ich außer diesem Hinweis der Gegenseite keinerlei Aufforderung des Gerichtes an Spielball, also auch noch keine Zweiwochenfrist.

Falls ich mit diesen Deutungen daneben liege, ist das meinem juristisch unbelasteten Verstand zuzuschreiben, und dann sollten diese durch kundigere Leser richtiggestellt werden.

E.ON-Kunde

Offline jofri46

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #51 am: 25. Juli 2009, 12:58:13 »
@Spielball

Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.

Offline reblaus

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #52 am: 25. Juli 2009, 13:16:10 »
Zitat
Haben Sie denn schon eine Anspruchs(Klage-)begründung der Gegenseite vom AG zugestellt erhalten? Nur wenn dies der Fall sein sollte, trifft zu, was reblaus geschrieben hat.
Das ist so vollkommen richtig.

Offline advocat

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #53 am: 25. Juli 2009, 14:04:12 »
Zitat
Original von Spielball
Vielen Dank für die Antworten.

Vielleicht noch einmal zum Verständnis, das AG Uelzen hat mir am 11.06.09 mitgeteilt, daß der Vorgang an das hiesige AG abgegeben wurde.

Das hiesige AG hat mir keine Nachrict zu kommen lassen, aber die Gegenseite (Versorger) wurde am 01.07. benachrichtigt.

Am 16.07. schreibt nun die Gegenseite, ergo ist die 2 Wochen Frist überschritten. Damit sollte doch auch die Forderung Geschichte sein, oder?

Gruß

Spielball

Damit ist alles gesagt:

Das Mahngericht Uelzen hat lediglich eine Abgabenachricht an Spielball versandt, nichts anderes.

Offensichtlich hat die EWE die Klage (noch) nicht begründet.

Die Forderung ist damit aber nicht Geschichte.

Auf die Möglichkeit der Verjährung hatte ich bereits hingewiesen. Ob diese bereits eingetreten ist, kann ich selbstverständlich ohne weitere Infos nicht beantworten, allerdings wäre dieses Forum - aus prozesstaktischen Gründen - sicher auch nicht der richtige Ort, dies in allen Einzelheiten zu erörtern - schließlich müssen alle davon ausgehen, daß auch die \"Gegenseite\" hier mitliest.

Selbst wenn die Forderung des Versorgers verjährt wäre, könnte er das Verfahren dennoch weiter betreiben, weil der Einwand der Verjährung (juristisch korrekt: Einrede der Verjährung) vom Beklagten im Prozess auch ausdrücklich erhoben werden muss, damit das Gericht dies beachtet. Anderenfalls kann dem Kläger auch eine verjährte Forderung zugesprochen werden!

@Christian Guhl:

>>Ist die Abgabe an das Amtsgericht der Antrag auf Durchführung des Verfahrens ? Dann wäre diese Frist bereits abgelaufen.

Die Abgabe durch das Mahngericht (AG Uelzen) an das Amtsgericht lässt nur vermuten, daß der Versorger bereits bei dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides oder aber nach Erhalt der Widerspruchsnachricht ausdrücklich - oder konkludent durch Einzahlung der weiteren Gerichtskosten - die Durchführung des streitigen Verfahrens -  beantragt hat.

>>Er hat also alle Zeit der Welt und kann auch nach Monaten noch eine Klageschrift einreichen ?

Ja!

>>Sollte der Kunde dann nicht (wenn der Fall klar ist, z.B. Sondervertrag ohne gültige Preisänderungsklausel und keine Einbeziehung der AVB) in die Offensive gehen und ein mündliches Verfahren beantragen (natürlich nicht ohne Anwalt)?

Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Es kommt aber in jedem Fall auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.


Ich wünsche allen ein schönes WE!
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
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Offline Opa Ete

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #54 am: 25. Juli 2009, 21:20:25 »
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete

Offline Spielball

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #55 am: 27. Juli 2009, 09:50:33 »
Hallo,

es handelt sich bei mir um keinen Sondervertrag und die EWE hat keine Klage eingereicht.

Wenn ich jetzt alle Antworten zusammen setze, hat die EWE durch ihre RAe nur das Verfahren am laufen gehalten.

Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?

Gruß

Spielball der EWE

Offline advocat

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #56 am: 27. Juli 2009, 10:01:37 »
Zitat
Original von Opa Ete
Guten Abend zusammen,

wenn der Versorger die Anspruchsbegründungsschrift nicht binnen 2 Wochen dem Gericht vorlegt, ist das Verfahren praktisch tot.
Er kann diese Klageschrift natürlich nach 5 Jahren noch liefern, nur das ist praktisch ohne Bedeutung. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Klageschrift eingereicht hat, dann kann der Kunde immer mit Verjährung die Forderung abweisen, weil das Verfahren dann 6 Monate geruht (gehemmt) hat. Innerhalb dieser 6 Monate muss der Versorger für das Gericht schon eine wirklich plausible Begründung haben, warum er die 2 Wochenfrist hat verstreichen lassen, damit das Gericht noch tätig wird. Die Versorger versuchen zur Zeit die Protestkunden weich zu kochen.
Die müssten ja jede Menge Klageschriften erstellen und jede Menge Begründungen, warum sie die  2 Wochenfrist haben verstreichen lassen.
Also wer nach ca. 3-4 Wochen immer noch keine Klageschrift hat, der wird m.E. auch keine mehr bekommen.

Gruß Opa Ete

@OpaEte

Ihre Ansicht ist so leider nicht zutreffend, es geht auch manches durcheinander.

Verjährung würde unmittelbar im Anschluß an die Hemmung nur eintreten, wenn der Versorger den Mahnbescheid am letzten Tag der Verjährungsfrist beantragt hat und dann die Hemmung der Verjährung durch Nichtbetreiben des Verfahrens 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet.

Beispiel:
Versorger behauptet Zahlungsansprüche, die mit Rechnung aus 2005 fällig gestellt wurden. Die Verjährungsfrist dieser Forderung (3 Jahre) hätte nach diesem Beispiel mit Ablauf des 31.12.2005 zu laufen begonnen und endet entsprechend mit Ablauf des 31.12.2008. Versorger beantragt am 31.12.2008 den Erlass eines Mahnbescheides, der dann auch alsbald zugestellt wird.

Dadurch wurde die Hemmung bewirkt, dass heißt, Verjährung tritt nicht ein.

Ruhen des Verfahrens und Hemmung sind also zwei verschiedene Dinge!

Aber selbst in einem solchen Fall (Eintritt der Verjährung) kann der Versorger des Klageverfahren weiter betreiben. Es ist nämlich Sache des Beklagten, sich auf Verjährung zu berufen. Er muß sich im streitigen Verfahren ausdrücklich auf Verjährung berufen

Daher muss der Kunde in jedem Fall reagieren, wenn ihm eine Anspruchsbegründung zugestellt wird.

In diesem Fall sollte auch bei Verfahren vor dem Amtsgericht ein Anwalt um Rat gebeten werden, damit man als Laie keine Fehler macht.

Der Versorger muß auch nicht begründen, warum er die Zweiwochenfrist hat verstreichen lassen.


@Spielball:

\"Sollte nicht innerhalb der nächsten 14 Tage ab 16.07. eine Klage eingereicht werden, müsste die Sache erledigt sein, oder?\"

Klare einfache Antwort: Nein!
Mit freundlichen Grüßen


Götz Rohde
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Offline Opa Ete

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #57 am: 27. Juli 2009, 11:51:30 »
@advocat

wir gehen hier doch alle von folgenden Szenarien aus (so wie es z.B. EON Avacon u.a. machen)

Der Versorger wartet bis auf den letzten Tag, dann schickt er den Mahnbescheid, um die Verjährung zu hemmen. Dann kommt der Widerspruch, nach dem Widerspruch hat er max. 6 Monate Zeit, dann muss er das Verfahren weiter betreiben (er zahlt nochmal einen Vorschuß und das Verfahren wird an das auf dem Mahnbescheid bezeichnete  Gericht abgegeben). Das Gericht gibt ihm jetzt 2 Wochen für seine Anspruchsbegründungsschrift. Wenn er nach 6 Monaten immer noch keine Anspruchsbegründungsschrift geliefert hat, dann wird sich jeder Beklagte
auf Verjährung berufen, dazu bedarf es keines Anwaltes. Ohne Anspruchsbegründungsschrift wird kein Gericht tätig, es sei denn der Beklagte will eine mündliche Verhandlung, dann bekommt der Kläger nochmals eine Frist für seine Anspruchsbegründung, wenn er die versäumt, dann muss er schon euine gute Begründung haben.  
Ich verstehe ja, dass Anwälte immer raten, einen Anwalt zu nehmen, aber bitte nicht komplizierter machen, als es ist.

Gruß Opa Ete

Offline AKW NEE

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #58 am: 28. Juli 2009, 09:21:32 »
Beachte:
Die Gesamtsumme der Forderung vom Versorger setzt sich in der Regel aus mehreren Teilsummen, sprich Jahresabrechnungen zusammen, für die unterschiedlich Zeiträume bei der Verjährung gelten!

@advocat
Zitat
Wenn der konkrete Fall tatsächlich so eindeutig wäre, wie Sie das hier vermuten, wäre dieser Schritt eine Möglichkeit, weil man die EWE damit in ein Verfahren ziehen würde, welches sie vermutlich nicht führen will.

Warum sollte, auch hier, der Verbraucher das Risiko der Klage tragen? Ist es nicht sinnvoller die Zahlungen soweit als möglich zu verweigern?

Offline Opa Ete

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Nachricht vom AG Uelzen
« Antwort #59 am: 28. Juli 2009, 14:13:06 »
@AKW NEE

genau, das Problem mit den Teilsummen und der Verjährung sehe ich auch.
Ein anderes: was, wenn der Versorger in der Anspruchsbegründungsschrift,
plötzlich nur noch die Hälfte des Betrages, von dem auf dem Mahnbescheid verlangt und der Kunde stimmt dann zu? Fallen dann schon für den Kunden Anwalts- und Gerichtskosten an?

Gruß Opa Ete

 

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