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Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 48256 mal)

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Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #75 am: 26. September 2008, 17:57:41 »
@Christain Guhl

Es kommt immer darauf an, ob der Absender einer verschlossenen Postsendung mit der Veröffentlichung deren Inhalts rechnen musste, sichj mit einer solchen einverstanden erklärt hat.

Stellen Sie sich vor, der Inhalt aller Briefe, die sei jemals im Leben verfasst und verschlossen abgeschickt haben, würde ungefagt an der Litfaß- Säule oder im Internet veröffentlicht.

Offline Roger

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #76 am: 26. September 2008, 18:55:22 »
Ok, dann schreibe ich es eben rein

Zitat: Wir kommen zurück auf Ihr Schreiben vom 27.08.08, welches an die Rechtsabteilung zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Ihren am 28.07.08 schriftlich erhobenen Widerspruch haben wir ebenfalls zur Kenntnis genommen.

Wir müssen Ihnen jedoch mitteilen,dass wir eine Korrektur der Rechnungen ablehnen.Denn sie von Ihnen zitierten Rechtssprechungen des LG Erfurt sowie des Bundesgerichtshofes sind vorliegend nicht einschlägig.Die von uns verwendete Preisanpassungsklausel ist nicht mit der diesen Urteilen zugrundeliegenden Klauseln vergleichbar.Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag eine Preisanpassungsklausel zugrunde,wonach der Energieversorger berechtigt war,die Gaspreise zu ändern,wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten erfolgt.

Eine derartige Preisbindung sehen die von uns verwendeten Preisanpassungsklauseln jedoch gerade nicht vor. Insofern kann die von Ihnen zitierte Entscheidung auch keine Rechtswirkung auf das zwischen Ihnen und uns bestehende Vertragsverhältnis (Gewerbesondervertrag vom 19.03./31.03.2003) entfalten.
Wir bitten um Verständnis .......etc.

Ende

Hier wird nicht auf Verträge ab 1997-2003 eingegangen.

Die Verträge hatten wir vorher mit der Hastra - EVM und dann E.ON Avacon

Was sagt Ihr dazu ?
Roger

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #77 am: 26. September 2008, 19:38:04 »
@roger
Missverständnis !! In diesem Thread geht es um die Preisanpassungsklausel im Stromvertrag Akzent, nach der nur Preisänderungen aufgrund gesetzlicher oder steuerlicher Änderungen weitergegeben werden durften. Dazu gibt es nach meiner Kenntnis noch keine Äußerungen von Eon-Avacon, außer, das noch geprüft wird.

Offline Roger

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #78 am: 26. September 2008, 19:44:36 »
Wie kann ich das verstehen ?

Missverständnis von mir oder E.ON Avacon ?
Roger

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #79 am: 26. September 2008, 21:47:35 »
@roger
Missverständnis von mir. Ich dachte, Eon-Avacon hätte auf die Rückforderung aus dem Stromvertrag \"Akzent\" geantwortet. Das wäre nämlich die erste Reaktion in dieser Angelegenheit gewesen.

Offline Roger

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #80 am: 26. September 2008, 22:00:04 »
Wie kann ich mich jetzt verhalten ?
Roger

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #81 am: 26. September 2008, 22:15:02 »
@roger
Eon-Avacon wird doch nicht auf ein Schreiben eines Kunden die Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zugeben.Das mit dem \"Akzent\" war ein Betriebsunfall, der sich mit Sicherheit nicht wiederholen wird. Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit weiterkommen wollen, werden Sie wohl klagen müssen.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #82 am: 27. September 2008, 16:12:32 »
Die E.ON Avacon hat nicht zugegeben, dass die Preisanpassungsklausel ungültig ist, sondern vielmehr, dass diese falsch angewendet wurde. Ein kleiner, aber feiner Unterschied!

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #83 am: 27. September 2008, 16:48:11 »
Wenn die E.ON Avacon Vertrieb GmbH tatsächlich die Verträge kündigt, ist eine Klage für alle sinnvoll. Bis dahin ist es sinnvoll die Zahlungen zu kürzen, oder ganz einzustellen.

Es kann zu einer Frage der Haftung werden. Die GmbH haftet mit Ihrem Betriebsvermögen, wenn mensch Pech hat, ist dieses hier nicht besonders groß.

@ roger

Wenn mensch Ihnen sagen soll, wie Sie sich verhalten sollen, müsste dem geneigten Leser klar sein, was Sie wollen.

Wenn Sie einen Vertrag haben und wollen den Preis kürzen und dies auf den Anfangspreis, tun Sie es, die E.ON Avacon kann Sie nicht darin hindern, wird dem aber auch nicht zustimmen. Eine Klage ist in diesem Fall vollkommen überflüssig.

Wenn Sie eine Rückforderung erheben wollen, müssen sie klagen! Um welchen Vertrag handelt es sich hier bei Ihnen.

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #84 am: 27. September 2008, 19:07:47 »
@AKW NEE
Wörtlich heißt es : \"Bei der Überprüfung unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass dieser von Ihnen 1999 abgeschlossene Vertrag keine entsprechende Preisänderungsklausel enthielt.Lediglich die Weitergabe steuerlicher Änderungen war demnach rechtmäßig.Bitte entschuldigen Sie unseren Fehler.\"
@roger
Mit der Empfehlung zur Klage meinte ich die zuviel gezahlten Beträge in der Vergangenheit.Wie ich aus den Beiträgen entnommen habe, ist das ja wohl recht erheblich.Für die Vorgehensweise in der Zukunft hat AKWNEE recht.
Zahlen Sie ab sofort nur noch die vertraglich vereinbarten Preise und kürzen Sie die Abschlagzahlungen entsprechend.(Aber nicht vergessen vorher Widerspruch mit dem Musterschreiben einzulegen.)

Offline Roger

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #85 am: 28. September 2008, 13:30:43 »
Widerspruch habe ich gegen alle Erhöhungen ab 1998 eingelegt Strom und Gas

Mir geht es hier um Rückforderungen gegen E.ON Avacon

Im Gasbereich war es der Vertrag Akkont 2000 im Strombereich waren es immer Sonderverträge aufgrund der Abnahme von über 100.000 kwh jährlich

Ich steige da langsam nicht mehr durch.
Wir hatten 1997 mit der Firma angefangen und hier war der Versorger die EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas.


Wer kennt einen guten Anwalt mit Erfahrung in diesem Bereich ?
Roger

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #86 am: 29. September 2008, 08:13:03 »
LieberChristian Guhl, ich habe, wie Du weißt, das Schreiben auch!

Es gibt in dem ganzen Schreiben keine Aussage, in der die E.ON Avacon die
Zitat
Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel zugeben
( gegeben) hat!

Die Aussage, dass der
Zitat
Vertrag keine entsprechende Preisänderungsklausel enthielt
bedeutet nicht, dass der Vertrag keine Preisänderungsklausel hat oder die vorhandene Klausel als unwirksam anerkannt wurde. Die E.ON Avacon sagt damit, dass es in dem Vertrag für die erfolgten Preiserhöhungen keine entsprechende Klausel gibt, sondern nur für
Zitat
die Weitergabe steuerlicher Änderungen

@ roger
In Bremen soll es einen Anwalt geben, der mit Rückforderungen Erfahrung hat, siehe hier:
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Rechtsanwaelte/site__1713/

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #87 am: 29. September 2008, 09:20:25 »
Für Neukunden gibt es auf der Seite von E.ON Avacon folgende Angebote, der Strom-Akzent ist nicht dabei:
 
29.09.2008 09:16:50 Uhr  
Die Strom-Angebote von E.ON Avacon:
StromAlpha - Basisangebot Grundversorgung
NaturWatt Strom - Günstig die Umwelt schonen
StromAmado - Angebot für Speicherheizungen
StromWärmepumpe plus - Angebot für Wärmepumpen

Für Haushaltskunden gibt es neben der Grundversorgung nur noch NaturWatt-Strom.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #88 am: 29. September 2008, 09:49:40 »
@ roger

Ist die Rechtslage bezüglich Ihrer Lieferverträge eindeutig?

Dann haben Sie hier eine Rechenaufgabe. Ist es für Sie  günstig die Rückforderung zu betreiben, dies mit ungewissem Ausgang bezüglich des Zeitraumes der Verjährung und der Höhe des Anspruches, oder ist es für Sie besser Ihren Abschlag auf die Anfangspreise bei EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas zu kürzen.

Sind Ihre alten Verträge jemals gekündigt worden? Sind jemals neue AGB wirksam einbezogen worden?


Zitat
Wir hatten 1997 mit der Firma angefangen und hier war der Versorger die EVM im Bereich Strom und Hastra im Bereich Gas.
Hierzu habe ich an anderer Stelle geschrieben:
Erdgastarif Classic ist ein ( Norm- ) Sondervertrag

Der Avacon-Konzern gegründet am 20. 08. 1999 durch Fusion von Hastra, ÜZH, EVM AG, FSG und Landgas Nds. Zum 01. 07. 2005 erfolgte die Umfirmierung in E.ON Avacon. 34,7 % der Aktien gehören kommunalen Aktionären.

Mehr hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Avacon


Die Bezeichnung Erdgastarif Classic wurde von der Avacon mit der Jahresverbrauchsabrechnung 2003/2004 ohne Stichtag eingeführt. Jeder Alt-Kunde hat einen anderen Termin für den Beginn des Tarifes Classic, es ist das Datum für den Anfang der Abrechnung 2003/2004.

Für Altkunden ist die Frage ob mit der Einführung der Bezeichnung Erdgastarif Classic ein Neuer Vertrag abgeschlossen wurde? Bei einem
Kunden aus dem ehemaligem Hasta-Gebiet gab es folgende Entwicklung:

Lieferbeginn 29. 01. 1996
HASTRA
mit Vertrag
Wärme Sondervertrag

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn Abrechnung 98/99
Hastra
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Wärme-Sondervertrag Gas

Übername durch Avacon ohne Stichtag ( s.o. Gründung des Konzernes ) sondern mit Beginn Abrechnung 99/2000
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Wärme Sondervertrag Gas

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn Abrechnung 2001/2002
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Allgemeiner Tarif und Erdgas-Sondervertrag

Umbenennung des Vertrages ohne Stichtag mit Beginn der Abrechnung 2003/2004
Avacon
Ohne neuen Vertrag
Erdgas Classic

Für mich ist Classic eine neue Bezeichnung für den alten Vertrag, mehr nicht. Der alte Vertrag von der Hastra ist ein Sondervertrag, der zu keinem Zeitpunkt geändert oder gekündigt wurde.

Ein weiteres Merkmal ist die Konzessionsabgabe an die Kommunen in Höhe von 0,03 ct/kWh

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #89 am: 29. September 2008, 20:36:54 »
Eon-Avacon kündigt allen betroffenen Kunden den Akzent-Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Das ist in den meisten Fällen wohl der Dezember.Bis zum 30.04.09 sollen sie jedoch zu den aktuellen Konditionen des Akzent-Vertrages weiter beliefert werden.Wie soll das denn gehen ?Der Kunde hat keinen Sondervertrag mehr, denn dieser ist ja gekündigt.
In der Grundversorgung ist er aber auch nicht, denn die Preise sind andere.
Da er keinen Sondervertrag (mehr) hat, ist der Preis auch nie vereinbart worden. Und von der Grundversorgung abweichende Preise durch Gasentnahme
anerkennen, geht auch nicht. Da das Lieferverhältnis nirgends einzustufen ist, nehme ich an, das es Ersatzversorgung ist.(????)

 

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