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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
Harry01:
Von meinem Antrag habe ich noch immer nichts gehört. Nach einem Anruf beim Gericht bin ich wieder genauso schlau wie vorher:
Die Dame, die Zivilsachen bearbeitet, ist nicht im Haus, ein anderer Sachbearbeiter hat keinen Zugriff auf die Dateien und kann noch nicht einmal die Geschäftsnummer ausfindig machen. Ob mein Fax weitergegeben wurde, ist genauso offen, ein zuständiger Richter ist auch nicht mehr im Haus und es kann noch nicht einmal gesagt werden, ob der Antrag überhaupt schon bearbeitet wurde. Es ist mir noch nicht einmal möglich, Druck zu machen, da ich überhaupt keine verantwortlichen Personen zu greifen bekomme. Auch habe ich angesprochen, mich über den Vorgang zu beschweren und wie dabei der Ablauf ist. Auch dort wich man mir nur aus. Jetzt bemüht sich ein Sachbearbeiter nochmal intern, um herauszubekommen, ob mit dem Antrag überhaupt schon was passiert ist. Wenn der mich bis 16:30 Uhr nicht zurückruft, hat er auch nichts herausbekommen können. Ist so eine Vorgangsbearbeitung normal???
Etwas Positives gibt es aber: Heute habe ich eine Deckungszusage von meiner Rechtschutzversicherung für den Antrag auf einstweilige Verfügung und für ein sich ggf. anschließendes erstinstanzliches Verfahren bekommen.
RR-E-ft:
Harry01
Was bei Ihrem Gericht \"normal\" ist, kann nicht beurteilt werden.
Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.
In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.
Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?
Weiterhin viel Erfolg!
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Harry01:
Hallo Herr Fricke!
--- Zitat ---Das von Ihnen in Gang gesetzte Verfahren ist jedenfalls ein Eilverfahren, bei dem die Driglichkeit sogar durch eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft gemacht wurde.
--- Ende Zitat ---
Eilverfahren ist der springende Punkt! Ich stelle frühzeitig einen Eilantrag, der nach 6 Tagen noch immer nicht bearbeitet zu sein scheint!
--- Zitat ---In der Regel ergehen die Entscheidungen sehr kurzfristig, innerhalb weniger Stunden oder eines Tages.
--- Ende Zitat ---
Der Sachbearbeiter hat wirklich noch zurückgerufen! Es soll ein Brief heute an mich rausgegangen sein. Was drinsteht - ungewiß. Der Brief ist natürlich mit einem privaten Postverteiler versendet worden, wobei ich das nächste Problem habe: Die \"Privaten\" kennen sich speziell mit der Grundstücksaufteilung hier nicht aus und jetzt muß ich aufpassen, wo der Brief landet. :(
--- Zitat ---Erwarten Sie wirklich, dass die Betroffenen Ihnen erklären, wie man sich richtig über diese selbst beschwert?
--- Ende Zitat ---
Es ist vielleicht ein wenig naiv, aber genau davon gehe ich aus. Damit hatte ich eigentlich auch noch nie Probleme bei Behörden. Da ich beim Gericht keine Auskunft erhalten habe, ist das ein Indiz, daß hier was im Argen ist und jemand etwas vertuschen will!
--- Zitat ---Weiterhin viel Erfolg!
--- Ende Zitat ---
Danke! Noch sind Strom und Gas nicht abgestellt.
Harry01:
Es gibt nun einen Termin zur mündlichen Verhandlung über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, zu dem ich geladen bin. Zudem wird die Verfügungsbeklagte aufgefordert, zu der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts Stellung zu nehmen.
Ich habe hier ein BGH-Urteil zur Gerichtszuständigkeit gefunden. Kann man das zur Begründung der Zuständigkeit verwenden?
http://www.urteile.org/urteile/master.php?wahl=101&u_id=108809
RR-E-ft:
@Harry01
Offensichtlich haben Sie sich allein auf ein Feld begeben, auf dem Sie sich überhaupt nicht auskennen.
Ich hoffe, es rächt sich nicht, dass Sie die Kosten eines Anwalts ersparen wollen.
Immerhin bekämen Sie im Fall des Obsiegens diese Kosten erstattet.
\"Verfügungsbeklagte\" wird in dem Verfahren der Gegner genannt, der von seiner Rechtsform eine Aktiengesellschaft und damit feminin ist.
Weil kein weiterer da ist, ist das ersichtlich Ihr Versorger.
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache.
Gericht der Hauptsache ist das Gericht, wo außerhalb des Eilverfahrens eine normale Klage anzubringen wäre.
Es stellt sich also die Frage, welches Gericht für eine Klage gegen den Versorger zuständig ist:
Es bestehen wohl mehrere Gerichtsstände, unter denen der Kläger/ Antragsteller gem. § 35 ZPO wählen kann:
- § 13 ZPO am Sitz der Gesellschaft (Helmstedt),
- § 21 ZPO am Sitz einer Niederlassung
- § 29 ZPO am gemeinsamen Erfüllungsort für die gegenseitigen Ansprüche aus dem bestehenden Energielieferungsvertrag am Ort der Abnahmestelle
Sie haben den möglichen Gerichtsstand am Erfüllungsort gem. § 29 ZPO gewählt. Die Kommentierung hatte ich Ihnen auch schon genannt.
Zusätzlich vgl. Thomas/ Putzo, ZPO, § 29 Rn. 6:
Erfüllungsort ist der Ort der Energieabnahme (Riemer, Recht der Elektrizitätswirtschaft, 1989, S. 242 f.).
Dieser Gerichtsstand wurde vom BGH bestätigt.
Ein entsprechendes Urteil haben Sie selbst gefunden.
Hierauf sollten Sie das Gericht hinweisen.
Es ist demnach zuständig.
Nur für den Fall, dass sich das Gericht weiter für unzuständig hält, beantragen Sie - aber nur hilfsweise !!!! - die Verweisung nach Helmstedt.
Sollte sich ihr Gericht nämlich für unzuständig erklären und es ist für diesen Fall keine Verweisung beantragt, kann der Antrag als unzulässig verworfen werden.
Sie haben dann die Kosten zu tragen.
Das Forum ist ersichtlich nicht dazu gedacht, Prozesse zu betreuen.
Es ist dringend zu empfehlen, sich vorher anwaltlich beraten zu lassen. Das Forum möchten Sie bitte nicht etwa mit einer anwaltlichen Beratung verwechseln.
Sollten sich weitere Probleme auftun, wenden Sie sich dringend an einen Anwalt in Ihrer Nähe, aber auch nur dorthin.
Ihre Anliegen hinsichtlich einer Prozessbetreuung sind nicht Gegenstand der hiesigen Diskussion.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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