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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit

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Cremer:
Hallo Harry01,

ich hatte Ihnen leider das falsche Ministerium genannt.

Hier das richtige:

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Friedrichswall 1, 30159 Hannover

Referat 24
Energiehandel:

Das Referat betreut die am Energiehandel beteiligten Unternehmen. Die Zuständigkleit für Energierrecht und Energiepolitk mit den großen Themen: Liberalisierung des Strom- und Gasmarktes, Verbraucherschutz im Energiemarkt und Klimaschutz ( z. B. Emissionshandel und erneuerbare Energien) liegt beim Umweltministerium. Für Bioenergie liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Kontakt:                      
Herr Helinski   Tel. 0511/120 5522, e-mail: michael.helinski@mw.niedersachsen.de
Herr von Ritter,  Tel. 0511/120 5520,  e-mail: otto.ritter@mw.niedersachsen.de.

Harry01:
Hallo Herr Cremer,

vielen Dank für die Korrektur. Es war noch rechtzeitig, bisher bin ich noch nicht dazu gekommen, das Schreiben aufzusetzen.

Reinhold:
http://gaspreis.bboard.de
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

Gruss Reinhold
Handy 0177-5263112
schoeler1@gmx.de

Rechtsanwalt Klaus von Waldeyer-Hartz (hat den berühmten Heilbronner Beschluss erwirkt)

http://www.vw-h.de/energieprotest/downloads/beschluss_marienberg_03_03_2005.pdf

Urteil des Amtsgerichts Marienberg vom 03.03.2005

Aktenzeichen 2 C 0121/05


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Schnabel, Fritz,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt von Waldeyer-Hartz, Habrechtstfaße 04, 74074 Heilbronn -Antragsteller-

gegen

g.v.d.d. Geschaftsführer Wolfgang Dobrzynski, Am alten Gaswerk 01, 09526 Olbernhau

-Antragegegnerin-


wegen einstweiliger Verfügung hat das Amtsgericht Marienberg

durch Richter am Amtsgericht Kliemt am 3.03.2005 beschlossen:

1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gas-und/oder Stromversorgung für das Haus des Antragstellers, Neue Straße 16 in 09526 Olbernhau, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, solange dieser nicht mit mehr als 200,00 EUR mit seinen Zahlungen an die Antragsgegnerin in Rückstand ist.

2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhangung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens tragen.

4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt

Gründe:

Der Antrag ist begründet.

Die Antragsgegnerin ist nicht berechtigt, gemäß ihrer Sperrankündigung vom 24.02,2005 (Anlage K 1) die ihr dem Antragsteller gegenüber obliegende Strom- und Gasversorgung wegen n Forderung von 176,33 EUR einzustellen.

Dabei kann dahinstehen, ob der im Zuge der Tariferhöhung vom Antragsteller vorgenommene Einbehalt der antragsgegnerseits geforderten Beträge zu recht vorgenommen wurde. Zwischen den Parteien gibt es insoweit, antragstellerseits durch Vorlage des Schriftverkehrs (Anlagen K 2 bis K 4} dokumentierte unterschiedliche Rechtspositionen. Für das in diesem Verfahren zu beurteilende Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist jedoch nicht maßgeblich, ob seine gegen die Tariferhöhung erhobenen Einwendungen begründend sind oder nicht.

Denn gemäß § 5 AVBGasv/§ 5 AVBELTV ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den Gas- bzw. Strombedarf des Antragstellers zu befriedigen. Eine Berechtigung zur Einstellung der Gas-, bzw. Stromversorgung durch die Antragsgegnerin entsprechend Sperrankündigung vom 24.02.2005 ist nicht existent, lässt sich insbesondere nicht aus § 33 Abs. 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 AVBELTV entnehmen. In Anbetracht des in der Sperrandrohung ausgewiesenen Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR steht die angekündidfee Gas- bzw. Stromsperrung in keinem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung, § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBGasV/§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBELTV. Dabei ist neben dem relativ geringen Rückstandsbetrag zu berücksichtigen, dass der in der Vergangenheit seinen Zahlungspflichten nachgekommene Antragsteller nicht willkürlich seine Zahlungsverpflichtung ignoriert! Stattdessen resultiert die Zahlungsverweigerung aus einer nach Auffassung des Antragstellers fehlenden sachlichen Begründung der Antragegnerin für die von ihm zu leistende Tariferhöhung trotz sinkender Gaspreise.

Der Antragsgegner hat durch Vorlage des Schriftwechsels, insbesondere der Sperrankündigung mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24.02.2005 glaubhaft gemacht, dass die Anträgsgegnerin in Kenntnis seiner Argumentation und eines Zahlungsrückstandes von 173,33 EUR eine Sperrung der Gas-/bzw. Stromversorgung und einen Ausbau der entsprechenden Zähler ab 10.03.2005 angedroht hat.

Das Gericht hat unter diesen Umständen die einstweilige Verfügung wegen
Quelle: http://gaspreis.bboard.de/
Beitrag  http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?t=95305

Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen, § 937 Abs. 2 ZPO.

Der Antragsgegnerin waren für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassene Untersagung die in § 890 Abs, 1 ZPO vorgesehenen Ordnungsmittel anzudrohen.

Die Kostenentscheidung beruht auf S 91 ZPO; die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i,V.m. S 3 ZPO- 1

gez. Kliemt

Richter am Amtsgericht

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Harry01:
Vielen Dank an alle, Sie sind wirklich eine große Hilfe. Das habe ich selten in einem Internetforum erlebt. Ich halte Sie weiter auf dem Laufenden über weiteres Vorgehen oder den Schriftwechsel mit Avacon.

Harry01:
Update:

Avacon hat die Frist ohne Reaktion verstreichen lassenund ich habe entsprechend reagiert.

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