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Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 52938 mal)

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Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #105 am: 08. Oktober 2008, 18:00:05 »
Mal sollen die Verordnungen gelten, mal nicht. Ich bleibe gerne glaubwürdig und verfolge in der Argumentation eine Linie.
weiter siehe hier:
Vertragskündigung

Offline RR-E-ft

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #106 am: 13. Oktober 2008, 15:02:28 »

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #107 am: 19. Oktober 2008, 20:30:48 »
Da hat sich der MDR aber was erzählen lassen.



Die E.ON Avacon will keine mündigen Kunden

Die Argumentation der E.ON Avacon (EJZ vom 07. 10. und 11. 10. 2008)  lässt nur einen Schluss zu, sie spielt auf Zeit. Sie spielt auf Zeit, um ein verlorenes Gerichtsverfahren zu vermeiden. Natürlich haben Kunden, denen unberechtigt zu viel Geld vertragswidrig abverlangt wurde einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Rückerstattung.

Den Kunden und der Öffentlichkeit soll ein Bild von einer kundenfreundlichen E.ON Avacon vorgegaukelt werden. Wir sollen glauben, dass die Avacon ja so nett ist, die zahlt sogar Geld an die Kunden zurück ohne es zu müssen. In diesem Glauben vergisst mensch dann seinen Anspruch auf Rückerstattung geltend zu machen. Wenn später, vielleicht nach einem halben Jahr keine Zahlung erfolgt, ist mensch enttäuscht und sein Rechtsanspruch auf Rückzahlung vielleicht verwirkt, weil dieser nicht zeitnah geltend gemacht wurde.

Die Kündigung der Akzent-Verträge ist ein Beleg dafür wie ernst mensch genommen wird. Hier ist nicht gemeint, dass die Kündigung aus formalen Gründen unwirksam ist, nein, mit der Kündigung wird dokumentiert, dass dem Unternehmen die Verträge mit den Daten vorliegen, woher sind sonst die Vertragsdaten bekannt, die für eine Kündigung notwendig sind. Es sind die Daten, die die E.ON Avacon nicht hat, wenn es um die Rückerstattung geht, dann sind die sie in den Archiven verschwunden und müssen sehr zeitaufwendig gesucht werden. Bis heute sind nicht alle gefunden, sagt die E.ON Avacon. Jeder Kleinunternehmer in Lüchow-Dannenberg oder der Altmark weiß aber, dass Geschäftsunterlagen mind. 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, dazu gehören auch Verträge und die Jahresabrechnungen. Aufbewahren heißt, sie müssen auffindbar sein.

Die E.ON Avacon mag anscheinend keine Kunden, sie mag aber das Geld der Kunden und dieses will sie nach Möglichkeit behalten. Geld, das ist die Sprache, die verstanden wird, deshalb sollten jetzt alle Kunden der E.ON Avacon mit Akzent-Verträgen zur Wahrung Ihrer Rechte einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, dies gilt auch für Gewerbekunden und für Kunden die in der Vergangenheit einen Akzent-Vertrag mit der E.ON Avacon hatten. In den Verträgen ab 2000 bis heute ist eine ungültige Preisanpassungsklausel enthalten, aus der sich auch ein Rückerstattungsanspruch ergibt.

Weiter sollten alle, die noch einen laufenden Akzent-Vertrag haben, einen Einwand der Unbilligkeit einlegen und für die eigene Berechnung der laufenden Abschlagszahlungen den Preis bei Vertragsunterzeichnung nehmen.

Grundsätzlich kann die E.ON Avacon die Verträge kündigen. Der Anlass und die Art der Kündigung ist aber ein Beleg dafür, dass ein mündiger Kunde nicht willkommen ist, deshalb sollte mensch die Kündigung, wenn diese rechtskräftig ist, zum Anlass nehmen den Stromversorger zu wechseln, hin zu einem Versorger, der nicht mit den großen Konzernen verbunden ist, am besten zu einem Ökostromanbieter.

Offline Freaky77

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #108 am: 28. Oktober 2008, 09:12:17 »
Hab mal ne Frage ob schon jemand im Oktober das angekündigte Geld von EON Avacon bekommen hat....bzw. den Bescheid wieviel Geld er erstattet bekommt.

Ich jedenfalls noch nicht :-(

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #109 am: 28. Oktober 2008, 12:42:00 »
@Freaky77
Es hat noch niemand Bescheid oder Geld bekommen.
Wir wollen jetzt eine Streitgenossenschaft bilden, um Klage einzureichen.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #110 am: 29. Oktober 2008, 09:04:05 »

Offline kwade

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #111 am: 16. November 2008, 17:50:00 »
Hallo,
jetzt ist es gewiss, die Avacon will!? Geld an die \"Akzent\"-Kunden zahlen. Ich habe eine Mitteilung erhalten, in der mir mitgeteilt wird dass ich eine \"Ausgleichszahlung überwiesen bekommen werde. Dabei war auch eine Berechnung dieser \"Ausgleichszahlung\" ab dem Jahr 2000 bis zum
30. April 2009 unter Berücksichtigung meines Stromverbrauchs. Überprüfen konnte ich diese Verbrauchszahlen. Sie stimmten. Aber sehr schwer nachvollziehbar, denn im Bescheid sind Der Verbrauch je Kalenderjahr und nicht wie in den Abrechnungen je Abrechnungsperiode angegeben. Aber die Faktoren zur Errechnung des \"Ausgleichbetrages\" kann ich nicht nachvollziehen. Sie setzen sich zusammen aus \"Gesetzliche Abgaben\" und\"Preisänderungen die saldiert wurden zu einer \"Differenz\". Dieser  Betrag ist mit dem Verbrauch multipliziert worden und ergab den \"Netto-
betrag\". Sehr erstaunt bin ich darüber, dass oft auch Negativwerte eingesetzt wurden. Dieses zu überprüfen ist unmöglich, nur kann ich feststellen, dass für das Jahr 2000 und 2001 Preiserhöhungen anfallen.
Als Anmerkung von der Avacon zu \"Gesetzliche Abgaben\" gibt es folgende Fußnote: \"Mehrbelastung aus dem EEG, Umlage nach dem KWKG, Veränderungen der Stromsteuer und der genehmugten Netznutzungsent-
gelte.
Vielleicht erfahre ich von anderen Akzent-Betroffenen mehr über ihre Ab-
rechnung.   KW

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #112 am: 17. November 2008, 09:41:18 »
@kwade
Die Faktoren kann man nachvollziehen, wenn man sich die Entwicklung der gesetzlichen Abgaben ansieht. Ist aber sehr aufwändig.Vielleicht ist jemand hier, der auf Anhieb sagen kann, wie sich EEG-/KWKG-Abgaben und die Stromsteuer seit 1999 entwickelt haben ? Die Negativwerte resulieren daraus, dass die Preiserhöhungen in den betreffenden Jahren geringer waren, als die Steigerung der gesetzlichen Abgaben. Meiner Meinung nach darf die Differenz jetzt nicht von der Erstattung abgezogen werden.Es steht in dem Vertrag nicht, dass die Steigerung der Abgaben  an den Kunden weitergegeben werden muss und wenn Eon-Avacon dies in 2000/01 nicht getan hat, besteht keine Veranlassung, das jetzt nachzuholen.Außerdem stellt sich die Frage der Verjährung.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #113 am: 17. November 2008, 12:35:00 »
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Stromliefervertrag mit dem Tarif “Akzent” aus dem Jahre 1999 und 2000 ist  unter Punkt 4. folgende Preisanpassungsklausel angegeben:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Nun hat sich herausgestellt, dass die oben genannte Preisabpassungsklausel, auch in weiteren Verträgen angewendet wurde. Dies wird von der E.ON Avacon bestritten. Es liegen uns aber Verträge mit der Bezeichnung Akzent 2000 und Akkont (Gewerbestromvertrag) mit dieser Klausel vor. Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Kunden mit diesen Verträgen sollen nach dem Willen der Avacon keine Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge bekommen.

Nach dieser Klausel sind Preiserhöhungen nur zulässig aufgrund von geänderten Gesetzen. Alle anderen Gründe berechtigen nicht zu einer Preisänderung. Auf Grund verschiedener Gerichtsurteile stellt sich hier aber auch grundsätzliche die Frage, ob die Preisanpassungsklausel als ganzes ungültig ist.

Die E.ON Avacon hat diese Preisanpassungsklausel nicht beachtet und drastische Preiserhöhungen vorgenommen, damit hat sie vertragswidrig gehandelt. Dagegen haben viele Verbraucher Widerspruch eingelegt und die Erstattung der überzahlten Beträge gefordert. Nun hat die E.ON Avacon damit begonnen, Mitteilungen über eine Rückzahlung der zu viel abverlangten Beträge an einen Teil der betroffenen Kunden zu versenden. Der Zeitraum für die Berechnung der Rückzahlung ist vom Beginn der Vertragslaufzeit bis zum April 2009. Da wir noch nicht die Berechnung der Avacon überprüfen können und die Avacon für diesen Betrag keine Zinsen zahlen will, raten wir den betreffenden Verbrauchern die Rückantwort mit dem Hinweis ” ohne Anerkennung und Verzicht ” zu versehen.

Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir die weitere Vorgehensweise besprechen.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #114 am: 24. November 2008, 16:43:09 »
Treffen der möglichen Kläger gegen die E.ON Avacon

Eingeladen sind private Stromkunden mit dem Tarif Akzent und Akzent 2000 und Gewerbekunden mit dem ehemaligen Tarif Akkond mit folgender Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag:

4. Preisänderung
Sollten nach Vertragsabschluss erlassene oder geänderte Gesetze die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung oder die Abgabe von Elektrizität unmittelbar oder mittelbar verteuert wird, so erhöhen sich die vertraglichen Strompreise entsprechend und von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für Wirkungen die zu einer Strompreisermäßigung führen. Hierüber wird der Kunde rechtzeitig in geeigneter Weise informiert. Für den Fall einer Strompreiserhöhung steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Monatsende zu.


Die Klausel befindet sich auf der Rückseite des Vertrages unter Punkt 4. Falls ein Vertrag nicht mehr vorhanden sein sollte, es geht dabei hauptsächlich um Verträge mit dem Lieferbeginn für Strom in den Jahren 1999 und 2000, entsprechende Hinweise geben die Jahresabrechnungen.

Beim nächsten Treffen der Energieverbraucher Wendland wollen wir gemeinsam mit dem RA Maul die weitere Vorgehensweise besprechen.

Das Treffen findet am 26. 11. 2008 um 19:30 Uhr im Durchblick, Bergstr. 9
( ehemalige Avacon-Gebäude ) in Lüchow statt.

Offline Fliegerhorst

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #115 am: 24. Januar 2009, 15:50:38 »
Hallo,

zur Info:
habe gestern (23.01.09) die Ausgleichszahlung von der eon erhalten!

Gruß Fliegerhorst

Offline derblöde

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #116 am: 25. Januar 2009, 14:03:02 »
@Fliegerhorst & andere Empfänger von \"Ausgleichszahlungen:

Ist aus den Berechnungen der \"Ausgleichszahlungen\" die Höhe der EEG-/KWKG-Abgaben in %-Form zu entnehmen?
Diese anzugeben weigert sich Eon mit Hinweis auf Wettbewerbsgründe und nicht vorhandene gesetzliche Verpflichtung.

Offline Fliegerhorst

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #117 am: 25. Januar 2009, 14:27:18 »
@derblöde

Nicht in % angegeben, nur in ct/kWh!

Fliegerhorst

Offline derblöde

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #118 am: 25. Januar 2009, 14:32:17 »
Äh, mein Fehler, ct/kWh ist ja wohl der einzig sinnvolle Wert!

@Moderatoren & Juristen:
Spricht etwas dagegen, die Beträge für die einzelnen Jahre hier zu veröffentlichen?

Offline Fliegerhorst

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #119 am: 25. Januar 2009, 14:50:12 »
2000       0,51 ct/kWh
2001       1,01 ct/kWh
2002       1,39 ct/kWh
2003       1,78 ct/kWh
2004       1,90 ct/kWh
2005       2,08 ct/kWh
2006       1,22 ct/kWh
2007   -0,47 ct/kWh
2008* -0,94 ct/kWh
2009* -1,16 ct/kWh

*= hochgerechnet für das laufende Jahr 2008 bis Vertragsende 30.04.2009

 

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