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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit

<< < (5/12) > >>

Harry01:
Hallo Herr Fricke,


--- Zitat ---Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt zunächst kein Kostenvorschuss an. Es soll ja schnell gehen.
--- Ende Zitat ---


Wie hoch ist dieser Kostenanteil in etwa?


--- Zitat ---Wegen des Antrags aber in jedem Falle einen Anwalt bemühen. Der berät auch über alles andere.
--- Ende Zitat ---

Ja aber der nimmt doch auch nochmal Geld dafür. Ich bin nicht in der Lage, das alles vorzustrecken.


--- Zitat ---Sie haben es doch selbst in der Hand, ob sie gegen den Versorger gerichtlich vorgehen oder nicht.
--- Ende Zitat ---

Wenn überhaupt, würde ich gerichtlich gegen den Versorger vorgehen, wenn er mich zur Zahlung verdonnern will. Ansonsten würde ich gerichtlich erstmal gar nichts machen.


--- Zitat ---Ihr Versorger müsste in viel größerer Sorge sein.
--- Ende Zitat ---

Vielleicht ist er das ja auch. Aber das läßt er mich ja nicht wissen, weil ich gar keine Reaktionen auf meine Schreiben bekomme.


--- Zitat ---Schließlich haben Sie eine Reihe ganz aktueller Gerichtsentscheidungen vorzuweisen.
--- Ende Zitat ---

Im Moment habe ich das akute Problem, daß mir Strom und Gas abgestellt werden könnten, obwohl ich den Unbilligkeitseinwand nur für Gas führe. Für die einstweilige Verfügung ist anwaltlicher Beistand notwendig und auch die Verfügung selbst kostet Geld.

Dem Versorger und dessen Mitarbeitern habe ich Hausverbot erteilt, aber was nützt das schon?

Cremer:
Hallo Harry 01

der 2.5.05 ist verstrichen und Avacon hat nicht gesperrt (hätte mich auch gewundert)

Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.

Die wollen nur, dass Sie weich werden.

Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken auf Unbilligkeit/Unwirksamkeit einer Sperre/Sperrandrohung.

Damit beugen Sie vor.

Harry01:
Hallo Herr Cremer,

irgendwie drehen wir uns hier im Kreis.


--- Zitat ---Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.
--- Ende Zitat ---


Sind Sie sich da ganz sicher??
Es wird in der Mahnung auch auf die allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen, und die weisen ein geändertes Mahnverfahren aus, in dem es heißt:

Wie in anderen Bereichen der Wirtschaft üblich, werden die Kunden nun bei versäumter Zahlung der Rechnung oder des Abschlags gleich im ersten Schritt gemahnt. Zugleich mit der kostenpflichtigen Mahnung erfolgt die Ankündigung der Einstellung der Lieferung (Sperre) von Strom und Gas. Diese tritt dann nicht mehr erst nach sechs Wochen, sondern bereits nach vier Wochen in Kraft, sofern die Rechnung nicht beglichen wurde. Das bisher vor der Mahnung verschickte Erinnerungsschteiben entfällt also zukünftig.

Dem entgegen steht die Regelung der AVB, §33 (2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

Nirgendwo ist geregelt, daß nochmal eine separate Sperrandrohung erfolgt.

Bis jetzt gab es übrigens keine Reaktion von Avacon. Hätte ich auch nicht anders erwartet. Ich gehe mal davon aus, das die hier mitlesen.


--- Zitat ---Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken
--- Ende Zitat ---


Den Anwalt will ich mir sparen. Ich hatte dabei auf Hilfe in diesem Forum gehofft. Warum brauche ich für eine einstweilige Verfügung einen Anwalt? Die Kosten wären absolut unverhältnismäßig, wenn man noch nicht einmal weiß ob man sie überhaupt und wenn ja, wann man sie zurückbekommt. Die Differenz liegt bis jetzt bei ca. 50 Euro im Vergleich zum alten Gaspreis. Gerichts- und Anwaltkosten sind wesentlich höher. Allerdings wäre eine Sperre bei dem Betrag in der Tat unverhältnismäßig. Es kann doch nicht sein, daß sich der Versorger gesetzeswidrig verhält und der Kunde Vorkehrungen treffen soll und dafür noch hohe Kosten auf unbestimmte Zeit verauslagen muß.

RR-E-ft:
Harry01

Sie können auch selbst \"bewaffnet\" mit den Beschlüssen AG Marienberg vom 03.03.2005, AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 und dem Urteil AG Heilbronn vom 15.04.2005 sowie der Sperrandrohung Ihres Versorgers  zum Amtsgericht gehen, und dort auf der Rechtsantragstelle eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger beantragen.

Wenn Sie einen solchen Beschluss ohne mündliche Verhandlung bekommen sollten, müssten Sie diesen Ihrem Versorger per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Wer selbst die anfallenden Prozesskosten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bestreiten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Diese wird bewilligt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, was bei Ihnen nicht der Fall sein sollte.

Ich hielte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur für sicherer.

Jedoch sollte man auch diesem die vorgenannten Entscheidungen sicherheitshalber zur Verfügung stellen, da diese nicht überall bekannt sind!!!

Einer erneuten Sperrandrohung bedarf es nicht!


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
@harry01

ich lese den § 33 so.
Der Versorger hat gemahnt und spricht gleichzeitig eine \"Warnung\" aus, dass er berechtigt ist zu sperren. Die Sperre kann ab dem 2.5.05 ausgesprochen werden (schriftlich mit Termin) .

Das heißt:
Für die Sperre selbst muss er ein Schreiben schicken, worin sodann der exakteTermin gesetzt wird, ab wann gesperrt werden wird (kann).

--- Zitat ---...das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen....
--- Ende Zitat ---


Dies widerspricht Ihr Argument, aus dem Thread vom 28.4., 10.54Uhr. Dort sind Sie entsprechend dem Schreiben des Versorgers der Auffassung, dass dieser ohne weitere Ankündigung ab dem 2.2.05 mit einer Frist von 14 Tagen sperren kann.

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